{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-12-21_3_StR_434_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-12-21","aktenzeichen":"3 StR 434/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 434/98\n\nvom\n21. Dezember 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1998 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Mai 1998 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und unter Einbeziehung einer Strafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten aus einer früheren Verurteilung eine\nnachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten gebildet. Daneben hat es die Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB aufrechterhalten. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Seine Revi-\n\nsion hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen schuldete der Zeuge Jörg S. dem Zeugen D. Telefonkosten in Höhe von mindestens 1.500 DM. Da S.\nnicht zahlen wollte, schaltete sich der Angeklagte auf Wunsch des in Haft befindlichen D. ein, um das Geld einzutreiben. Nach einigen vergeblichen\nVersuchen, bei denen es bereits zu Drohungen gekommen war, erschien der\n\nAngeklagte in der Wohnung des S. Er führte einen abgebrochenen\n\nBillardstock bei sich, den er hinter dem Rücken versteckt hielt. S. war\njedoch nicht zu Hause. Seine Ehefrau, die Zeugin Veronika S. ‚ befand\nsich mit ihrem fünfjährigen Sohn allein in der Wohnung. Der Angeklagte sagte\nder Zeugin S. ‚ sie solle ihrem Mann ausrichten, er könne nicht mehr auf\ndie Straße gehen, sondern würde \"plattgemacht\", wenn er nicht die Telefonkosten zahlen würde. Auch sie könne sich nicht mehr auf die Straße trauen. Daraufhin gab die Zeugin dem Angeklagten aus Angst und, um ihre Ruhe zu haben, 400 DM. Es handelte sich dabei um Geld, das die Familie S. aus\nSozialhilfezahlungen für die Begleichung der Miete zurückgelegt hatte. Der\nAngeklagte gab 300 DM an D. weiter und behielt den Rest als Benzinkosten für sich. Einige Tage später suchte der Zeuge S. die Mutter von\nD. auf und verlangte eine Quittung für von ihm gezahlte 400 DM, wobei es\n\nsich um den von seiner Frau geleisteten Betrag handelte.\n\nBei diesem Sachverhalt hält die Verurteilung wegen Erpressung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen genügen nicht, um die in\n8253 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Bereicherungsabsicht des\n\nAngeklagten zu begründen.\n\nDer Täter will sich zu Unrecht bereichern, wenn er einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat (vgl.\nEser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. 8253 Rdn. 19; Herdegen in LK\n11. Aufl. § 253 Rdn. 23 jeweils m.w.Nachw.). Daß ein fälliger Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vermögensvorteil hingegen nicht rechtswidrig (vgl. BGHSt 20, 136, 137; BGH NStZ 1988,\n216). Nach den Feststellungen bestand eine Forderung des D. gegen\n\nJörg S. . Soweit der Angeklagte handelte, um die Erfüllung dieses An-\n\nspruchs zu bewirken, handelte er somit nicht in der Absicht rechtswidriger Be-\n\nreicherung seines Auftraggebers.\n\nEtwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn der Angeklagte das\nGeld von Veronika S. als Schuldnerin eintreiben wollte, da eine Forderung des D. gegen diese nicht bestand. Hierfür reichen die Feststellungen\njedoch nicht aus. Die Drohungen des Angeklagten waren ausdrücklich für den\nFall ausgesprochen, daß \"er\", also der Zeuge Jörg S. ‚ die Forderung\nnicht begleiche. Es ist deshalb jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte mit der Bedrohung der Veronika S. diese lediglich zur Bezahlung\nder Schulden ihres Ehemannes veranlassen wollte. Daß die Beteiligten dies\nso verstanden haben, zeigt sich auch daran, daß der Zeuge S. sich für\n\n\"von ihm gezahlte\" 400 DM eine Quittung geben lassen wollte.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß der neue Tatrichter ergänzende, die\nrechtswidrige Bereicherungsabsicht des Angeklagten begründende Tatsachen\nfeststellen wird. Der Senat sieht deshalb von einer Abänderung des Schuld-\n\nspruchs dahin, daß der Angeklagte der Nötigung schuldig ist, ab.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-21/3-str-434-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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