{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-12-10_3_StR_364_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-12-10","aktenzeichen":"3 StR 364/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 364/98 vom\n\n10. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, teilweise auf dessen Antrag, am 10. Dezember 1998 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. März 1998 mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme\nder Feststellungen zum äußeren Tat-\n\ngeschehen, aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten Hans-Joachim\nund Joachim B. wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung\nin Tateinheit mit Anstiftung zum Ver-\n\nsicherungsbetrug und\n\nb) der Angeklagte Günter K. wegen Versicherungsbetruges verurteilt\n\nwurden;\n\nc) im die Angeklagten Joachim B.\nund Günter K. betreffen-\n\nden Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt\n\n- den Angeklagten Hans-Joachim B. wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zum Versicherungsbetrug (Fall II 1. der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nsechs Monaten;\n\n- den Angeklagten Joachim B. wegen Anstiftung zur\nschweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zum\nVersicherungsbetrug (Fall II 1. der Urteilsgründe) sowie\nwegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung (Fall II 2. der\nUrteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\n\nJahren;\n\n- den Angeklagten Günter K. wegen Anstiftung zur\nschweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zum\nVersicherungsbetrug (Fall II 2. der Urteilsgründe) sowie\nwegen Versicherungsbetruges (Fall II 1. der Urteilsgrün-\n\nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.\n\nDie Angeklagten wenden sich mit Verfahrens- und Sachrügen gegen ihre Verurteilung. Soweit die Verletzung formellen Rechts gerügt wird, sind die Rügen entweder unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den\nMangel enthaltenden Tatsachen nicht angeben (Revision des\nAngeklagten K. ), oder aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO (Revision des Angeklagten Joachim B.\n). Die Sachrügen führen in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung\n\ndes angefochtenen Urteils.\n\nI. Die Schuldsprüche zum Fall II 1. der Urteilsgründe\n\nhaben hinsichtlich aller Angeklagter keinen Bestand.\n\n1. Soweit die Angeklagten Hans-Joachim und Joachim\nB. wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung in\nTateinheit mit Anstiftung zum Versicherungsbetrug verurteilt worden sind, war das Urteil aufzuheben. Brandobjekt\nwar in diesem Fall das Wohnhaus des Angeklagten Hans-Joachim B. ‚ das von diesem sowie zeitweilig auch\nvon dem Angeklagten Joachim B. und dessen Ehefrau\n\nbewohnt wurde.\n\na) Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung\nwegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung. Sowohl § 306\nNr. 2 StGB a.F. als auch $S 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.\nsetzen voraus, daß das in Brand gesetzte Gebäude im Zeitpunkt der Brandsetzung der Wohnung von Menschen dient. Das\nhat die Strafkammer verkannt. Die Angeklagten Hans-Joachim\nund Joachim B. wollten gerade, daß das Gebäude\nzerstört würde, es war deswegen vom Zeitpunkt der Inbrandsetzung an nicht mehr für Wohnzwecke vorgesehen. Die Ehefrau des Angeklagten Joachim B. war in das Vorhaben ersichtlich eingeweiht und damit einverstanden; sonstige Personen, die als potentielle Bewohner des Brandobjekts\nin Betracht kamen, gab es nach den Urteilsfeststellungen\nnicht. Aus diesem Grund war der Wohnzweck im Einvernehmen\nsämtlicher Beteiligter zuvor aufgehoben worden (vgl. BGHSt\n26, 121, 122; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 8, 9).\n\nb) Nicht geprüft hat das Landgericht, ob eine Verurteilung der Angeklagten gemäß § 308 Abs. 1 - 2. Alternative - StGB a.F. in Betracht kam. Dieser Tatbestand ist\nzwar entfallen. An seine Stelle ist § 306 a Abs. 2 StGB\nn.F. getreten (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 48). Danach ist\ndas Inbrandsetzen eines Gegenstandes im Sinne des § 306\nAbs. 1 Nr. 1 - 6 StGB n.F. der schweren Brandstiftung\ngleichgestellt (vgl. Sander/Hohmann NStZ 1998, 273, 278),\nsofern der Täter hierdurch die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung eines anderen Menschen verursacht. S 306 a\nAbs. 2 StGB n.F. knüpft dabei durch Verweisung auf\nNr. 1 - 6 des § 306 Abs. 1 StGB nur an das Inbrandsetzen\nbestimmter Arten von Gegenständen, nicht auch an das fremde\nEigentum dieser Objekte an (vgl. BGH NStZ 1999, 32, 33\nm.w.Nachw.). Trotz des im Urteil mitgeteilten Ausmaßes des\nBrandes und der dadurch entstandenen Gefahr insbesondere\nfür die Frau des Angeklagten Joachim B. läßt sich\ndem Urteil indes nicht das Vorhandensein einer konkreten\n\nGefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung entnehmen.\n\nc) Soweit die beiden Angeklagten tateinheitlich zur\nAnstiftung zur schweren Brandstiftung auch wegen Anstiftung\nzum Versicherungsbetrug verurteilt worden sind, wird der\nneue Tatrichter die nach der Verurteilung erfolgte Geset-\n\nzesänderung zu beachten haben:\n\nSs 265 StGB ist durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 I S. 164) mit Wirkung vom 1. April 1998 von einem Verbrechens- in einen Vergehenstatbestand umgewandelt worden, dessen Verwirklichung\nnicht mehr mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nJahren, sondern mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\n\nGeldstrafe geahndet wird, wenn die Tat nicht in $S 263 StGB\n\nmit Strafe bedroht ist. In Betracht kommt insoweit als nach\n8 2 Abs. 3 StGB milderes Recht $S 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB,\ndessen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren\n\nreicht.\n\n2. Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten K.\nim Fall II 1. der Urteilsgründe wegen Versicherungsbetruges war sein von ihm zur Tatzeit im Brandobjekt abge-\n\nstellter Pkw.\n\nAuch insoweit ist das zur Tatzeit geltende Recht nur\nmaßgeblich, sofern nicht das später in Kraft getretene\nRecht milder ist. Dies bedarf der Prüfung durch den neuen\nTatrichter. Im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat nicht ausschließen, daß bei konkreter Betrachtung der zu vergleichenden Strafrahmen auf\neine mildere Einzelstrafe als ein Jahr und sechs Monate erkannt worden wäre, da sich das Landgericht ersichtlich an\n\ndem unteren Strafrahmen orientiert hat.\n\nII. Die Schuld- und Strafaussprüche zum Fall II 2. der\nUrteilsgründe bleiben bestehen. Brandobjekt war diesmal das\nWohnhaus des Angeklagten K. . In diesem befanden\nsich zwei Wohnungen, deren eine der Sohn der Eheleute K.\n\ngelegentlich nutzte.\n\n1. Soweit der Angeklagte K. wegen Anstiftung\nzur schweren Brandstiftung und der Angeklagte Joachim B.\nwegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung verurteilt worden sind, hat das Landgericht zu Recht den Tatbestand der schweren Brandstiftung angenommen (§ 306 Nr. 2\nStGB a.F.; S 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. - jeweils\n\nStrafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr). Zwar\n\nhat der Angeklagte K. für seine Person die Bestimmung des Brandobjektes als eines ihm zur Wohnung dienenden\nGebäudes aufgegeben, doch konnte er das nicht mit Wirkung\nfür andere das Haus als Wohnung nutzende Familienmitglieder, nämlich seine Frau und seinen Sohn, tun (vgl. BGH NStZ\n1988, 71).\n\n2. Der Angeklagte K. ist tateinheitlich zur\nAnstiftung zur schweren Brandstiftung auch wegen Anstiftung\nzum Versicherungsbetrug verurteilt worden. Den Bestand des\nUrteils insoweit gefährdet hier nicht die inzwischen erfolgte Gesetzesänderung. Der Senat kann ausschließen, daß\nder Angeklagte milder bestraft worden wäre, da der Tatrichter die Strafe aus dem Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten Verbrechenstatbestandes des § 306 StGB a.rF.\n\nentnommen hat.\n\nIII. Die Aufhebung der den Fall II 1. der Urteilsgründe betreffenden Schuldsprüche zieht die Aufhebung der\nStrafaussprüche und bei den Angeklagten Joachim B.\n\nund Günter K. die der Aussprüche über die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten, ergänzende Fest-\n\nstellungen sind möglich.\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-10/3-str-364-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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