{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-12-09_3_StR_558_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-12-09","aktenzeichen":"3 StR 558/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 558/98 vom\n\n9. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Dezember\n\n1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Flensburg vom\n\n13. Mai 1998 werden als unbegründet verworfen, jedoch wird der Schuldspruch wie\n\nfolgt neu gefaßt und teilweise geändert:\n\nDer Angeklagte H. ist schuldig des\nDiebstahls in neun Fällen, des versuchten\nDiebstahls in 19 Fällen und der Sachbeschä -\n\ndigung in 16 Fällen.\n\nDer Angeklagte O. ist schuldig des\nDiebstahls in neun Fällen, des versuchten\nDiebstahls in fünf Fällen und der Sachbe-\n\nschädigung in 19 Fällen.\n\nDer Angeklagte K. ist schuldig des Diebstahls in sieben Fällen und des versuchten\n\nDiebstahls in fünf Fällen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat, abgesehen von der vorgenommenen Berichtigung\ndes Schuldspruchs, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ergeben.\n\nDer Senat hat die Urteilsformel neu gefaßt, da das Mitwirken von Mittätern (”gemeinschaftlich”) ebensowenig wie Strafzumessungsvorschriften (”besonders schwerer Fall” des Diebstahls\nnach § 243 StGB) zur rechtlichen Bezeichnung im Schuldspruch\ngehören (st. Rspr., vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n43. Aufl. § 260 Rdn. 24, 25). Das Weglassen dieser nicht gebotenen Zusätze trägt wesentlich zur Übersichtlichkeit und Ver-\n\nständlichkeit einer Urteilsformel bei.\n\nSoweit die Jugendkammer angenommen hat, bei Einbruchsdiebstählen von Jugendlichen lebe der sonst von S$S 243 Abs. 1 Nr. 1\ni. V. mit $S 242 StGB verdrängte Tatbestand der Sachbeschädigung\nwieder auf, weil die Strafrahmen des allgemeinen Rechts nicht\nanwendbar seien, und deshalb den jugendlichen Angeklagten\nOo. im Gegensatz zu den erwachsenen Mitangeklagten H.\nund K. für die Beteiligung an den gleichen Einbrüchen nicht\nwegen Diebstahls (nach $$S 242, 243 StGB), sondern wegen Diebstahls (§ 242 StGB) in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303\nStGB) verurteilt hat, übersieht sie, daß die Regeln des materiellen Strafrechts, auch zur Konkurrenz der einzelnen Straftatbestände, für den Bereich des Jugendstrafrechts in gleicher\nWeise gelten. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend\ngeändert. Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die Höhe der\n\nohnehin sehr milden Jugendstrafe.\n\nIm übrigen weist der Senat darauf hin, daß es sich empfiehlt, innerhalb eines Urteils die Ordnungsziffern für die\neinzelnen Fälle jeweils bei Sachverhalt, Beweiswürdigung,\nrechtlicher Würdigung und Strafzumessung einheitlich zu verwenden (vgl. Beschl. des Senats vom 16. Oktober 1998 - 3 StR\n304/98). Insbesondere bei einer Vielzahl von Taten und Mittätern mit unterschiedlicher Beteiligung - wie hier - leidet die\nVerständlichkeit der Urteilsgründe erheblich, wenn an verschiedenen Stellen einmal die Ordnungsziffern der Urteilsgründe und\neinmal die der Anklage genannt werden und in zahlreichen Fällen\nsogar die Angabe fehlt, worauf sich die Ordnungsziffern jeweils beziehen. Derartige Urteilsgründe können unter Umständen\nmangels revisionsrechtlicher Nachprüfbarkeit zur Urteilsaufhebung führen. Die Prüfung wird zusätzlich dadurch erschwert,\ndaß in den Urteilsgründen bei der Sachverhaltsschilderung\nvielfach mehrere rechtlich unterschiedlich gelagerte Fälle unter einer Fallgruppe zusammengefaßt dargestellt werden (z.B.\nFall-Nr. 79 - 82), ohne daß eine Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts zu einer einzelnen Fallziffer deutlich gemacht wird.\nBei der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung werden die\nFälle dieser Gruppe wiederum einzeln - allerdings gemäß der An-\n\nklage - beziffert.\n\nDiese Unübersichtlichkeit hat dazu geführt, daß innerhalb\nder einheitlichen Aufstellung der für den Angeklagten K. zu\nverhängenden Strafen die Fallziffern der Anklage mit denen der\nUrteilsgründe vermengt worden sind. Die Fallziffern auf UA\nS. Al unten für die Fälle des vollendeten Diebstahls können\nsich nur auf die Anklage, die Fallziffern auf UA S. 42 oben für\ndie Fälle des versuchten Diebstahls nur auf die Urteilsgründe\nbeziehen. Allerdings wird in der letztgenannten Fallgruppe auch\n\nein Fall Nr. 69 genannt, der Angeklagte K. war jedoch weder\n\nan Fall 69 der Anklage, noch an Fall 69 der Urteilsgründe beteiligt. Lediglich eine Rekonstruktion aus dem Gesamtzusammen -\nhang der Urteilsgründe ergibt, daß damit der Fall Nr. 60 der\nUrteilsgründe gemeint war, da dieser hier nicht erwähnt wird,\nobgleich er bei der rechtlichen Würdigung ebenfalls als versuchter Diebstahl nach §§ 242, 243 StGB gewertet worden war (UA\nS. 31 - dort aber unter ”Fall Nr. 44” - wohl der Anklage). Zwar\nhandelt es sich bei dieser Tat tatsächlich um einen vollendeten\nDiebstahl in einem besonders schweren Fall (Einbruch in einen\nReiterhof mit Beute - Fall 60 der Urteilsgründe = Fall 44 der\nAnklage), doch ist insoweit im Rahmen der rechtlichen Würdigung\noffensichtlich eine weitere Verwechslung mit dem Fall Nr. 51\nder Urteilsgründe = Fall Nr. 54 der Anklage (versuchter Einbruch in eine Gaststätte ohne Beute) unterlaufen, da diese Tat\nbei den vollendeten Delikten aufgelistet wird, während der\nvollendete Einbruchsdiebstahl im Fall Nr. 60 der Urteilsgründe\n= Fall Nr. 44 der Anklage bei den versuchten Delikten genannt\n\nwird.\n\nDa die Jugendkammer innerhalb der einzelnen Deliktsgruppen\ngegen den Angeklagten K. gleich hohe Einzelstrafen verhängt\nhat, kann sich diese Verwechslung bei der Bezeichnung nicht zu\n\ndessen Nachteil ausgewirkt haben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-09/3-str-558-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-09/3-str-558-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.329609+00:00"}}