{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-12-09_3_StR_311_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-12-09","aktenzeichen":"3 StR 311/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 311/98\n\nvom\n\n9. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. Dezember 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen\nschweren Raubes in zwei Fällen und wegen versuchten Raubes\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt;\naußerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer\n\nEntziehungsanstalt angeordnet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte u.a. wegen Diebstahls, Raubes und Körperverletzung\nerheblich vorbestraft und hat Freiheitsstrafen von im Einzelfall bis zu vier Jahren verbüßt. Seit Jahren trinkt er\nnicht nur in exzessivem Übermaß Alkohol, sondern ist - von\nvorübergehenden Phasen eigenen sog. kalten Entzugs abgesehen - auch stark von Heroin abhängig. Gemeinsam mit seiner\nebenfalls drogenabhängigen Lebensgefährtin verbrauchte er\n\nfast die gesamten zur Verfügung stehenden Geldmittel, dar-\n\nunter auch Einkünfte aus der Prostitution seiner Partnerin,\n\nfür den Erwerb von Heroin.\n\nUnter dem Eindruck erster Entzugserscheinungen und mit\ndem Ziel, an Hercin zur Befriedigung seiner Sucht zu kommen, tötete der Angeklagte im April 1997 eine ihm bekannte\nKleindealerin, nachdem sie seinen Wunsch, ihm Heroin auf\nKredit zu überlassen, abgeschlagen hatte. Zwei bis drei\nGramm Heroin, die er in der Wohnung der Getöteten fand,\nnahm er an sich. Sein Opfer wäre auch ohne die Tat des Angeklagten einige Stunden später infolge einer zuvor genom-\n\nmenen Überdosis Heroin an Atemlähmung verstorben.\n\nUm sich Geld für den Drogenkonsum zu verschaffen, überfiel der Angeklagte ferner in zwei Fällen auf einem Waldfriedhof jeweils eine Frau und beraubte sie unter Einsatz\nvon Haarspray, das er ihr aus einer Sprayflasche in die Augen sprühte, um 120 DM und 800 DM. Ein weiterer Überfall\nauf eine Mitreisende in einem Zug scheiterte an der Gegen-\n\nwehr der um Hilfe schreienden Frau.\n\nDas Landgericht hat - sachverständig beraten - für alle\nvier Taten nicht ausschließen können und deswegen zugunsten\ndes Angeklagten angenommen, daß sein Hemmungsvermögen infolge seiner Angst vor aus seiner Sicht unmittelbar drohenden Entzugserscheinungen, die er aus eigener Erfahrung als\nqualvoll kannte, erheblich vermindert war. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer unter\ndem rechtlichen Gesichtspunkt des $S 66 Abs. 2 StGB geprüft\nund die Anordnung dieser Maßregel wegen Fehlens der materiellen Voraussetzungen (S 66 Abs. 2 1.V.m. 8 66 Abs. 1 Nr. 3\nStGB) abgelehnt.\n\nMit ihrer Revision zum Nachteil des Angeklagten beanstandet die Staatsanwaltschaft als Verletzung sachlichen\nRechts, daß das Landgericht im Fall des Tötungsdelikts die\nVoraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit bejaht und von der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 21, § 49\nAbs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat. Außerdem macht sie als\nsachlichrechtlichen Mangel geltend, daß das Landgericht die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung mit unzureichender Be-\n\ngründung abgelehnt habe.\n\nDas vom Generalbundesanwalt im Ergebnis vertretene\n\nRechtsmittel ist begründet.\n\nUnter Ausklammerung des nicht angefochtenen Schuldspruchs erfaßt es nach dem geltend gemachten Antrag, jedenfalls aber wegen des hier gegebenen engen inneren Zusammen -\nhangs zwischen der angegriffenen Einsatzstrafe wegen des\nMordes und der übrigen Einzelstrafen neben dem Maßregelaus-\n\nspruch den Strafausspruch insgesamt.\n\nDas Urteil unterliegt im Maßregelausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken und muß insoweit aufgehoben\nwerden. Da nach Sachlage nicht auszuschließen ist, daß die\nEntscheidung über die Frage der Maßregeln nach den SS 64,\n66 StGB die Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe mitbeeinflußt hat, wird von der Aufhebung aber auch\nder gesamte Strafausspruch erfaßt (vgl. BCGHR StGB § 66 II\nErmessensentscheidung 2 mit Nachweisen), ohne daß es auf\ndie gegen den Strafausspruch gerichteten Revisionsangriffe\n\nankommt.\n\nDer Maßregelausspruch hat keinen Bestand, weil die sich\n\nnach den Feststellungen aufdrängende Frage, ob gegen den\n\nAngeklagten Sicherungsverwahrung anzuordnen ist, im Urteil\nso knapp behandelt wird, daß dem Senat eine Prüfung, ob das\nLandgericht sich bei der ablehnenden Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Überlegungen hat leiten lassen, unmöglich gemacht ist. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts\nder Feststellungen zum strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten ein sachlich-rechtlicher Mangel schon darin liegt,\ndaß das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nnur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 66 Abs. 2\nStGB, der Regelung, die die Maßregelanordnung nur fakultativ vorsieht, erwogen und nicht zunächst nach der in der\nAnwendung vorgehenden Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB geprüft hat. Entscheidend ist, daß die Annahme des Landgerichts, die in S$S 66 Abs. 2 StGB in Bezug genommenen materiellen Voraussetzungen nach 8 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB seien\nnoch nicht gegeben, ohne nachvollziehbare Begründung\nbleibt. Auch wenn bei verhältnismäßig jüngeren Straftätern\neher strengere Anforderungen an die Bejahung der materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu stellen sein mögen (vgl. BGHSt 26, 152, 155; BGHR\nStGB § 66 I Vorverurteilungen 6 und $S 66 II Gefährlichkeit\n1), ist kein Fall gegeben, in dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung derart fernliegt, daß auf eine nähere Begründung für die Ablehnung der Maßregel verzichtet werden\ndarf. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt machte eine eingehendere Erörterung nicht entbehrlich. Die Prüfung der Sicherungsverwahrung ist vorgreiflich für die Beurteilung der nach $S 72 StGB zu beantwortenden Frage, ob eine von mehreren konkurrierenden Maßregeln vorgeht oder ob die Maßregeln unter Bestimmung der\nVollstreckungsreihenfolge (§ 72 Abs. 3 Satz 1 StGB) neben-\n\neinander anzuordnen sind (vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungs-\n\nzweck 2). Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des\ntatrichterlichen Urteils abzustellen; die dann tatsächlich\neintretende Wirkung der zunächst zu vollziehenden Maßregel\nund die sich daraus ergebende Folge für die Notwendigkeit\ndes Vollzugs der (u.U.) zusätzlich angeordneten Maßregel\nsind bei der nach $S 72 Abs. 3 Satz 2 StGB vorgesehenen Ent-\n\nscheidung zu berücksichtigen.\n\nDemnach bedürfen der Maßregelausspruch und wegen des\nengen Zusammenhangs auch der Strafausspruch, mithin der gesamte Rechtsfolgenausspruch, neuer tatrichterlicher Prü-\n\nfung.\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-09/3-str-311-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-09/3-str-311-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.275275+00:00"}}