{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-11-27_3_StR_512_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-11-27","aktenzeichen":"3 StR 512/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3 StR 512/98\n\n27. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen zu 1. Erpressung u.a.\n\nzu 2. Nötigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anörung der Beschwerdeführer\n\nam 27. November 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 13. Mai 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\n\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Angeklagten sind nicht dadurch beschwert,\n\ndaß sie im Fall II.3 der Urteilsgründe nur wegen\nNötigung anstatt wegen versuchter Erpressung zum\nNachteil der Zeuginnen S. und R. verurteilt worden sind. Das Urteil beruht auch nicht darauf,\ndaß die Strafkammer in diesem Fall für das Vergehen der Nötigung fehlerhaft die Strafrahmenobergrenze mit fünf anstatt mit drei Jahren angenommen hat, weil sie sich mit den verhänten Freiheitsstrafen von neun Monaten (K.) und einem Jahr\n(T.) ersichtlich nicht an der Obergrenze orientiert hat und bei richtiger Bewertung der Strafzumessung den höheren Schuldgehalt einer versuch-\n\nten Erpressung zu berücksichtigen gehabt hätte.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-27/3-str-512-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-27/3-str-512-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.980986+00:00"}}