{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-11-27_3_StR_498_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-11-27","aktenzeichen":"3 StR 498/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n3 StR 498/98\n\nvom\n\n27. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 27. November 1998 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nOsnabrück vom 4. Juni 1998 im\nMaßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen\nRechtsfehler ergeben. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einer rechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat die Unterbringung gemäß § 64 StGB,\nderen sonstige Voraussetzungen ohne Rechtsfehler bejaht\nworden sind, angeordnet, weil nach Ansicht des gehörten\n\nSachverständigen eine Entziehungskur nicht von vornherein\n\naussichtslos erscheine. Diese am bloßen Wortlaut des § 64\nAbs. 2 StGB orientierte Begründung reicht nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 16. März\n1994 diese Bestimmung für teilnichtig erklärt und von Verfassungs wegen für die Anordnung einer Maßregel nach S 64\nStGB die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs gefordert (BVerfGE 91, 1 £f£f. = NStZ 1994, 578). Daß\ndiese gesteigerten Anforderungen bei den Besonderheiten des\nFalles erfüllt wären, kann der Senat auch dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe nicht hinreichend entnehmen; dies bedarf\n\nvielmehr tatrichterlicher Prüfung.\n\nBei einer erneuten Anordnung der Maßregel wird zudem\nzu berücksichtigen sein, daß ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung nach $S 67 Abs. 2 StGB\neiner eingehenden, an der Persönlichkeit des Angeklagten\norientierten Begründung bedarf (vgl. BGHSt 33, 285) und allein die Überlegung, daß nach einem teilweisen Vorwegvollzug der Strafe und anschließendem Maßregelvollzug eine Entlassung auf Bewährung in die Freiheit ermöglicht werden\nsoll, nicht ausreicht (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12; BGH NStZ-RR 1998, 296 £.). Dazu be-\n\ndarf es der Begründung, warum gerade bei diesem Angeklagten\n\nein anschließender Strafvollzug den Maßregelvollzug gefährden würde; zudem wäre bei der Bestimmung des vorwegzuvollziehenden Teils auch zu berücksichtigen, daß die Dauer des\nMaßregelvollzugs nach § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB auf die Stra-\n\nfe anzurechnen ist.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-27/3-str-498-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-27/3-str-498-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.964325+00:00"}}