{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-11-27_3_StR_436_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-11-27","aktenzeichen":"3 StR 436/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 436/98\n\nvom\n27. November 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November\n\n1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Februar 1998 wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger dadurch erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilten Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete\nRevision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch für den von der Re-\n\nvision beanstandeten Strafausspruch.\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht \"ganz erheblich strafmildernd\" berücksichtigt, daß der Angeklagte, der in Deutschland aufgewachsen\nist und hier mit seiner deutschen Ehefrau und seinen Kindern zusammenlebt\nund seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, aufgrund dieses Urteils nach 8 47\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, 8 48 Abs. 1 AusIG \"in der Regel ausgewiesen\" und\n\nvon \"dieser möglichen Folgewirkung seiner Taten besonders hart\" getroffen\n\nsein wird. Es hat weiter ausgeführt, daß die Ausweisung für den Angeklagten\nwegen des erhöhten Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AusiG keine\nzwingende Entscheidung sei und im Verwaltungsverfahren nach pflichtgemä-Bem Ermessen zu berücksichtigen sei, ob besondere Umstände vorliegen, die\neine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 47 Abs.3 Satz 1 AuslG\n\nrechtfertigen oder möglicherweise gar gebieten.\n\nDamit hat das Landgericht die ausländerrechtlichen Konsequenzen der\nStraftat im Urteil ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erörtert,\nobwohl ein Fall, in dem dies von Rechts wegen geboten gewesen wäre, nicht\n\nvorliegt.\n\n1. Der Senat verbleibt bei der Rechtsprechung, daß eine Ausweisung\ndes Angeklagten wegen der von diesem begangenen Straftaten nur dann ein\nbestimmender und damit in den Urteilsgründen zu erörternder Strafzumessungsgrund sein kann, wenn die Ausweisung vom Ausländerrecht als zwingende Folge vorgeschrieben ist (BGHR StGB 8 46 | Schuldausgleich 30; StGB\n8 46 Il Lebensumstände 17; BGH, Urt. vom 16. Juni 1998 - 1 StR 162/98). Nur\ndann ist der Fall vergleichbar mit den zwingenden beamtenrechtlichen Folgen\neiner Verurteilung und deren Erörterung in den Strafzumessungserwägungen\n(vgl. BGHR StGB 8 46 I Schuldausgleich 2, 10, 18).\n\n2. Ein Fall der zwingenden Ausweisung liegt hier nicht vor. Nach 8 47\nAbs. 1 Nr. 1 AuslG wird ein Ausländer u.a. dann (zwingend) ausgewiesen,\nwenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu\neiner Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Ein\n\nAusländer, der - wie der Angeklagte - einen besonderen Ausweisungsschutz\n\nnach § 48 Abs. 1 AusIG genießt und deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann, wird\nbei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 AusIG lediglich \"in der Regel\" ausgewiesen. In einem solchen Fall ist im Verfahren nach dem Ausländergesetz zu prüfen, ob trotz der Erfüllung eines Regelbeispiels ein vom Regelfall\nabweichender und eine Ermessensentscheidung eröffnender atypischer Ausnahmefall vorliegt. Diese Systematik hat das Landgericht richtig erkannt, wenn\nes auch den Prüfungsvorgang dogmatisch ungenau als im \"pflichtgemäßen\n\nErmessen\" der Behörde stehend bezeichnet hat.\n\nNach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Regelfälle solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender\nFälle unterscheiden; Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das\nsonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl.\nBVerwG Buchholz 402.240 § 47 AusIG 1990 Nr. 9, 15; VGH Mannheim NVwZ-RR 1997, 746; VGH Kassel NVwZ-RR 1996, 605 jeweils m.w.Nachw.). Damit\nist - und das zieht auch die Revision nicht in Zweifel - die Ausweisung im vorliegenden Fall nicht zwingende Folge der strafrechtlichen Verurteilung. Sie wird\nes auch nicht dadurch, daß die ausländerrechtliche Verwaltungspraxis und\nRechtsprechung im einzelnen an die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall\nhohe Anforderungen stellen mögen (vgl. die Beispiele bei Kanein/Renner,\nAusländerrecht 6. Aufl. 848 AusiG Rdn. 14). Die Umstände des Einzelfalles\nsind im Verwaltungsverfahren einer Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis unterliegt? sodann der vollen gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG Buchholz\n402.240 8 47 AuslG 1990 Nr. 13). Das gilt auch für den Umstand, daß der Ge-\n\nsetzgeber während des Laufs des Strafverfahrens gegen den Angeklagten die\n\nVorschriften über die zwingende Ausweisung verschärft hat.\n\n3. Im übrigen kann im Strafverfahren nicht sicher vorhergesagt werden,\nzu welchem Ergebnis die ausländerrechtliche Prüfung kommen wird. Für die\nAusweisungsentscheidung können Umstände bedeutsam sein, die im Strafverfahren nicht bekannt geworden oder erst nach dessen Abschluß eingetreten\n\nsind.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-27/3-str-436-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-27/3-str-436-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.946534+00:00"}}