{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-11-25_3_StR_519_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"3 StR 519/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 519/98\n\nvom\n\n25. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Subventionsbetrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 1998 gemäß § 46 und § 349\n\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Juli 1998 Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine\n\nKosten als unbegründet verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten\nist erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist eingelegt\nworden und daher unzulässig. Zum gleichzeitig angebrachten\nwiedereinsetzungsgesuch hat der Generalbundesanwalt in sei-\n\nner Antragsschrift vom 21. Oktober 1998 ausgeführt:\n\n\"Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der\nFrist zur Revisionseinlegung Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zu gewähren, kann keinen Erfolg haben, weil er\n\nnicht ohne Verschulden gehindert war, die Rechtsmittelfrist\n\nzu wahren.\n\nDaß dem Angeklagten am Ende der Hauptverhandlung von\nSeiten des Gerichts eine mündliche Rechtsmittelbelehrung\nerteilt wurde, bestätigt das Hauptverhandlungsprotokoll\n(Bd. V, Bl. 66 d.A.). Der Antragsteller behauptet nicht, er\nhabe sich zum Zeitpunkt der Rechtsmittelbelehrung in einem\nZustand befunden, in dem er nicht in der Lage gewesen sei,\ndie Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. In seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 22. Juli 1998 macht er lediglich geltend, er könne sich an die Rechtsmittelbelehrung\nnicht erinnern. Daß sich daraus eine Rechtfertigung seines\nWiedereinsetzungsamtrages nicht ergeben kann, liegt auf der\nHand. Im übrigen wäre es auch nicht als unverschuldet anzusehen, wenn der Angeklagte die mündlich erteilte Belehrung\n\nnicht richtig verstanden hätte, ohne es zu sagen und sich\n\nbei den zuständigen Stellen bzw. seinem rechtskundigen Verteidiger nach den bestehenden Fristen zu erkundigen (vgl.\nBGH, Beschluß vom 18. Dezember 1996, 3 StR 531/96). Dies\nhat der Angeklagte nicht getan.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-25/3-str-519-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-25/3-str-519-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.793241+00:00"}}