{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-11-25_3_StR_489_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"3 StR 489/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 489/98 vom\n\n25. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer\nder\n\nfer\n\nAbs.\n\n3.\n\nBeschwerdeführer und des Generalbundesanwalts\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nzu Zifauf dessen Antrag - am 25. November 1998 gemäß § 349\n\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nB. und Bi. wird das Urteil\nder Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom\n10. Juni 1998, auch soweit es den\nAngeklagten Be. betrifft, im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der\nAngeklagten B. und Bi. wer-\n\nden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten B. wegen\nschweren Raubes in zwei Fällen und wegen Diebstahls unter\nEinbeziehung einer Strafe aus einer gesamtstrafenfähigen\nVorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\nund gegen den Angeklagten Bi. wegen schweren Raubes,\nebenfalls unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung, eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ver-\n\nhängt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten B. und Bi. ,\ndie jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts\nrügen, sind zu den Schuldsprüchen unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\nDie Strafaussprüche sind jedoch aufzuheben.\n\n1. Nach den Feststellungen überfielen die Angeklagten\nEnde Dezember 1995 und Anfang Februar 1996 zwei Verbrauchermärkte, wobei sie in beiden Fällen den jeweiligen Filialleiter mit einer Schußwaffe bedrohten und auf diese Weise\nveranlaßten, den Tresor zu Öffnen, so daß die Angeklagten\ndie darin befindlichen Tageseinnahmen an sich nehmen konnten. Ob die bei diesen beiden Überfällen zur Drohung verwendete Schußwaffe geladen war, hat das Landgericht nicht\nfestgestellt und ist auch dem Gesamtzusammenhang der Ur-\n\nteilsgründe nicht zu entnehmen.\n\nDas Landgericht hat die gegen beide Angeklagten für\ndie Raubtaten verhängten Einzelstrafen von je sechs Jahren\ndem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. entnommen,\n\nweil es davon ausgegangen ist, daß es sich bei der als\n\nDrohmittel verwendeten Schußwaffe um eine \"Waffe\" handelt,\ndie auch unter § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung des\n6. StrRG fällt, das seit dem 1. April 1998 in Kraft ist.\nDiese Vorschrift sehe ebenso wie § 250 Abs. 1 StGB a.F. eine Mindeststrafe von fünf Jahren vor, so daß $S 250 StGB\nn.F. bei konkreter Betrachtungsweise gegenüber der zur Tatzeit geltenden Fassung nicht das mildere Gesetz wäre. Das\nhält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht der Auslegung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. einen\n\nunzutreffenden Waffenbegriff zugrundegelegt hat.\n\na) Eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nn.F. muß objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebliche\nVerletzungen zu verursachen, wobei sich die Gefährlichkeit\nder Waffe auch aus der konkreten Art ihrer Benutzung im\nEinzelfall ergeben kann (vgl. BGH NStZ 1998, 462 und 567).\nDies ist bei einer zwar echten, aber ungeladenen Schußwaffe, die lediglich als Drohmittel eingesetzt wird, nicht der\nFall (BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 1998 - 1 StR 370/98, vom\n4. August 1998 - 5 StR 362/98 und vom 26. August 1998\n- 2 StR 351/98). Führt der Täter eine nicht geladene Schußwaffe oder eine Waffe unbekannten Ladezustands lediglich\nals Werkzeug oder Mittel bei sich, um den Widerstand des\nTatopfers gegen die Wegnahme oder die Herausgabe des Geldes\nzu überwinden, so kommt nach der neuen Gesetzesfassung\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. zur Anwendung, der\ngegenüber § 250 Abs. 1 StGB a.F. einen in der Mindeststrafe\num zwei Jahre reduzierten Strafrahmen von drei Jahren bis\n\nzu 15 Jahren vorsieht.\n\nb) Zum Ladezustand der von den Angeklagten zur Einschüchterung der Firmenangestellten eingesetzten Schußwaffe\n\nhat das Landgericht keine ausdrücklichen Feststellungen ge-\n\ntroffen. Sollten konkrete Feststellungen hierzu nicht möglich sein, so ist zugunsten der Angeklagten vom ungeladenen\nZustand der Waffe auszugehen. In diesem Fall kommt eine\nQualifikation der abgeurteilten Taten als jeweils schwerer\nRaub jedoch nur nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F.\nin Betracht, so daß § 250 StGB n.F. gegenüber dem zur Tatzeit geltenden Recht das mildere Gesetz im Sinne des S$S 2\nAbs. 3 StGB ist. Das hat das Landgericht ersichtlich nicht\nbedacht. Da es minder schwere Fälle gemäß § 250 Abs. 2 StGB\na.F. für beide Angeklagten verneint, aber ausdrücklich Einzelstrafen, die etwas über der Mindeststrafe von fünf Jahren liegen, für schuldangemessen erachtet und deshalb Einzelstrafen von sechs Jahren verhängt hat, kann der Senat\neine insgesamt mildere Bestrafung der Angeklagten durch das\nLandgericht bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. nicht ausschließen. Wegen\nfehlerhafter Strafrahmenwahl waren deshalb die gegen beide\nAngeklagten verhängten Einzelstrafen wegen schweren Raubes\n\naufzuheben.\n\nZwar ist die gegen den Angeklagten B. außerdem wegen Diebstahls erkannte Einzelstrafe von diesem Rechtsfehler nicht betroffen. Der Senat kann jedoch nicht mit der\ngebotenen Sicherheit ausschließen, daß deren Höhe durch die\nHöhe der nicht rechtsfehlerfrei bestimmten Einsatzstrafen\nwegen schweren Raubes mit beeinflußt worden ist, so daß\n\nauch diese Einzelstrafe keinen Bestand haben kann.\n\n2. Der Senat kann ferner nicht ausschließen, daß sich\ndie fehlerhafte Strafrahmenwahl auch auf die Strafe des\nnicht revidierenden Mitangeklagten Be. ausgewirkt hat,\nder wegen Beihilfe zu der ersten Raubtat der Angeklagten\nB. und Bi. gemäß § 27 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB a.F. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist. Die\nAufhebung des Urteils im Strafausspruch ist deshalb gemäß\n\n§ 357 StGB auch auf den Angeklagten Be. zu erstrecken,\nda bei Verkündung des Urteils das 6. StrRG bereits in Kraft\ngetreten war und das Landgericht § 2 Abs. 3, $S 250 StGB\nn.F. zwar geprüft, aber fehlerhaft behandelt hat. Ein Fall\nder Aufhebung eines zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtsfehlerfreien Urteils aufgrund einer danach eingetretenen,\nvom Revisionsgericht gemäß $S 354 a StPO zu beachtenden Gesetzesänderung, der eine Erstreckung der Urteilsaufhebung\ngemäß § 357 StPO entgegenstehen würde (vgl. BGHSt 41, 6, 7;\nBCH, Beschluß vom 4. September 1998 - 2 StR 390/98), liegt\n\ndeshalb nicht vor.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-25/3-str-489-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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