{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-11-25_3_StR_456_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"3 StR 456/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 456/98\n\nvom\n\n25. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. November 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelle\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n22. April 1998 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf\n\nden Strafausspruch beschränkte Revision hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat schädliche Neigungen ohne Begründung bejaht. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\nDie Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie lebte im Elternhaus und wurde dort nach strengen moslemischen Moralvorstellungen erzogen. Anhaltspunkte zur Lebensführung der Angeklagten, die für die Annahme schädlicher Neigungen sprechen könnten, teilt das Urteil nicht mit. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sie sich zu dem Raubüberfall spontan entschlossen. Es ist nichts dafür ersichtlich,\ndaß sich in dem Tatgeschehen bis dahin verborgen gebliebene\nschädliche Neigungen erstmals gezeigt hätten (vgl. BGHSt\n11, 169, 170; BGHR JGG § 17 II Schädliche Neigungen 8).\n\nDieser Mangel führt indes hier nicht zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Die Jugendkammer hat in nicht zu beanstan-\n\ndender Weise die Notwendigkeit der Verhängung von Jugend-\n\nstrafe auch auf die Schwere der Schuld gestützt und ohne\nRechtsfehler bei der Strafrahmenbestimmung von der Erörterung eines minder schweren Falles (vgl. hierzu BGHR JGG\n\n§ 18 I 3 minder schwerer Fall 2 und 3) abgesehen. Der Senat\nkann ausschließen, daß sich die nicht von den Feststellungen getragene Annahme schädlicher Neigungen bei der Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Eine Fallgestaltung, wie sie der Senatsentscheidung BGHR JGG $S 17 II Schädliche Neigungen 6 zugrunde lag,\n\nist hier nicht gegeben.\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-25/3-str-456-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-25/3-str-456-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.758615+00:00"}}