{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-11-25_3_StR_334_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"3 StR 334/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 334/98\n\nvom\n\n25. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. November 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 1997 - soweit der\nAngeklagte freigesprochen worden ist -\nmit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt und wegen einer weiteren Tat freigesprochen.\n\nNach den Feststellungen hatte der vielfach, auch einschlägig vorbestrafte Angeklagte in der Nacht zum 29. Dezember 1994 von einer Baustelle einen Radlader entwendet\nund damit in einem nahegelegenen Einkaufsmarkt einen Geldautomaten abgerissen, zu einer einsamen Hütte transportiert\nund nach dem Öffnen über 200.000 DM erbeutet. Soweit dem\nAngeklagten zur Last gelegt wird, bereits in der Nacht zum\n29. August 1994 einen Radlader entwendet und damit in einem\nprovisorischen Holzgebäude einer Raiffeisenbank einen Geldautomaten herausgerissen und anschließend in einem Maisfeld\nversucht zu haben, ihn zu Öffnen, hat es ihn freigespro-\n\nchen, weil es nicht die \"gänzlich zweifelsfreie\" (UA S. 40)\n\nÜberzeugung von seiner Täterschaft hat gewinnen können. Die\ngegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nSpricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er\nZweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag,\nso ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache\ndes Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht\nunterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der\nFall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder\nlückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die\nBeweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß\ndas Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei\nnicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare\nGewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das\nvernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (vgl. BGHR StPO s$S 261\n\nBeweiswürdigung 5 m.w.Nachw.).\n\nDie dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung\nhält einer rechtlichen Nachprüfung nach diesen Maßstäben\nnicht stand. Ein Mangel liegt bereits darin, daß die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt wird (vgl. BGHR\nStPO § 267 V Freispruch 7, 8).\n\nDie Strafkammer hat zunächst eine Vielzahl von Indizien, die auf den Angeklagten als Täter hinweisen, sorgfältig\n\naufgelistet und gewürdigt, insbesondere\n\n- daß die Begehungsorte des Diebstahls des Radladers, des\nAufbruchs des Bankgebäudes, des Diebstahls, des zum Abtransport verwendeten Pkws mit Anhänger und des Maisfeldes, in dem zunächst die Öffnung versucht worden war,\nsämtlich nur wenige Kilometer vom Anwesen des Angeklagten\nentfernt lagen (ebenso wie bei der Tat am 29. Dezember\n\n1994),\n\n- daß die Stelle, an der der Täter beim Weitertransport mit\neinem gestohlenen Traktor in einen Graben rutschte, davon\n\nnur 200 bis 300 Meter Luftlinie weg war,\n\n- daß der zum Transport verwendete Pkw mit Anhänger einige\nZeit vor der Tat in Richtung des Anwesens des Angeklagten\n\nfahrend beobachtet worden war,\n\n- daß der Täter über sehr gute Ortskenntnisse (wie sie der\nAngeklagte hatte) verfügen mußte, weil er auf seiner\nFahrt die Möglichkeit, Absperrpoller einer Sackgasse über\nein seitliches Grundstück zu umfahren, ebenso kannte, wie\nden einem Ortsfremden unbekannten Privatweg des Zeugen\n\nT. ‚ eines Nachbarn des Angeklagten,\n\n- und daß der Angeklagte als langjähriger Kunde der Firma\nW. wußte, daß in deren Anwesen ein von der Straße\n\naus nicht sichtbarer Radlader abgestellt war.\n\nDie Strafkammer hat auch auffällige Parallelen (Über-\n\neinstimmung \"in einer Vielzahl von charakteristischen und\n\nkaum nachzuahmenden Details\", UA S. 41) zu der Tat vom\n\n29. Dezember 1994 festgestellt, wonach insbesondere\n\n- in beiden Fällen zuvor ein Radlader entwendet worden war,\nmit dem der Eingangsbereich der Objekte gewaltsam durchbrochen und der Geldautomat abgerissen und abtransportiert worden ist, wobei der Angeklagte im Umgang mit sol-\n\nchen Maschinen vertraut ist,\n\n- in beiden Fällen vorher die Rückleuchten entfernt worden\nwaren, damit auch beim Rückwärtsfahren und Bremsen kein\n\nLichtschein erzeugt werden kann,\n\n- die zweite Tat am 29. Dezember 1994 im Schutze der Geräusche eines in unmittelbarer Nähe vorbeifahrenden Zuges\nbegangen worden ist und auch der Ort der Tat vom 29. Au-\n\ngust 1994 neben einer Bahnlinie liegt,\n\n- in beiden Fällen Tatfahrzeuge dadurch entwendet worden\nsind, daß eine Seitenscheibe aus dem Dichtungsgummi ge-\n\nlöst worden ist,\n\n- in beiden Fällen die Radlader nach der Tat mit laufendem\n\nMotor abgestellt worden sind und\n\n- in beiden Fällen Flexarbeiten zum Öffnen der Geldautomaten an Stellen ohne Anschluß an das Stromnetz durchgeführt worden sind, wofür dem Angeklagten am 29. Dezember\n1994 sein Werkstattwagen mit Stromgenerator zur Verfügung\n\nstand.\n\nDarüber hinaus hat die Zeugin Wa. in der Nacht zum\n29. August 1994 vor ihrem Wohnhaus den vorbeifahrenden, auf\ndem Weg zum Tatort befindlichen Radlader aus Ärger über die\n\nnächtliche Ruhestörung intensiv und konzentriert beobachtet\n\nund dabei nicht nur eine Schilderung des Fahrzeugs nach\nArt, Farbe und Details der Schaufel abgegeben, die sich\naußer ihrer Angabe zum Inhalt der Schaufel als zutreffend\nerwiesen hat, sondern auch eine Beschreibung des Fahrers\nvorgenommen, die auf den Angeklagten paßt. Bei einer Wahlgegenüberstellung hat sie den Angeklagten \"mit größter Si-\n\ncherheit (99,9 %)\" identifiziert.\n\nDie Strafkammer hat gleichwohl \"letzte Zweifel\" daran,\nob die Zeugin, die wohl subjektiv die Wahrheit gesagt habe,\nden Angeklagten auch objektiv zu Recht wiedererkannt hat.\nSie stützt ihre Bedenken auf ein lichttechnisches Gutachten\neines Sachverständigen, der aufgrund \"neuester Untersuchungen\" zum Ergebnis gekommen war, die von Zeugen geschilderten Lichtquellen hätten nach den örtlichen und wettermäßigen Gegebenheiten nicht ausgereicht, die Gesichtszüge einer\n\nPerson zu erkennen.\n\nDiese Beweiswürdigung begegnet in mehrfacher Hinsicht\nrechtlichen Bedenken. Zum einen wird nicht mitgeteilt,\nworin die \"neuesten Untersuchungen\" bestehen und ob es sich\ndabei um gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse handelt.\nZum anderen beruht die Annahme des Sachverständigen auf einer ungesicherten Tatsachengrundlage. Er ist davon ausgegangen, daß lediglich die Beleuchtung einer gegenüberliegenden Omnibushalle und einer Lichtreklame als Lichtquelle\nzur Verfügung gestanden habe. Die Zeugen B. und K.\n\n- zum Tatzeitpunkt nicht anwesend - haben nur zur Beschaffenheit der Beleuchtung der Omnibushalle etwas aussagen\nkönnen. Die Zeugin Wa. hat sich demgegenüber zwar nur\nan die genannten Lichtquellen konkret erinnern, jedoch auch\nnicht ausschließen können, daß noch weitere vorhanden gewe-\n\nsen waren. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer die\n\nMöglichkeit einer besseren Ausleuchtung des Sichtfeldes\ndurch weitere Lichtquellen, etwa durch den Scheinwerferkegel eines in der Nähe passierenden Fahrzeuges, durch eine\nAußenbeleuchtung oder ein beleuchtetes Fenster, bei der\nwürdigung bedenken und erörtern müssen. Eine solche Möglichkeit liegt auch deswegen nahe, weil die Zeugin immerhin\ndie Farbe des Radladers mit \"verschlissen orange\" zutreffend beschrieben hat, was mit den Ausführungen des Sachverständigen, nur Silhouetten seien erkennbar gewesen, kaum\nvereinbar erscheint. Die Erwägungen der Strafkammer, wonach\nes einen Zirkelschluß darstellen würde, aufgrund der detaillierten Beobachtungen der Zeugin auf weitere Lichtquellen zu schließen, ist jedenfalls im Hinblick auf die durch\ndie Beweisaufnahme bestätigten Details des Radladers\nrechtsfehlerhaft. Im übrigen lassen sie besorgen, das Landgericht könne dem Umstand, daß weitere Lichtquellen nur\nmöglich, aber nicht bewiesen sind, eine rechtlich unzutreffende Bedeutung beigemessen haben. Ist es nur möglich, daß\ndie Lichtverhältnisse der Zeugin das von ihr geschilderte\nErkennen des Angeklagten erlaubt haben, so hat die Strafkammer bei der abschließenden Würdigung, ob sie die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewinnen kann,\ndiese Möglichkeit ebenso einzubeziehen wie die fehlende\nMöglichkeit. Der Zweifelssatz gebietet es nicht, von fehlenden weiteren Lichtquellen auszugehen, da dieser nicht\nauf das einzelne Beweiselement, sondern erst bei der abschließenden Gewinnung der Überzeugung aufgrund der gesanmten Beweissituation anzuwenden ist (vgl. Foth NStZ 1996,\n\n423 £.).\n\nAber auch auf der Grundlage des lichttechnischen Gutachtens hätte die Strafkammer den verbleibenden Beweiswert\nder Beobachtungen der Zeugin Wa. zu Größe, Statur, Form\nder Haartracht, Körperhaltung u.a. in ihre Erwägungen einbeziehen und in einer zusammenfassenden Würdigung sich die\nFrage stellen müssen, ob die Gesamtschau aller gegen den\nAngeklagten sprechenden Indizien mit den übereinstimmenden\nBeobachtungen der Zeugin ihr nicht die Überzeugung von der\nTäterschaft verschaffen. Dabei hätte sie bedenken müssen,\ndaß die Feststellung von Tatsachen keine absolute, von nie-\n\nmanden anzweifelbare Gewißheit verlangt.\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-25/3-str-334-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-25/3-str-334-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.740968+00:00"}}