{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-11-11_3_StR_409_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-11-11","aktenzeichen":"3 StR 409/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 409/98 vom\n\n11. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 11. November 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Nebenkläger gegen\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 18. März 1998 werden als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten\n\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger, deren Sohn Opfer des Totschlags wurde, sind unzulässig, weil\nnicht erkennbar ist, ob mit den Rechtsmitteln ein nach\n§ 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt wird. Vielmehr\ndeutet der auf Aufhebung des gesamten Urteils gerichtete\nRevisionsamtrag darauf hin, daß die Rechtsmittel auch die\nVerurteilung wegen Mordes und damit eine Tat erfassen sollen, die die Beschwerdeführer nicht zur Nebenklage berechtigte. Die nur allgemein erhobene Sachrüge schafft nicht\ndie gebotene Klarheit über das Revisionsziel. Sie läßt of-\n\nfen, ob wegen des nebenklagefähigen Totschlags nicht ledig\n\nlich eine höhere Einzelstrafe sowie in der gesamten Rechtsfolge die Feststellung besonderer Schuldschwere (§ 57 a\nStGB) erstrebt und damit ein Ziel verfolgt wird, das nach\n\n$ A0OO Abs. 1 StPO ausgeschlossen ist.\n\nIm übrigen hätten die Revisionen im Falle ihrer Zuläs-\n\nsigkeit auch in der Sache keinen Erfolg haben können.\n\nDa die Revisionen erfolglos sind, tragen die Beschwerdeführer gemäß $S 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihrer\nRechtsmittel. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet\nnicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 473\nRdn. 11).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-11/3-str-409-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-11/3-str-409-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.233456+00:00"}}