{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-11-11_3_StR_181_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-11-11","aktenzeichen":"3 StR 181/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO $S 100 b Abs. 2 Satz 3 und 4, $S 100 c Abs. 1Nr. 2,\n§ 100 d Abs. 1\n\na) Die gesetzliche Dreimonatsfrist, innerhalb derer das\nnicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen\nMitteln abgehört werden darf, beginnt mit dem Erlaß\nder richterlichen Anordnung und nicht erst mit dem\n\nVollzug der Abhörmaßnahme.\n\nb) Zur Frage des Beweisverwertungsverbots im Falle einer\n\nFristüberschreitung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO $S 100 b Abs. 2 Satz 3 und 4, $S 100 c Abs. 1Nr. 2,\n§ 100 d Abs. 1\n\na) Die gesetzliche Dreimonatsfrist, innerhalb derer das\nnicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen\nMitteln abgehört werden darf, beginnt mit dem Erlaß\nder richterlichen Anordnung und nicht erst mit dem\n\nVollzug der Abhörmaßnahme.\n\nb) Zur Frage des Beweisverwertungsverbots im Falle einer\n\nFristüberschreitung.\n\nBGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 181/98 - LG\nKrefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 181/98\n\nvom\n\n11. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\n- 3 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. November 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom\n4. Juli 1997 wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nBandendiebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten schweren\nBandendiebstahls in Tateinheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen\nden an einer Tat beteiligten Mitangeklagten I. hat es wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren ver-\n\nhängt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts plante der\neinschlägig und erheblich vorbestrafte Angeklagte, der nach\nÄußerungen eines Mittäters den Ruf hat, der \"beste Panzer-\n\nknacker Deutschlands\" zu sein, bereits im Vollzug der letz-\n\nten gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren,\nähnliche Taten, wie er sie zuvor begangen hatte, nämlich\nEinbruchsdiebstähle in Einkaufszentren, wo er jeweils zusammen mit Mittätern Tresore aufbrach und dabei erhebliche\nBeute, im Einzelfall bis zu 643.000 DM, erzielte. Zur Begehung solcher Taten schloß er sich später mit S.\n\nund R. zusammen, zwei früheren Mitangeklagten, die die Tatvorwürfe gegen sie eingeräumt haben und\nnach Verfahrensabtrennung bereits vor dem Angeklagten und\ndem Mitangeklagten I. abgeurteilt worden sind. R.\n\nwar ebenso wie der Mitangeklagte I. Spezialist für\n\ndie präzise Herstellung von Nachschlüsseln, insbesondere\nfür komplizierte Schlösser an Sicherungsanlagen. Im Februar\n1994 brach der Angeklagte gemeinsam mit S. in einen\nVerbrauchermarkt in Norddeutschland ein und erbeutete nach\ngewaltsamem Öffnen eines Tresors 380.000 DM. Im Juni 1994\ndrang er unter Verwendung eines von R. gefertigten\nSchlüssels für die Sicherungsanlage gemeinsam mit S.\nund unter Absicherung durch R. in einen Verbrauchermarkt in B. ein und stahl aus Tresoren, die sie\naufbrachen, Bargeld im Betrag von 293.000 DM. Im November\n1994 entwendete der Angeklagte unter Einsatz eines vom Mitangeklagten I. gefertigten Nachschlüssels für die Sicherungsanlage und unter Beteiligung weiterer Mittäter aus dem\ngewaltsam geöffneten Tresorraum eines Juweliergeschäfts in\nD. Schmuck im Gesamtwert von 5,4 Millionen DM.\nSchließlich drang der Angeklagte im Oktober 1995 zusammen\nmit S. und unter Absicherung durch R. nach\nzeitaufwendiger Tatvorbereitung in einen Verbrauchermarkt\nin der Nähe von T. ein, wiederum unter Verwendung eines von R. hergestellten Nachschlüssels für die\n\nSicherungsanlage. Die Täter wurden auf frischer Tat von der\n\nPolizei, die die vorbereitenden Maßnahmen vor Ort und auch\ndie Tatausführung heimlich überwachte und auf Videoaufnah-\n\nmen dokumentierte, festgenommen.\n\nII. Mit einer Ausnahme sind die mit der Revision erhobenen Beanstandungen unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2\nStPO. Eingehender Erörterung bedarf allein die - im Ergebnis allerdings ebenfalls erfolglose - Verfahrensbeschwerde,\nmit der der Angeklagte einen Verstoß gegen S 100 c Abs. 1\nNr. 2 StPO und ein deswegen bestehendes Beweisverwertungsverbot geltend macht. Ihr liegt folgender verfahrensrecht-\n\nliche Sachverhalt zugrunde:\n\nIm Ermittlungsverfahren ordnete das Amtsgericht Krefeld durch Beschluß vom 8. Juni 1995 wegen des dringenden\nVerdachts des Bandendiebstahls und wegen der Unmöglichkeit\nder Tataufklärung auf andere Weise gemäß § 100 c Abs. 1\nNr. 2, $S 100 d Abs. 1, $S 100 a Abs. 1 Nr. 2 StPO für die\nDauer von drei Monaten an, daß das nicht Öffentlich gesprochene Wort der Beschuldigten Br. , 8. und R.\n\nmit technischen Mitteln aus dem von dem Beschuldigten R. benutzten Pkw abgehört und aufgezeichnet\nwerden dürfe. Mit der daraufhin installierten Abhöreinrichtung wurde die Abhörmaßnahme sodann ausweislich des Urteils\nvom 15. August 1995 an (nach einem Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft möglicherweise aber auch erst ab 19. August\n1995) bis über den 5. Oktober 1995 hinaus durchgeführt. Am\n4. Oktober 1995 stellte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Krefeld mit der Begründung, daß die Befristung im Beschluß vom 8. Juni 1995 versehentlich unbeachtet geblieben\nsei, den Antrag, die Anordnung der Abhörmaßnahme rückwirkend für die Zeit ab dem 8. September 1995 für die Dauer\n\nvon drei Monaten zu verlängern. Mit Beschluß vom 5. Oktober\n\n1995 lehnte das Amtsgericht eine rückwirkende Anordnung\nzwar - zu Recht (vgl. BGH NStZ 1998, 426, 427) - ab, bestimmte aber in einer zusätzlichen Entscheidung vom selben\nTag, daß die Abhörmaßnahme für weitere drei Monate durchgeführt werden dürfe. In der Hauptverhandlung wurde Beweis\nu.a. auch über das Ergebnis der Abhörmaßnahme in der Zeit\nvom 8. September bis 4. Oktober 1995 erhoben, nachdem das\nLandgericht seine Auffassung dargelegt hatte, daß die aufgrund der Abhörmaßnahme gewonnenen Beweise auch für den\nZeitraum vom 8. September bis 4. Oktober 1995 verwertbar\n\nseien.\n\nBei der Begründung der Verfahrensrüge geht der Beschwerdeführer - insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht - davon aus, daß die mit der Anordnung der Abhörmaßnahme gemäß $S 100 d Abs. 1, $S 100 b Abs. 2 Satz 3 StPO\nverfügte Befristung von drei Monaten ab dem Erlaß des Anordnungsbeschlusses vom 8. Juni 1995 zu berechnen ist, mithin die Abhörmaßnahme in der Zeit vom 8. September bis zum\n4. Oktober 1995 ohne eine sie rechtfertigende richterliche\nAnordnung durchgeführt wurde. Abweichend vom Landgericht\nleitet der Beschwerdeführer daraus ein Verbot ab, die für\ndiesen Zeitraum aufgrund der Abhörmaßnahme gewonnenen Beweise zu verwerten. Seiner Meinung nach ist nicht auszuschließen, daß die gleichwohl verwerteten Ergebnisse der\nAbhörmaßnahme zwar nicht die Überzeugungsbildung im Fall\nder zuletzt begangenen Tat (Verbrauchermarkt nahe T.\n\n), wohl aber die auf Indizien und Schlußfolgerungen gestützte Beweisführung zu den übrigen Taten sowie die Bestimmung des Schuldumfangs und damit den gesamten Rechts-\n\nfolgenausspruch beeinflußt haben.\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Landgerichts. Offen\nbleiben kann daher, ob nicht insbesondere wegen der Angaben\nder früheren Mitangeklagten S. und R. auszuschließen ist, daß das Urteil auf dem beanstandeten Verfahrensverstoß beruht und die Verfahrensrüge jedenfalls aus\n\ndiesem Grunde scheitern muß.\n\n1. Zu Recht hat das Landgericht die im Beschluß vom\n8. Juni 1995 verfügte Frist ab dem Erlaß der Anordnung bestimmt. Allein nach dem Wortlaut der durch § 100 d Abs. 1\nStPO in Bezug genommenen Regelung in § 100 b Abs. 2 Satz 3\nund 4 StPO, nach der die richterliche Anordnung auf höchstens drei Monate zu befristen, eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate aber zulässig ist, kann\ndie Frage der Fristberechnung nicht eindeutig geklärt werden. Zwar spricht die gesetzliche Formulierung, ebenso wie\ndiejenige vergleichbarer Vorschriften über die Befristung\nstrafprozessualer Eingriffsmaßnahmen eher dafür, daß die\nFrist mit der richterlichen Anordnung beginnt (so Rudolphi\nin SK-StPO, Stand Dezember 1997, S 100 b Rdn. 8; Füllkrug,\nKriminalistik 1990, 349, 354; grundsätzlich auch Nack in\nKK-StPO 3. Aufl. § 100 b Rdn. 6; ebenso, wenn auch beiläufig: BVerfGE 96, 44, 54). Mit dem Gesetzeswortlaut ist es\naber auch noch zu vereinbaren, die Regelung dahin zu verstehen, daß der Fristbeginn erst durch den Vollzug der Abhörmaßnahme festgelegt wird (so Schnarr NStZ 1988, 481 ££.\nund im Anschluß an ihn Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n43. Aufl. S$S 100 b Rdn. 4; Maiwald in AK-StPO S 100 b\nRdn. 8). Die Folge einer solchen Auslegung wäre im vorliegenden Fall, daß die frühestens ab dem 15. August 1995\ndurchgeführte Maßnahme im fraglichen Zeitraum von der rich-\n\nterlichen Anordnung vom 8. Juni 1995 gedeckt gewesen wäre.\n\nAuch die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen\nin den $S§ 100 a bis 100 d StPO in den bis jetzt geltenden\nFassungen (auch diejenige zu S 100 c Abs. 1 Nr. 3, 8 100 d\nAbs. 4 Satz 2 und 3 StPO in der Fassung des Gesetzes zur\nVerbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität\nvom 4. Mai 1998, BGBl I S. 845) bringt keine zweifelsfreie\nKlärung. Maßgebend müssen letztlich Sinn und Zweck der Befristung sein. Danach ist die - soweit ersichtlich - in der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht näher behandelte Frage der Fristberechnung in dem Sinne zu entscheiden, daß die Frist nach § 100 d Abs. 1 Satz 2, $S 100 b\nAbs. 2 Satz 3 und 4 StPO grundsätzlich mit dem Erlaß der\nrichterlichen Anordnung beginnt. Ebenso wie der die Abhörmaßnahme materiell begrenzende Straftatenkatalog des § 100\na StPO sowie die Subsidiaritätsklauseln in $S 100 c Abs. 1\nNr. 2, Abs. 2 Satz 3 StPO hat das gesetzliche Erfordernis\nder Befristung letztlich seinen Grund im Rang des verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsrechts des Einzelnen (vgl. BGHSt 34, 39, 43), das von der Abhörmaßnahme betroffen ist, aber auch in der möglichen einschneidenden\nwirkung, die mit einem solchen Eingriff verbunden sein\nkann. Es ist damit nicht nur auf dieselbe Grundlage wie der\nRichtervorbehalt in § 100 d Abs. 1 Satz 1 StPO zurückzuführen, sondern dient zugleich dazu, die Effektivität der dem\nRichter anvertrauten Anordnungs- und Prüfungsbefugnisse zu\ngewährleisten und abzusichern (vgl. BT-Drucks. V/1880\n\nSs. 12/13 zu $$S 100 a, 100 b StPO in der Fassung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968, BGBl I S. 949; siehe auch\nBVerfGE 96, 44, 52 £.). Die dem Richter obliegende Prüfung,\nob die Voraussetzungen für die Abhörmaßnahme erfüllt sind,\n\ninsbesondere der im Subsidiaritätsgebot konkretisierte\n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, kann aber\nwegen der Beschränkungen, denen eine vorausschauende Beurteilung notwendig unterliegt, verantwortlich nur für einen\neingegrenzten, überschaubaren Zeitraum vorgenommen werden.\nDies kann nicht ohne Auswirkung auf das Verständnis von der\ngesetzlichen Befristung bleiben. Wird sie lediglich als Begrenzung des Maßnahmenvollzugs aufgefaßt und ihr Beginn mit\ndem Anfang der Abhörmaßnahme selbst gleichgesetzt, ist die\nMöglichkeit eröffnet, die Maßnahme erst in einem erheblichen zeitlichen Abstand von der richterlichen Anordnung und\ndamit u.U. in einer Zeit durchzuführen, für die der Richter\neine verantwortliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen\nnicht anstellen konnte. Eine inhaltliche Schwächung des\nRichtervorbehalts wäre die zwangsläufige Folge. Um dem zu\nbegegnen, hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzlich\nnicht geregelte, aber sachlich ähnlich gelagerte Frage, ob\nder Vollzug einer richterlichen Durchsuchungsanordnung einer zeitlichen Beschränkung unterliegt, unter Hinweis auf\nden Zweck des Richtervorbehalts dahin entschieden, daß ein\nDurchsuchungsbeschluß spätestens nach Ablauf eines halben\nJahres seine rechtfertigende Kraft verliert (BVerfGE 96,\n44). Die Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht dazu\nangestellt hat, haben auch Bedeutung für das Verständnis\nvon den gesetzlich geregelten Befristungen, wie sie in\n\ns 100 d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. $S 100 b Abs. 2 Satz 3 und 4\nStPO angeordnet sind. Sie legen es nahe, die gesetzlichen\nFristen so zu berechnen, daß ein zeitlich unbegrenztes Hinausschieben des Maßnahmenvollzugs von vornherein ausgeschlossen ist. Gerade die Befristung mit der Möglichkeit\nder - in der Wiederholung nicht eingeschränkten - Verlängerung zeigt, daß es dem Gesetzgeber auf eine ständige und\n\nmaßnahmennahe richterliche Kontrolle ankommt (vgl. BT-\n\nDrucks. V/1880 S. 12/13). Daher würde es auf eine Außerachtlassung der in erster Linie dem Gesetzgeber vorbehaltenen Entscheidung und der zugrundeliegenden Intentionen hinauslaufen, wollte man die gesetzliche Frist als bloße Begrenzung des Maßnahmenvollzugs verstehen und den Zeitraum,\ninnerhalb dessen die Ermittlungsbehörde von der richterlichen Anordnung nach ihrem Ermessen Gebrauch machen darf,\nnach den Grundsätzen bestimmen, die das Bundesverfassungsgericht für den insoweit gesetzlich gerade nicht geregelten\nFall der Durchsuchungsanordnung aufgestellt hat. Es müßte\ndann zusätzlich zur gesetzlichen Frist eine weitere Frist\nfestgelegt werden, innerhalb derer die zeitlich begrenzte\nAbhörmaßnahme zu vollziehen wäre und die wegen der gegenüber der Durchsuchung größeren Eingriffsschwere wohl kürzer\nals sechs Monate auszufallen hätte, ohne daß sie nach einem\nsicheren Maßstab genau bemessen werden könnte. Unsicherheiten und Unklarheiten, die im Verfahrensrecht besonders\n\nschädlich sind, wären schwerlich zu vermeiden.\n\nEine Auslegung als bloße zeitliche Vollzugsbegrenzung\nist auch nicht aus Gründen der Praktikabilität gefordert.\nAngesichts der nach der Zahl der Wiederholungen nicht eingegrenzten Möglichkeit der Fristverlängerung und angesichts\nder ohnehin bestehenden Kompetenz für Eilmaßnahmen kann ermittlungstaktischen Notwendigkeiten und unerwarteten\nSchwierigkeiten bei der Durchführung der Maßnahme auch dann\nRechnung getragen werden, wenn der Fristbeginn zur Stärkung\ndes Richtervorbehalts mit dem Erlaß der Anordnung gleichgesetzt wird. Auch die von Nack (in KK-StPO 3. Aufl. $S 100 b\nRdn. 6) bejahte Möglichkeit, daß der Richter in der von ihm\ngetroffenen Anordnung den Beginn der Frist ausdrücklich\n\nhinausschiebt, kann nur innerhalb des Rahmens der ab dem\n\nAnordnungserlaß zu berechnenden gesetzlichen Höchstfrist\nvon drei Monaten bestehen, soll nicht der Zweck, der mit\nder gesetzlichen Regelung der Maßnahmenbefristung verfolgt\n\nwird, unterlaufen werden.\n\n2. Der damit festzustellende Verfahrensverstoß begründet indes kein Verwertungsverbot für die durch die Abhörmaßnahme in der Zeit vom 8. September bis 4. Oktober 1995\nohne wirksame richterliche Anordnung gewonnenen Beweise.\nEine ausdrückliche Regelung, welche die Verwertung der unter Verstoß gegen § 100 d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. S 100 b\nAbs. 2 Satz 3 und 4 StPO erlangten Beweise ausschlösse,\nenthält die Strafprozeßordnung nicht. Auch ist dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, daß jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich ziehe, fremd. Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu\nentscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ££f.; 38, 372, 373/374;\n37, 30, 31/32; 35, 32, 34 £.; 31, 304, 307 £f£.; 27, 355,\n357; 19, 325, 329 ££f.). Dabei muß beachtet werden, daß die\nAnnahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die Strafprozeßordnung nicht auf Wahrheitserforschung um jeden Preis\ngerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, daß\ndas Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel\nzu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen\nbedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur\n\nnach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus über-\n\ngeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist\n(BGHSt 37, 30, 32 m.w.Nachw.). Maßgeblich mitbeeinflußt\nwird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom\nGewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes (vgl.\nBGHSt 42, 372, 377; 38, 372, 373). Dieses wird seinerseits\nwesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen\nRechtsgüter bestimmt. Im Falle von Abhörmaßnahmen ist das\nim Schutz der Privatsphäre und im Recht am eigenen Wort\nkonkretisierte Persönlichkeitsrecht des Einzelnen und damit\nein verfassungsrechtlich geschützter Bereich betroffen\n(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). So gesehen kommt\nVerfahrensverstößen bei Abhörmaßnahmen nach § 100 a und\n\n§ 100 c StPO besonderes Gewicht zu, das es nahe legt, ein\nBeweisverwertungsverbot anzunehmen, wenn die Abhörmaßnahme\nohne richterliche Anordnung durchgeführt wird (vgl. BGHSt\n35, 32, 34; 31, 304, 306 £. zu SS 100 a, 100 b StPO; Nack\nin KK-StPO 3. Aufl. § 100 a Rdn. 17; Lemke in Heidelberger\nKommentar zur StPO $S 100 a Rdn. 18 - ausdrücklich auch für\nden Fall der Fristüberschreitung; Rudolphi in SK-StPO,\nStand Dezember 1997, § 100 a Rdn. 26). Im zu entscheidenden\nFall liegen jedoch Besonderheiten vor, die das Gewicht des\nVerfahrensverstoßes so weitgehend mindern, daß dem im\nRechtsstaat wichtigen Allgemeininteresse an der Aufklärung\nund gerechten Ahndung schwerwiegender Taten, zumal wenn\ndiese - wie hier - auch in ihrer konkreten Ausführung nach\nverursachtem Schaden und krimineller Intensität besonders\ngefährlich sind, der Vorrang im Sinne der Verwertbarkeit\nder Beweise zukommen muß. Die Abhörmaßnahme ist nicht außBerhalb jeglicher richterlicher Prüfung durchgeführt worden. Vielmehr sind die Eingriffsvoraussetzungen sowohl vor\nals auch nach dem fraglichen Zeitraum vom Richter geprüft\n\nund bejaht worden, ohne daß dagegen rechtliche Bedenken zu\n\nerheben wären. Auch für die Zeit dazwischen läßt sich zweifelsfrei feststellen, daß die - materiellen - Eingriffsvoraussetzungen erfüllt waren. Nach Aktenlage steht auch fest,\ndaß es die Ermittlungsbehörden lediglich aufgrund eines\nVersehens und nicht etwa aufgrund rechtsfehlerhafter Annahme eigener Kompetenz oder gar aus Willkür unterlassen haben, rechtzeitig eine - wie der spätere Verlauf zeigt - ohne weiteres zu erlangende richterliche Anordnung über die\nVerlängerung der Abhörmaßnahme einzuholen. Zudem hätten\nsich die Ermittlungsbehörden für eine den fraglichen Zeitraum abdeckende Fristberechnung, die den Anfangszeitpunkt\nmit dem Vollzugsbeginn gleichsetzt, auf eine im Schrifttum\nverbreitete und mit dem Gesetzeswortlaut noch zu vereinbarende Rechtsauffassung beziehen können, der erst vor dem\nHintergrund der später ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Zeitraum, innerhalb dessen eine\nrichterliche Durchsuchungsanordnung zu vollziehen ist, Bedenken begegnen mußte. Auch das trägt dazu bei, das Gewicht\ndes Verfahrensverstoßes zugunsten einer Verwertung der Ab-\n\nhörergebnisse abzumildern, wie etwa auch in den Fällen, in\n\ndenen der Richter in der Vergangenheit - der Auffassung von\nder Frist als bloßer Vollzugsbegrenzung folgend - den Lauf\nder Frist ausdrücklich an den Beginn des Maßnahmenvollzugs\n\ngeknüpft hat.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-11/3-str-181-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100d","ref_norm":"100d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100c","ref_norm":"100c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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