{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-11-11_3_StR_101_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-11-11","aktenzeichen":"3 StR 101/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die für die Annahme einer subventionserheblichen Tatsache nach § 264 Abs. 7 Nr. 1 2. Alt. StGB a.F. (S 264\nAbs. 8 Nr. 1 2. Alt. StGB n.F.) erforderliche Bezeichnung durch den Subventionsgeber verlangt klare und unmißverständliche, auf den konkreten Fall bezogene Angaben. Es genügt nicht, daß sich die Subventionserheblich-\n\nkeit lediglich aus dem Zusammenhang ergibt.\n\n2. Die für die Annahme einer subventionserheblichen Tatsache nach § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB a.F. (§ 264 Abs. 8\nNr. 2 StGB n.F.) erforderliche gesetzliche Abhängigkeit\nliegt nur vor, wenn das Gesetz selbst mit hinreichender\nDeutlichkeit zum Ausdruck bringt, daß die Subventionierung unter der im Gesetz genannten Voraussetzung erfolgt. Daran wird es in der Regel fehlen, wenn die gesetzliche Vorschrift der Verwaltung insoweit einen Er-\n\nmessensspielraum einräumt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 264\n\n1. Die für die Annahme einer subventionserheblichen Tatsache nach § 264 Abs. 7 Nr. 1 2. Alt. StGB a.F. (S 264\nAbs. 8 Nr. 1 2. Alt. StGB n.F.) erforderliche Bezeichnung durch den Subventionsgeber verlangt klare und unmißverständliche, auf den konkreten Fall bezogene Angaben. Es genügt nicht, daß sich die Subventionserheblich-\n\nkeit lediglich aus dem Zusammenhang ergibt.\n\n2. Die für die Annahme einer subventionserheblichen Tatsache nach § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB a.F. (§ 264 Abs. 8\nNr. 2 StGB n.F.) erforderliche gesetzliche Abhängigkeit\nliegt nur vor, wenn das Gesetz selbst mit hinreichender\nDeutlichkeit zum Ausdruck bringt, daß die Subventionierung unter der im Gesetz genannten Voraussetzung erfolgt. Daran wird es in der Regel fehlen, wenn die gesetzliche Vorschrift der Verwaltung insoweit einen Er-\n\nmessensspielraum einräumt.\n\nBGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98 - LG\nLübeck\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nUrteil\n\n3 StR 101/98\n\nvom\n\n11. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Subventionsbetrug\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. November 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nProf. Dr.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Lübeck vom 11. November 1997\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nSubventionsbetrug in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die Revision des Angeklagten und die zu Ungunsten des Angeklagten\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel führen auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte als Rechtsanwalt und Notar in Ba. tätig. Die ihm beruflich\nund privat bekannten Zeugen I. und G. wollten mit\nHilfe einer zu diesem Zweck gegründeten Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts (CbR) nach Öffnung der innerdeutschen\n\nGrenze zunächst in Mecklenburg-Vorpommern, später auch in\nBrandenburg und Sachsen-Anhalt, auf dem Gebiet des sozialen\nwohnungsbaus tätig werden. Sie beabsichtigten, durch Inanspruchnahme kommunaler Fördergelder Baugrundstücke ohne\nEinsatz von Eigenkapital zu erwerben und für den sozialen\nwohnungsbau bereitstehende Landesfördermittel zu beantragen. Sie wollten jedoch nicht selbst als Bauherren tätig\nwerden. Vielmehr sollten die Wohnungsbauobjekte gewinnbringend an einen Investor verkauft und die Förderungsamträge\n\nauf diesen übertragen werden.\n\nIn Mecklenburg-Vorpommern erfolgte die Förderung im\nRahmen des $S 88 d II. WoBauG im sog. 3. Förderweg als vereinbarte Förderung. Dabei wird zwischen dem Bauherrn und\nder Fördereinrichtung eine Vereinbarung geschlossen, in der\ndie Einzelheiten der Förderung festgelegt werden. Die Fördermittel wurden nach Maßgabe der ”Förderrichtlinien für\ndie Gewährung von Darlehen zur Schaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie von eigengenutzten Eigentumsmaßnahmen (WoBauRL)”, einem zur Durchführung des\nII. WoBauG ergangenen Erlaß des Innenministers, als zinsgünstige Baudarlehen bewilligt. Nr. 29 WoBauRL lautet auszugsweise: \"Tatsachen, von denen nach diesen Wohnungsbaubestimmungen oder nach den SS 3 bis 5 des Subventionsgesetzes\nvom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034/2037) die Bewilligung,\nGewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen\nder Subvention abhängen, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des S 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug) .” I. und G. stellten als Gesellschafter\nder von ihnen gegründeten GbR für neun Objekte Förderungsamträge an das Landesbauförderungsamt in Schwerin. Die An-\n\ntragsvordrucke verwiesen auch auf die WoBauRL. Sie enthiel-\n\nten einen auszufüllenden Finanzierungsplan, der auch\nEigenleistungen vorsah. Dort gaben die Zeugen neben Sachleistungen Geldmittel in Höhe von 335.000,-- DM bis\n2.500.000,-- DM an. Diese Geldmittel trugen sie darüber\nhinaus auf einem Formular, das dem Nachweis der Eigenleistungen diente, unter Position 9 ein. Der Angeklagte unterzeichnete in allen Fällen einen auf diesem Formular befindlichen Bestätigungsvermerk, der wie folgt lautete: ”Notar\nB. für die Pos. 9”. Tatsächlich existierten entsprechende Guthaben von I. und G. nicht, was der\n\nAngeklagte wußte.\n\nEntsprechend verfuhren die Beteiligten bei einem Objekt in Brandenburg. In diesem Bundesland sind die Einzelheiten der Förderung in einem Runderlaß des Ministers für\nStadtentwicklung, Wohnen und Verkehr geregelt. Eine Nr. 29\nwoBauRL Mecklenburg-Vorpommern vergleichbare Regelung enthält der Erlaß nicht. I. und G. stellten für das\nObjekt zwei Anträge nach dem sog. 1. Förderweg gemäß dem\nII. WoBauG. Dabei wird über die Bewilligung der Fördermittel durch Verwaltungsakt entschieden, der geförderte Bauherr hat eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen\nund der von den Mietern zu zahlende Mietzins darf nicht höher als zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Bauherrn\nerforderlich sein, vgl. § 72 II. WoBauG. In den Anträgen\ngaben I. und G. als Eigenleistungen neben Sachleistungen Geldmittel von 375.500,-- DM und 404.500,-- DM\nan. Der Bestätigungsvermerk des Angeklagten lautete jeweils: \"Notar B. für die Position 2 aus Vertragsabwicklung”. Zwei weitere Anträge betrafen den 3. Förderweg\ngemäß § 88 d II. WoBauG. In diesen wurden Geldmittel von\n2.030.000,-- DM und 920.500,-- DM eingetragen. Der Bestäti-\n\ngungsvermerk des Angeklagten hatte hier folgenden Wortlaut:\n\n\"Notar B. für die Position 2 Guthaben von Notaran-\n\nderkonto (Vertragsabwicklung)”.\n\nEbenso handelten die Beteiligten in Sachsen-Anhalt,\nwo auf der Grundlage eines Runderlasses des Ministers für\nRaumordnung, Städtebau und Wohnungswesen nach § 88 d II.\nWwoBauG Zuwendungen für die Neuschaffung von Mietwohnungen\nim sozialen Wohnungsbau gewährt wurden. Eine Nr. 29 WoBauRL\nMecklenburg-Vorpommern vergleichbare Regelung enthält auch\n\ndieser Erlaß nicht. In ihrem Antrag für ein Objekt gaben\n\nI. und G. als Eigenleistungen neben Sachleistungen Geldmittel in Höhe von 2.850.000,-- DM an. Der Bestätigungsvermerk des Angeklagten lautete: \"Notar B. für\n\ndie Position 9”.\n\nZu einer Bewilligung oder Gewährung von Fördermitteln\nkam es in keinem Fall, weil diese entweder bereits erschöpft waren oder die Baukonzeption den Behörden nicht gefiel.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklagten rügt zu Recht, daß der\nfestgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen Beihilfe\nzum Subventionsbetrug nicht rechtfertigt. Eine nach S 264\n\nStGB strafbare Haupttat ist nicht festgestellt.\n\nDer Senat hat bereits Bedenken, ob es sich bei den beantragten Fördermitteln nach dem II. WoBauG um Subventionen\nim Sinne der Legaldefinition des zur Tatzeit geltenden\n§ 264 Abs. 6 StGB a.F. (entspricht § 264 Abs. 7 StGB i.d.rF.\n\ndes 6. Strafrechtsreformgesetzes) handelt (bejahend etwa\n\nTiedemann in LK 11. Aufl. § 264 Rdn. 49, 52; Lackner, StGB\n22. Aufl. $S 264 Rdn. 9; Göhler/Wilts, DB 1976, 1609, 1612;\nverneinend etwa Eberle, Der Subventionsbetrug nach § 264\nStGB, S. 39; Speiser, DWwW 1975, 208, 210). Er läßt dies jedoch offen, denn die Beteiligten haben jedenfalls keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht, so daß eine Tathandlung gemäß\n\n§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausscheidet.\n\nDie angegebenen Eigenleistungen stellen keine subventionserheblichen Tatsachen dar. Dafür reicht es nach dem\neindeutigen Wortlaut des insoweit einschlägigen § 264\nAbs. 7 StGB a.F. (entspricht S 264 Abs. 8 StGB i.d.F. des\n6. Strafrechtsreformgesetzes) nicht, wie das Landgericht\nmeint, aus, daß nach den jeweiligen landesrechtlichen Förderbestimmungen in Verbindung mit den darin angegebenen\nbundesrechtlichen Regelungen Eigenleistungen der Antragsteller Voraussetzung für die Bewilligung der Fördermittel\nwaren. § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB a.F. stellt vielmehr maßgebend auf die formale Bezeichnung der Tatsache als subventionserheblich ab. Danach sind subventionserheblich nur solche Tatsachen, die durch Gesetz (§ 264 Abs. 7 Nr. 1,\n\n1. Alt. StGB a.F.) oder aufgrund eines Gesetzes durch den\nSubventionsgeber (S 264 Abs. 7 Nr. 1, 2. Alt. StGB a.F.)\nals subventionserheblich bezeichnet sind. Gemäß § 264\n\nAbs. 7 Nr. 2 StGB a.F. ist eine Tatsache auch dann subventionserheblich, wenn von ihr die Bewilligung, Gewährung,\nRückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig\n\nist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.\n\n1. Die Subventionserheblichkeit gemäß S 264 Abs. 7\nNr. 1, 1. Alt. StGB a.F. scheidet schon deshalb aus, weil\ndie Eigenleistungen der Antragsteller nicht durch ein Gesetz als subventionserheblich bezeichnet sind. Die insoweit\nals einzige Rechtsvorschrift in Betracht kommende Nr. 29\nwoBauRL Mecklenburg-Vorpommern ist als ministerieller Erlaß\nkein Gesetz im formellen oder materiellen Sinne, wie dies\n$S 264 Abs. 7 Nr. 1, 1. Alt. StGB a.F. voraussetzt. Die Bezeichnung in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien usw. ist\nnicht ausreichend (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264\nRdn. 56; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. 5 264\nRdn. 32, 33; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 264 Rdn. 16).\n\n2. Die Eigenleistungen stellen auch keine subventionserheblichen Tatsachen gemäß S 264 Abs. 7 Nr. 1,\n2. Alt. StGB a.F. dar. Eine den Erfordernissen dieser Norm\ngenügende Bezeichnung durch den Subventionsgeber liegt in\n\nkeinem der hier zu entscheidenden Fälle vor.\n\na. Was die in Brandenburg und Sachsen-Anhalt gestellten Anträge betrifft, so fehlt es an jeglicher ausreichen-\n\nder Kennzeichnung als subventionserheblich.\n\nb. Hinsichtlich der neun Bauvorhaben in Mecklenburg-Vorpommern genügt es nicht, daß in den Antragsformularen\nauf die WoBauRL und damit auch auf deren Nr. 29 Bezug genommen wird. Diese Vorschrift ist jedenfalls inhaltlich\nnicht in der erforderlichen Weise bestimmt. Sie ist allgemein, pauschal und formelhaft gehalten. Die Regelung erschöpft sich unter weitgehender Wiederholung des Wortlauts\n\nvon § 264 Abs. 7 Nr. 2 StcB a.F. in einem Hinweis auf die\n\n10\n\nder Vergabe der Fördermittel zugrunde liegenden Wohnungsbaubestimmungen und die 88 3 bis 5 SubvG. Demgegenüber benennt sie nicht einzelne, konkret bezeichnete Voraussetzungen als subventionserheblich. Vielmehr überläßt sie es dem\nLeser, sich die maßgebenden Merkmale aus dem Zusammenhang\n\nzu erschließen. Dies reicht nicht aus.\n\naa. Angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des\nSubventionsrechts kommt der Pflicht des Subventionsgebers\nzur ausdrücklichen Bezeichnung der subventionserheblichen\nTatsachen eine große Bedeutung zu. Es ist von besonderem\nBelang, daß der Antragsteller in die Lage versetzt wird,\ndie Vergabevoraussetzungen klar zu erkennen. § 264 StGB\nverlagert die Strafbarkeit im Bereich der Subventionskriminalität erheblich vor, da bereits die Täuschungshandlung\nallein pönalisiert ist, ohne daß es zu einem Schaden kommen\nmuß (vgl. BT-Drucks. 7/5291, S. 4, 6; Samson/Günther in SK-StGB $S 264 Rdn. 7). Gemäß S$S 264 Abs. 3 StGB a.F. (entspricht § 264 Abs. 4 StGB i.d.F. des 6. Strafrechtsreformgesetzes) kann überdies leichtfertiges Handeln bereits\nstrafbegründend sein. Der potentielle Täter darf deshalb\nnicht lediglich generell darauf hingewiesen werden, daß die\nBehörde an seinen Angaben interessiert ist. Sein Augenmerk\nsoll vielmehr gerade auf bestimmte Tatsachen gelenkt werden, deren richtige und vollständige Beurteilung die zweckentsprechende Verwendung öffentlicher Mittel sicherstellen\nsoll (vgl. Eberle, Der Subventionsbetrug nach S 264 StGB,\nSs. 125). Hinzu kommt, daß auch der Subventionsgeber und die\nStrafverfolgungsorgane in die Lage versetzt werden müssen,\netwaige Täuschungshandlungen schnell und eindeutig feststellen zu können (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264\nRdn. 54). Erforderlich sind deshalb klare und unmißver-\n\nständliche, auf den konkreten Fall bezogene Angaben. Daß\n\n11\n\nsich die Subventionserheblichkeit lediglich aus dem Zusam-\n\nmenhang ergibt, genügt nicht. Ebenso reichen pauschale oder\nformelhafte Bezeichnungen nicht aus; unzureichend ist ins-\n\nbesondere die bloße Wiederholung der in § 264 Abs. 7 Nr. 2\n\nStGB a.F. aufgeführten abstrakten Umstände (vgl. Tiedemann\n\nin LK 11. Aufl. § 264 Rdn. 55; Samson/Günther in SK-StGB\n\n§ 264 Rdn. 44a).\n\nbb. Diese am Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des\n§ 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB a.F. orientierte Auslegung wird\ndurch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Es war\ndas Anliegen des Gesetzgebers, bereits der Gefahr der Fehlleitung von Subventionen durch eine Vorschrift entgegenzuwirken, die eine klare Beschreibung der Vergabevoraussetzungen durch den Subventionsgeber verlangt (vgl. BGHSt 36,\n373, 375). Deshalb wurde der Kreis der subventionserheblichen Tatsachen auf solche beschränkt, die förmlich festgelegt sind (vgl. Göhler/wilts, DB 1976, 1609, 1614). So war\nin dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung\nin 8 264 Abs. 7 Nr. 3 StGB a.F. vorgesehen, daß auch diejenigen Tatsachen subventionserheblich sein sollten, die nach\ndem Subventionszweck sonst für die Entscheidung über die\nBewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder\ndas Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind (vgl. BT-Drucks. 7/3441 S. 4). Hieran\nwurde jedoch bemängelt, daß je nach Sachlage von dem Antragsteller verlangt werde, aus dem Gesetz den mehr oder\nweniger deutlich umrissenen Subventionszweck und daraus\nwiederum die subventionserheblichen Tatsachen herauszulesen. Somit würden die Umstände zumindest teilweise beibe-\n\nhalten und festgeschrieben, die zuvor zu unterschiedlichen\n\n12\n\nAuslegungen, Unsicherheiten und unüberwindbaren Beweisschwierigkeiten geführt hatten. Die Problematik würde darüber hinaus durch die Einführung des Leichtfertigkeitstatbestands noch verschärft (vgl. BT-Drucks. 7/5291 S. 13).\nDie vorgeschlagene Vorschrift wurde deshalb nicht in das\nGesetz übernommen. Ließe man eine allgemeine Bezeichnung\ndurch den Subventionsgeber wie die hier gewählte genügen,\nso ergäben sich ähnliche Auslegungsprobleme, wie sie zur\nStreichung der in § 264 Abs. 7 StGB a.F. zunächst vorgesehenen Ziffer 3 geführt haben. Von dem Subventionsnehmer,\naber auch von den Strafverfolgungsbehörden würde verlangt,\nunter Umständen schwierige Auslegungsprobleme zu lösen, um\nbeurteilen zu können, ob eine Tatsache subventionserheblich\n\nist.\n\nDer Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, daß\neine nicht an inhaltlichen Kriterien orientierte, sondern\nderart auf die formale Bezeichnung einer Tatsache abstellende Regelung im Einzelfall zu erheblichen, in der Sache\nkaum zu rechtfertigenden und mit dem Gerechtigkeitsgefühl\nnur schwer zu vereinbarenden Strafbarkeitslücken führen\nkann. Diese können insbesondere dann auftreten, wenn eine\nTatsache zwar ersichtlich Voraussetzung für die Bewilligung\neiner Subvention ist, eine Bezeichnung als subventionserheblich aber weder durch den Gesetz- noch durch den Subventionsgeber erfolgt ist und eine gesetzliche Abhängigkeit im\nSinne des $S 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB a.F. nicht vorliegt. Dies\nist jedoch als Folge der sich in dem Gesetzeswortlaut widerspiegelnden Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen.\nAndernfalls würde der Tatbestand in einer dem Analogieverbot widersprechenden Weise strafbarkeitsbegründend erwei-\n\ntert.\n\n13\n\n3. Schließlich ist auch eine Subventionserheblichkeit\ngemäß § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB a.F. nicht gegeben, da die\nVergabe der Fördermittel nicht von der Erbringung von Ei-\n\ngenleistungen gesetzlich abhängig ist.\n\na. Auch insoweit kommen nur Gesetze im formellen oder\nmateriellen Sinne, nicht aber Verwaltungsvorschriften in\nBetracht (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.\n§ 264 Rdn. 36). Solche gesetzlichen Vorschriften gibt es,\nsoweit es um Anträge im Wege der vereinbarten Förderung gemäß SS 88 d II. WoBauG geht, nicht. Der Gesetzgeber wollte\nder Verwaltung auf diese Weise einen möglichst großen\nSpielraum für individuelle vertragliche Vereinbarungen mit\ndem Zuwendungsempfänger einräumen (vgl. Fischer-Dieskau/\nPergande/Schwender, Wohnungsbaurecht 2, II. WoBauG § 88 d\nAnm. 01; Schubart/Kohlenbach/Wienicke, Wohn- und Mietrecht\nTeil II Wohnungsbau, II. WoBauG § 88 d Anm. 1).\n\nb. Für diejenigen Anträge, die den ersten Förderweg\nbetreffen, gilt im Ergebnis nichts anderes. Allerdings ist\ninsoweit § 34 II. WoBauG einschlägig. Nach dieser Vorschrift ”sollen” öffentliche Mittel nur bewilligt werden,\nwenn der Bauherr eine ”angemessene” Eigenleistung zur Dekkung der Gesamtkosten des Bauvorhabens erbringt, 8 34\nAbs. 1 II. WoBauG. Eine gesetzliche Abhängigkeit im Sinne\ndes S$S 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB a.F. wird durch diese Vorschrift jedoch nicht begründet.\n\naa. S 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB a.F. meint Fälle, in denen\neine ausdrückliche Bezeichnung als subventionserheblich\nfehlt oder unwirksam ist, dem Gesetz selbst aber sonst\n- wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsme-\n\nthoden - entnommen werden kann, unter welchen Vorausset-\n\n14\n\nzungen die Subvention gewährt wird usw. (vgl. BGHSt 34, 111,\n113 £.; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 264\nRdn. 36). Eine gesetzliche Abhängigkeit im Sinne des 8 264\nAbs. 7 Nr. 2 StGB a.F. wird dabei nur begründet, wenn das\nGesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck\nbringt, daß die Subventionierung unter der im Gesetz genannten Voraussetzung erfolgt, ohne die entsprechenden Tatsache expressis verbis mit der Erklärung: subventionserheblich im Sinne des $S 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB a.F. zu verbinden\n(vgl. BT-Drucks. 7/5291 S. 13). Daran wird es in der Regel\nfehlen, wenn die gesetzliche Vorschrift der Verwaltung einen Ermessensspielraum einräumt, da dann im konkreten Einzelfall nicht allein dem Gesetz zu entnehmen ist, ob die\nBewilligung usw. der Subvention von der Voraussetzung abhängt, sondern eine an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Ermessensentscheidung des Subventionsgebers hinzukommt. Allein die Kenntnis des Gesetzes reicht\ndann weder für den potentiellen Täter, noch für die Strafverfolgungsorgane aus, um im konkreten Fall beurteilen zu\nkönnen, ob die Subventionierung an die Erfüllung der Vor-\n\naussetzung geknüpft ist.\n\nDie dargelegte, dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm entsprechende Auslegung beachtet auch in\ndiesem Zusammenhang die sich aus der Vorverlagerung der\nStrafbarkeit in den Gefährdungsbereich und der Strafbarkeit\nleichtfertigen Verhaltens ergebenden Besonderheiten des\nTatbestandes. Im übrigen können sowohl der Gesetz- als auch\nder Subventionsgeber bereits nach S 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB\na.F. ohne weiteres durch eine ausdrückliche Bezeichnung der\nTatsache als subventionserheblich Klarheit schaffen. Dem\nSubventionsgeber ist sogar in $S 2 SubvG eine entsprechende\n\nVerpflichtung auferlegt.\n\n15\n\nbb. Gemessen an diesen Erfordernissen begründet § 34\nII. WoBauG keine gesetzliche Abhängigkeit im Sinne des\n§ 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB a.F. Wenn auch die Auslegung des\n§ 34 II. WoBauG hinsichtlich der Verpflichtung des Bauherrn\nzur Erbringung von Eigenleistungen nicht völlig eindeutig\nsein mag (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht 1, II. WoBauG $S 34 Anm. 1; Schubart/\nKohlenbach/Wienicke, Wohn- und Mietrecht Teil II Wohnungsbau, II. WoBauG § 34 Anm. 1), so eröffnet doch nach allgemeiner verwaltungsrechtlicher Terminologie der Ausdruck\n\"sollen” der Verwaltung zur zweckmäßigen und flexiblen\nRechtsgestaltung einen Ermessensspielraum und gibt lediglich eine Regelvermutung vor, von der nach Maßgabe der konkreten Einzelfallumstände abgewichen werden kann (vgl. nur\nwolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, § 31 Rdn. 31 ££.,\n34 ff.). Neben dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm\nspricht auch der Vergleich mit anderen Regelungen des\nII. WoBauG, etwa § 26 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG, jedenfalls\nnicht dagegen, daß die Verwaltungsbehörde im Einzelfall bei\nVorliegen besonderer Umstände Fördergelder bewilligen kann,\nohne daß der Bauherr Eigenleistungen erbringt. Hinzu kommt,\ndaß auch die Höhe einer angemessenen Eigenleistung nicht\ndurch das II. WoBauG bestimmt, sondern durch die Landesbehörden in ihren Wohnungsbauförderungsbestimmungen festgelegt wird (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht 1, II. WoBauG $S 34 Anm. 1; Schubart/\nKohlenbach/Wienicke, Wohn- und Mietrecht Teil II Wohnungsbau, II. WoBauG § 34 Anm. 2). Einschlägig ist hier insoweit\nziffer B 3.2 der MietwohnungsbauR Brandenburg, wo zwei Anträge im 1. Förderweg gestellt worden sind. Dort ist bestimmt, daß die Eigenleistung des Bauherrn mindestens 15\nvom Hundert der Gesamtkosten betragen soll. Auch diese Be-\n\nstimmung ist demnach als Sollvorschrift ausgestaltet. Somit\n\n16\n\nergibt sich selbst unter Zuhilfenahme der landesrechtlichen\nAusführungsbestimmungen nicht eindeutig, in welcher Höhe\nEigenleistungen im Einzelfall tatsächlich Voraussetzung für\n\ndie Bewilligung von Fördermitteln sind.\n\n4. Obwohl die Voraussetzungen des § 264 StGB nicht\nfestgestellt sind, kam ein Freispruch des Angeklagten, wie\nmit seiner Revision beantragt, durch den Senat nicht in Betracht. Denn das Verhalten des Angeklagten ist möglicherweise insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung\nan einem versuchten oder vollendeten Betrug gemäß § 263\nStGB strafrechtlich relevant. Dem angefochtenen Urteil können ausreichende Feststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen\ndes § 263 StGB zwar nicht entnommen werden. So ist insbesondere der bei § 264 StGB nicht erforderliche, bei § 263\nStGB aber notwendige Schädigungsvorsatz der Beteiligten\nnicht ausreichend festgestellt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß ein neuer Tatrichter die entsprechenden\n\nFeststellungen treffen wird.\n\nEine Strafbarkeit gemäß § 263 StGB ist auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen eines Subventionsbetruges\nnicht festgestellt sind. Was das Konkurrenzverhältnis zwischen § 263 StGB und § 264 StGB angeht, so stellt $S 264\nStGB zwar zunächst eine abschließende Sonderregelung dar.\nIst diese nicht anwendbar, liegen jedoch die Voraussetzungen des versuchten oder vollendeten Betruges vor, so lebt\ndie Strafbarkeit nach § 263 StGB wieder auf. Andernfalls\nentstünde mit der Privilegierung von im Subventionsbereich\ntätigen Betrügern eine in der Sache nicht gerechtfertigte\nund vom Gesetzgeber nicht gewollte Strafbarkeitslücke (vgl.\n\nBGHR StGB S$S 264 Abs. 1 Konkurrenzen 1).\n\n17\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDa es an einer subventionserheblichen Tatsache und damit an einer Straftat nach § 264 StGB fehlt, geht die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie die Ablehnung einer\nVerurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlicher Begehung des Subventionsbetruges und die Verneinung eines besonders schweren Falles nach § 264 Abs. 2 StGB rügt, ins\nLeere. Das Urteil war jedoch auch auf die allgemeine Sachrüge der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten\naufzuheben. Entsprechend den neu zu treffenden Feststellungen über Art und Intensität der Beteiligung des Angeklagten\nan der Tat kann sich durchaus auch ein höherer Unrechtsgehalt seines Tuns und ein größerer Schuldumfang ergeben. In\ndiesem Fall ist der neue Tatrichter nicht gehindert, höhere\n\nEinzelstrafen und eine höhere Gesamtstrafe zu verhängen.\n\nIII. Der neue Tatrichter wird schließlich bezüglich\nder Konkurrenzen zu bedenken haben, daß nur eine Beihilfe\nim Rechtssinne gegeben ist, wenn der Gehilfe durch ein und\ndasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des\n\nHaupttäters oder mehrerer Haupttäter fördert (vgl. Tröndle,\n\n18\n\nStGB 48. Aufl. § 27 Rdn. 12; Cramer in Schönke/Schröder,\nStGB 25. Aufl. § 27 Rdn. 36). Als derartiges einheitliches\nTun könnte hier das gleichzeitige Abschicken mehrerer An-\n\nträge durch den Angeklagten zu bewerten sein.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-11/3-str-101-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":21},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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