{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-10-28_3_StR_483_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-10-28","aktenzeichen":"3 StR 483/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 483/98 vom\n\n28. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen\nden Beschluß des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Mai 1998, mit dem die\nRevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 26. März 1998 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nMit Schreiben vom 3. Juli 1998 wendet sich der Angeklagte gegen den auf § 346 Abs. 1 StPO gestützten Verwer-\n£fungsbeschluß des Landgerichts. Der Generalbundesanwalt hat\ndazu in seiner Antragsschrift vom 18. September 1998 u.a.\n\nausgeführt:\n\n\"Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\ngemäß § 346 Abs. 2 StPO zu interpretierende Rechtsmittel des Angeklagten ist verspätet und damit unzulässig. Der Beschluß des Landgerichts Mönchengladbach vom\n13. Mai 1998 war gemäß S$S 145 a Abs. 1 und 3 StPO am\n22. Juni 1998 wirksam an den Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden. Die einwöchige Frist nach § 346\nAbs. 2 StPO lief somit mit Ablauf des 29.06.1998 ab.\nSchon bei Eingang des Schreibens des Angeklagten beim\nBundesgerichtshof am 06. Juli 1998 war diese Frist\nverstrichen. Erst recht war dies der Fall, als das\nSchreiben am 11. Juli 1998 beim Landgericht Mönchengladbach als dem für die Anbringung des Rechtsmittels\n\nzuständigen Gericht einging (vgl. BGHR StPO $S 346\nAbs. 2 Antrag 1).\n\nEinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nhat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Umstände, die\ndie Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand von Amts wegen nahelegen würden, sind nicht ersichtlich.\n\nDaß im vorliegenden Fall keiner der in S$S 346 Abs. 1\nStPO aufgeführten Fälle, sondern vielmehr ein von dieser Vorschrift nicht erfaßter - im übrigen wirksamer -\nRechtsmittelverzicht gegeben war und der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts somit nicht hätte ergehen\ndürfen, steht der Wirksamkeit dieses nicht rechtzeitig\nangefochtenen Beschlusses nicht entgegen.\"\n\nDem tritt der Senat mit dem Bemerken bei, daß die vom\nAngeklagten nachträglich erklärte Revisionsrücknahme keine\n\nwirkung entfalten konnte.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-28/3-str-483-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-28/3-str-483-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.675324+00:00"}}