{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-10-28_3_StR_297_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-10-28","aktenzeichen":"3 StR 297/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n3 StR 297/98\n\n28. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. Oktober 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nOsnabrück vom 11. Dezember 1997 wird\n\nverworfen.\n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach den\nFeststellungen übernahm der Angeklagte im Fall II. 2. a der\nUrteilsgründe von seinem Cousin K. ‚ der mit Heroin\nhandelte, den Aufrag, von dem in einen Verkehrsunfall verwickelten Kurierfahrer A. eine Tasche mit 20 kg Heroin\nzu übernehmen und weiterzutransportieren. Im Fall II. 2. b\nder Urteilsgründe überbrachte er im Auftrag seines Cousin\nK. dem Kurierfahrer A. in G. eine Tüte mit\neinem Kilogramm Heroin zum Weitertransport nach H.\nEine Verurteilung wegen Bandenhandels lehnte die Strafkammer ab, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür festgestellt werden könnten, daß der Angeklagte mit seinem Cousin\n\nK. eine zumindest aus diesen zwei Personen bestehende\n\nBande gebildet hätte. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nist trotz eines umfassenden Aufhebungsamtrags auf diese\nbeiden Taten wirksam beschränkt, da mit der Sachrüge allein\ndie fehlende Verurteilung nach $S 30 a Abs. 1 StGB beanstandet wurde (zur Beschränkung eines Rechtsmittels durch des-\n\nsen Begründung vgl. BGHR StPO § 344 I Antrag 3).\n\nDie Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beweiswürdigung der Strafkammer zum Vorliegen einer Bande sei lückenhaft, weil Angaben des Zeugen A. im Ermittlungsverfahren, mit denen er den Angeklagten stärker belastet habe und\naus denen sich möglicherweise weitere Indizien für eine\nBandenbildung ergäben, nicht dargestellt worden seien. Im\nübrigen hätten bereits die festgestellten Tatumstände eine\n\nVerurteilung nach § 30 a Abs. 1 BtMG erfordert.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\na) Die Revision kann grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer\nbestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn diese Aussage sich nicht aus dem Urteil selbst\nergibt. Denn es ist allein Sache des Tatrichters, die Ergebnisse der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen;\nder dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das\nErgebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht (BGH NStZ 1992, 506\nm.w.Nachw.). Hier ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, daß der Zeuge A. vor der Polizei zur Frage der\nBandenbildung weitergehende Angaben gemacht hätte. Die\nStrafkammer befaßt sich zwar bei der Prüfung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen damit, daß dieser die Betei-\n\nligung des Angeklagten an den ihm vorgeworfenen Taten in\n\nder Hauptverhandlung zurückhaltender als im Ermittlungsverfahren schilderte (UA S. 15); hieraus ergibt sich aber\nnicht, daß er dort Angaben gemacht hätte, die eine andere\nBeurteilung der Bildung einer Bande zwischen dem Angeklagten und seinem Cousin K. rechtfertigen könnten. Eine\n\nAufklärungsrüge hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.\n\nb) Die Strafkammer hat auf der Grundlage der von ihr\ngetroffenen Feststellungen bandenmäßiges Handeln ohne\nRechtsfehler verneint. Sie hat die Tatumstände insoweit\neingehend gewürdigt und keine ausreichenden Anhaltspunkte\nfür eine Bandenabrede gefunden. Die Rechtsprechung fordert\nhierfür ein über eine mittäterschaftliche Arbeitsteilung\nhinausgehendes Handeln mit gefestigtem Bandenwillen, mit\ndem die Beteiligten ein gemeinsames übergeordnetes\n(Banden-) Interesse verfolgen (st. Rspr., BGH NJW 1998,\n\n2913 £. m.w.Nachw.; BGH, Urt. vom 23. Juli 1998 - 4 StR\n238/98). Die Strafkammer durfte die Umstände, daß der Angeklagte von seinem Cousin K. im Fall II. 2. a der Urteilsgründe erst nach dem Verkehrsunfall des Kuriers - eher\nzufällig - hinzugezogen wurde und daß im Fall II. 2. b der\nUrteilsgründe außer einem Transport mit Übergabe an den Kurier A. keine weitergehende Beteiligung der Angeklagten festgestellt werden konnte, als gegen eine Bandenbkildung sprechend werten. Die von der Staatsanwaltschaft in\nder Revisionsbegründung herangezogenen Gesichtspunkte stellen die tatrichterliche Beurteilung des Landgerichts nicht\nin Frage. Daß der Angeklagte seinen Bekannten A. an\nseinen Cousin K. als Kurier vermittelte, lag durchaus\nin seinem Eigeninteresse, da er diesem Geld geliehen hatte\nund sich auf diese Weise eine Rückzahlung erhoffte. Ähnlich\n\nverhält es sich mit dem Zeugen C. ‚ dem Schwager des\n\nZeugen A. ‚ der sich in erheblichen finanziellen Problemen befand und sich deshalb als Kurier zur Verfügung\n\nstellte.\n\nDie Kenntnisse des Angeklagten im Fall II. 2. a der\nUrteilsgründe über Art und Menge des Rauschgifts, das er\npersönlich transportiert hatte, sind ebensowenig geeignet,\neinen Bandenwillen hinreichend zu belegen wie seine persönlichen Kontakte zu seinem Cousin und die Gleichartigkeit\ndes Verstecks in den eingesetzten Kurierfahrzeugen. Daß\nsich der Angeklagte finanzielle Vorteile nicht aus einem\nErlös beim Weiterverkauf, sondern als Kurierlohn von seinem\nAuftraggeber K. versprach, folgt ohne weiteres daraus, daß in beiden Fällen lediglich ein Transport, nicht\naber ein Kauf mit der Absicht eines gewinnbringenden Wei-\n\nterverkaufs festgestellt worden war.\n\nKutzer Blauth Miebach\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-28/3-str-297-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-28/3-str-297-98-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.657080+00:00"}}