{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-10-28_3_StR_297_98_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-10-28","aktenzeichen":"3 StR 297/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 297/98 vom\n\n28. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 28. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n11. Dezember 1997 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (5 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDie erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da sich angesichts\nder Möglichkeit, dem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen D. entsprechende Vorhalte über den Inhalt\nseiner früheren Bekundungen zu machen,\ndie Vernehmung der Verhörspersonen\nnicht aufdrängte.\n\nDie beanstandeten Erwägungen im Rahmen\nder Strafzumessung, wonach der Angeklagte selbst nicht drogenabhängig sei\nund nicht aus wirtschaftlicher Not gehandelt habe, erfolgten nicht zu seinen\nLasten, sondern lediglich zur relativierenden Kennzeichnung der Tat bei der\nErörterung der für den Angeklagten\n\nsprechenden Gesichtspunkte.\n\nKutzer\n\nAngesichts der Tatschwere und der besonderen Umstände, nämlich der Zulassung der Tatwerkzeuge auf dritte Personen sowie der Ausstattung des Transportfahrzeugs mit einem besonderen\nSchmuggelversteck erscheint hier ein\nErmessensfehler bei der Einziehung\ntrotz fehlender Begründung ausgeschlos-\n\nsen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nBlauth\nwinkler Pfister\n\nMiebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-28/3-str-297-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-28/3-str-297-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.643237+00:00"}}