{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-10-22_3_StR_267_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-10-22","aktenzeichen":"3 StR 267/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 267/98 vom\n\n22. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1998 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 6. Februar 1998 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in 150 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision\ndringt mit der Sachrüge durch. Auf die außerdem erhobenen\n\nVerfahrensbeschwerden kommt es nicht an.\n\nZwar vermag der Senat die vom Generalbundesanwalt geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiserwägungen nicht zu\nteilen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung, daß\ndie den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin H. ,\ndes Tatopfers, glaubhaft sind, begründet hat. Jedoch muß\ndas Urteil aus anderem sachlichrechtlichen Grund aufgehoben\n\nwerden. Es genügt nämlich nicht den Anforderungen, die an\n\ndie Feststellung der Anzahl der Einzeltaten bei Serienstraftaten zu stellen sind (vgl. dazu BGH StV 1998, 472;\nBGH NStzZ 1994, 352 und 1994, 393). Anders als für die Zeit,\nfür die bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist,\nhat das Landgericht für den Anklage- und Aburteilungszeitraum (1. Juli 1984 bis zum 7. <richtig: 6.> Juni 1987) nur\nzwei bis drei noch hinreichend konkretisierte Fälle festgestellt, in denen sich der Angeklagte an seiner am 7. Juni\n1973 geborenen Stieftocher verging (UA S. 6, 1. Absatz). Im\nübrigen hat es ausgeführt, der Angeklagte habe mit seiner\nStieftochter den Geschlechtsverkehr mindestens im Durchschnitt einmal in der Woche vollzogen. Allein darauf beruht\ndie auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht näher\nbegründete Annahme, der Angeklagte habe sich in insgesamt\n150 Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig\ngemacht. Eine ausreichende Grundlage für die angenommene\nAnzahl der Einzeltaten ergibt sich daraus nicht. Wie der\nSenat in seiner Entscheidung in StV 1998, 472 näher dargelegt hat, darf der Tatrichter bei nur wenigen konkretisierten Taten die Anzahl der weiteren (nicht konkretisierten)\nFälle nicht ohne Angabe von Anhaltspunkten schätzen, die\nbelegen, daß eine geringere Anzahl von Taten ausgeschlossen\nist. Vielmehr muß er darlegen, aus welchen Gründen er die\nÜberzeugung gerade von einer bestimmten Mindestzahl von\nStraftaten gewonnen hat. Nicht eine aufgrund unsicherer\nSchätzungen des Tatopfers hochgerechnete Gesamtzahl von\n\nStraftaten ist entscheidend, sondern daß der Richter\n\ndavon überzeugt ist, daß der Angeklagte jede einzelne individuelle Straftat begangen hat. Eine solche tatrichterliche\n\nÜberzeugung vermittelt das angefochtene Urteil nicht.\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-22/3-str-267-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-22/3-str-267-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.454179+00:00"}}