{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-10-16_3_StR_440_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-10-16","aktenzeichen":"3 StR 440/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 440/98 vom\n\n16. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö-\n\nrung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,\nzu 2. auf dessen Antrag, am 16. Oktober 1998 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nS. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 1998\n- auch soweit es den Mitangeklagten\nG. betrifft - bezüglich der Verurteilungen im Fall\nII. 3. sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafen mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Ange-\n\nklagten S. wird verworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen\n\nschwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes\nin zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahr-\n\nerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\n\nverurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.\nDen Mitangeklagten G. ‚ der keine Revision\neingelegt hat, hat es wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen schweren Raubes und wegen schweren Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten S. hat in dem aus\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist die Aufhebung auf den Nichtrevidenten zu erstrekken. Im übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen waren der Angeklagte und der\nMitangeklagte übereingekommen, gemeinsam Frauen zu überfallen. Bei den ersten beiden Taten hatten sie jeweils arbeitsteilig einer Frau die Handtasche entrissen bzw. sich\nunter Drohung herausgeben lassen, das Bargeld entnommen und\ndie Handtaschen sodann weggeworfen. Bei der dritten Tat\n(Fall II. 3. der Urteilsgründe) hatte der Mitangeklagte unter Einsatz eines Messers dem Opfer die Handtasche entrissen, \"in der sich lediglich ein Schlüsselbund, Notizkalender und Bastelwolle befanden. Er lief verabredungsgemäß zu\ndem in der Nähe wartenden Pkw des Angeklagten S. ,\n\nmit dem beide wegfuhren\" (UA S. 6).\n\nDiese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubes. Daß sich die Zueignungsabsicht der Täter auch auf die tatsächlich entwendete Tasche\nund die darin befindlichen Gegenstände bezogen hätte, ist\nnicht festgestellt. Dies versteht sich angesichts der Vor-\n\ngehensweise der Täter in den vorangegangenen Fällen auch\n\nnicht von selbst (vgl. BGHR StGB § 249 I Zueignungsabsicht 4 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 19. April 1995\n\n- 4 StR 175/95). Der Senat kann nicht ausschließen, daß\nweitere Feststellungen in dieser Sache noch möglich sind,\nda das Urteil auch keine Feststellungen darüber enthält,\nwie die Täter mit der Handtasche verfahren sind. Er hebt\ndeshalb die Verurteilung in diesem Fall - gemäß $S 357 StPO\n\nauch zugunsten des Mitangeklagten G. - auf.\n\nSollte der neue Tatrichter erneut zur Feststellung eines vollendeten schweren Raubes gelangen, bei dem die Verletzung des Opfers mittels des an dem Korkenzieher befindlichen Messers dem Angeklagten S. als Exzess des\nMittäters nicht zuzurechnen ist, und wegen der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgrund des Drogenmißbrauchs (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12\nm.w.Nachw.) eine Strafrahmenverschiebung nach $S 21, 49\nStGB vornehmen wollen, wird er zu berücksichtigen haben,\ndaß die Strafrahmenuntergrenze in diesem Fall sechs Monate\nanstatt der angenommenen zwei Jahre betragen würde (§ 49\nAbs. 1 Nr. 3, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB i.d.F. des\n6. StrRG).\n\nDer Maßregelausspruch gegen den Angeklagten S.\nist von dem Rechtsfehler nicht berührt. Er kann deshalb be-\n\nstehenbleiben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-16/3-str-440-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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