{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-10-16_3_StR_411_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-10-16","aktenzeichen":"3 StR 411/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 411/98 vom\n\n16. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht\nCelle vom 15. Mai 1998 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung, allerdings in Anwendung des zur Tatzeit noch nicht\ngeltenden $S 306 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 164), zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensbeschwerden kommt es daher nicht an; einer Erörterung der\nAufklärungsrüge bedarf es auch deshalb nicht, weil der beanstandete Aufklärungsmangel zugleich einen sachlich-\n\nrechtlichen Mangel begründet.\n\nNach den Urteilsfeststellungen setzte der nicht vorbe-\n\nstrafte und bisher psychisch nicht auffällige Angeklagte\n\nzur Nachtzeit ein Firmengebäude, an dem er auf einem längeren Fußmarsch zu seinem Heimatort vorbeikam, mit einem\nSchaden von etwas mehr als einer Million DM in Brand. Er\ntat dies, weil er wegen des \"verkorksten Vorabends\" mit\nAuseinandersetzungen mit seiner Ehefrau verärgert und außBerdem mißgestimmt war wegen des \"unergiebigen\" Verlaufs\nseines nächtlichen Ausflugs in eine nahegelegene Stadt, von\nder aus er mangels einer Fahrgelegenheit auch noch nach\nHause laufen mußte. Zu den Einzelheiten des Tatgeschehens\nist festgestellt, daß der Angeklagte, wegen eines rasch\nwegfahrenden Fahrzeugs mißtrauisch geworden, die Zugänge\nzum Firmengebäude kontrollierte, über ein offenes Tor an\neinem Seitentrakt ins Innere und von dort über einen weiteren Zugang zu den zur Straße gelegenen Ausstellungsräumen\ngelangte, das Gebäude aber auf gleichem Wege wieder verließ, als er ausgeschüttetes Benzin in den Ausstellungsräumen bemerkte, und dann draußen den spontanen Entschluß faßte, unter Ausnutzung der vorgefundenen Situation einen\nBrand zu legen. Vor dem Gebäude unmittelbar an den Ausstellungsräumen stehend \"schleuderte er einen Brandsatz, dessen\nArt sich nicht mehr feststellen ließ, in das Gebäudeinnere,\nwobei nicht geklärt werden konnte, auf welche Weise der\n\nBrandsatz in das Gebäude gelangt ist\".\n\nEine ausreichende Grundlage für die zum Schuldspruch\nführende rechtliche Subsumtion bilden diese Feststellungen\nzur Tatausführung nicht. Denn sie weisen in entscheidenden\nPunkten Lücken auf und sind mit den Feststellungen zum Vorgeschehen und zum baulichen Zustand des Gebäudes vor der\nTat nicht zu vereinbaren. Zwar ist es dem Tatgericht rechtlich unbenommen, sich die Überzeugung von der Täterschaft\n\neines Angeklagten auch dann zu bilden, wenn ein Tatmotiv\n\nnicht feststellbar oder wenig plausibel ist (vgl. BGHR StPO\n§ 261 Beweiswürdigung, unzureichende 14) und Einzelheiten\nder Tatausführung ungeklärt sind, es sich aber trotzdem sicher ist, daß der Angeklagte den tatbestandlichen Erfolg\nauf die eine oder andere mögliche und vom Gericht selbst\ngesehene und erwogene Weise herbeigeführt hat. Unklarheiten\nüber Einzelheiten der Tatausführung stehen einem Schuldspruch jedoch entgegen, wenn sie zur Folge haben, daß angesichts der Feststellungen im übrigen keine Möglichkeit zu\nerkennen ist, wie der Angeklagte die Tat nach den konkreten\nUmständen ausgeführt haben soll. So liegen die Dinge hier.\nNach den Feststellungen des Landgerichts waren die Ausstellungsräume zur Straßenseite hin, wo der Angeklagte im entscheidenden Zeitpunkt schließlich stand, durch verglaste,\nbis zum Boden herunterreichende Außenwände und zwei verglaste Außentüren aus Verbundsicherheitsglas abgegrenzt.\nDiese beiden Außentüren waren, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, unmittelbar vor der Brandlegung ordnungsgemäß verschlossen. Daß das Glas an den Außenwänden\nund den Türen mit einer entsprechenden Öffnung, durch die\nein Brandsatz ins Innere hätte geworfen werden können, beschädigt gewesen wäre, ist nicht festgestellt. Eine solche\nfehlende Feststellung wird nicht dadurch ersetzt, daß im\nUrteil in anderem Zusammenhang eher beiläufig mitgeteilt\nwird, daß Nachbarn etwa eine Stunde vor dem Brand deutlich\nwahrnehmbare \"klirrende Geräusche\" hörten. War das Landgericht der Auffassung, daß der Brandsatz möglicherweise\ndurch eine schon vorher gewaltsam geschaffene Öffnung in\nder Glasaußenwand geworfen wurde, hätte es diese Möglichkeit feststellen müssen. Daß der Angeklagte einen festen\nund schweren Brandsatz durch die Scheiben unter Zersplitte-\n\nrung des Glases ins Innere geworfen hätte, scheidet nach\n\nder Feststellung aus, der Angeklagte habe die Tat spontan\nund ohne entsprechende Vorbereitung lediglich unter Ausnutzung der vorgefundenen Situation begangen. Die zwei oder\ndrei Würfel Grill-/Ofenanzünder, die der Angeklagte bei\nsich hatte, kommen für eine Tatbegehung mittels eines Wurfs\ndurch die Scheiben nicht in Betracht. Auch ist nach den\nFeststellungen zu den Örtlichkeiten auszuschließen, daß der\nAngeklagte den Brandsatz durch das offene Tor am seitlichen\nAnbau ins Innere geworfen hat. Eine vom Landgericht erwogene und nicht lediglich der Spekulation des Urteilslesers\nüberlassene Möglichkeit, wie der Angeklagte den Brand gelegt haben kann, ist demnach unter den Umständen, wie sie\ndas Landgericht festgestellt hat, nicht zu erkennen. Diese\nunzureichende Tatsachengrundlage begründet einen sachlichrechtlichen Mangel, der zur Urteilsaufhebung zwingt.\nDer Senat verkennt dabei nicht, daß gegen den Angeklagten,\ninsbesondere aufgrund von Zeugenbeobachtungen, schwerwiegende, seine Täterschaft nahelegende Verdachtsgründe bestehen. Das kann jedoch nicht dazu führen, daß deswegen Lücken\nund Widersprüche in den Feststellungen übergangen werden.\nErkennbar hat die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten zum Vorgeschehen als unwiderlegbar übernommen und ist\ndeswegen zu Feststellungen gelangt, die nicht nur zur\nTatausführung unter Lücken und Widersprüchlichkeiten leiden, sondern auch zur Frage der Tatmotivation wenig plausibel sind. Insoweit weist der Senat darauf hin, daß das Tatgericht nicht verpflichtet ist, Angaben eines Angeklagten,\nfür die es keine unmittelbaren Beweise gibt, als unwiderlegt hinzunehmen; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt\n(vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208 Nr. 12; Hürxthal in KK-StPO\n\n3. Aufl. § 261 Rdn. 28). Im weiteren Verfahren wird zu prüfen sein, ob nicht mit Unterstützung eines in Brandsachen\nbesonders erfahrenen Sachverständigen eine weitergehende\nKlärung der Art und Weise der Brandlegung erreicht werden\nkann. In rechtlicher Hinsicht wird beachtet werden müssen,\ndaß § 306 StGB n.F. gegenüber der zur Tatzeit geltenden\nStrafvorschrift des § 308 StGB a.F. keine mildere Regelung\nim Sinne des § 2 Abs. 3 StGB darstellt.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-16/3-str-411-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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