{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-10-16_3_StR_316_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-10-16","aktenzeichen":"3 StR 316/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 316/98 vom\n\n16. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2.\nauf dessen Antrag - am 16. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nStade vom 11. März 1998 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychia-\n\ntrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nGegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner\nRevision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts rügt. Die Verfahrensrüge ist - weil entgegen\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt - unzulässig. Das\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Er-\n\nfolg; im übrigen ist es unbegründet.\n\nNach den Feststellungen befand sich der Angeklagte in\nden frühen Abendstunden des Tattages mit dem Fahrrad auf\ndem Heimweg, als er in einem Waldgelände auf die Geschädigte traf, die dort wie jeden Abend joggte. Der Angeklagte\nsprach sie unter einem Vorwand an, weil er mit ihr, notfalls unter Einsatz körperlicher Gewalt, geschlechtlich\nverkehren wollte, faßte sie am Arm und warf sie zu Boden.\nDa es dem Angeklagten mangels Erektion nicht gelang, mit\nder sich wehrenden Zeugin den Geschlechtsverkehr auszuführen, verlangte er von dieser, ihn oral zu stimulieren, was\ndie Geschädigte, der der Angeklagte zuvor mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzt hatte, jedoch unter heftiger Gegenwehr verweigerte. Ein weiterer Versuch des Angeklagten, mit der Zeugin gewaltsam geschlechtlich zu verkehren, mißlang ebenfalls. Als sich zwei Spaziergängerinnen\ndem Geschehen näherten, ließ der Angeklagte von der Geschädigten ab und floh auf dem Fahrrad. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei der Tatausführung\n\nin seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.\n\n1. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch\ndie rechtsfehlerhafte Feststellungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB und der\ndarauf beruhenden Strafrahmenverschiebung ist der Angeklag-\n\nte in diesem Zusammenhang nicht beschwert.\n\n2. Die Maßregelanordnung hat dagegen keinen Bestand.\n\na) Die Anordnung der Unterbringung nach $S 63 StGB\nsetzt die positive Feststellung eines länger andauernden,\nnicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne\ndes §§ 21 StGB begründet (BGHSt 34, 22, 26 £f.). In diesem\nZustand muß der Täter eine rechtswidrige Tat begangen haben, die auf den die Annahme der SS 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, d.h. mit diesem in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht\n(BGHR StGB § 63 Zustand 26; Gefährlichkeit 15 und Tat 5).\nZwar geht das sachverständig beratene Gericht davon aus,\ndaß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt\nder Tat \"aufgrund seiner geistigen Subnormalität und einer\ndissozialen Fehlentwicklung infolge frühkindlicher Vernachlässigung und der dadurch bedingten Störung seiner sexuellen Impulshandlungen erheblich vermindert - jedoch nicht\naufgehoben - war\" (UA S. 6). Damit wird aber weder eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21\nStGB noch ein Zustand dargetan, der die Unterbringung des\nAngeklagten gemäß § 63 StGB rechtfertigen könnte. Die knappen Ausführungen des Urteils im Rahmen der Wiedergabe des\nSachverständigengutachtens, denen ergänzend lediglich noch\nzu entnehmen ist, daß die dissoziale Fehlentwicklung des\nAngeklagten in emotionalen Defiziten, vor allem mangelnder\nemotionaler Bindungsfähigkeit ihren Ausdruck finden soll\n(vgl. UA S. 10), lassen nicht nur eine geschlossene Darstellung der Anknüpfungstatsachen und der das Gutachten\ntragenden fachlichen Begründung des Sachverständigen vermissen; es fehlt insbesondere auch eine Zuordnung der angeblich geistig-seelischen Beeinträchtigungen des Angeklagten zu einem der in § 20 StGB aufgeführten biologischen\n\nMerkmale. Eine solche genaue Zuordnung ist rechtlich aber\n\nsowohl für die Frage des Ausmaßes einer möglichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als auch\nfür die gemäß § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose von Bedeutung (vgl. BGHR StGB S$S 63 Zustand 14, 15,\n17, 18; BGH, Beschluß vom 14. Februar 1997 - 2 StR 32/97).\nob die dissoziale Fehlentwicklung des Angeklagten einen\nsolchen Schweregrad erreicht, daß sie möglicherweise als\nandere schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB\nzu werten ist (vgl. zu den Voraussetzungen BGHSt 37, 397,\n401; BGHR StGB $S 21 seelische Abartigkeit 31 und S$S 63 Zustand 24, 26; Jähnke in LK, StGB, 11. Aufl., § 20\n\nRdn. 68 £f.), legt das Landgericht nicht dar und vermag der\nSenat wegen der unzureichenden Urteilsausführungen auch\n\nnicht zu überprüfen.\n\nWelche persönlichen Defizite des Angeklagten sich hinter dem Begriff der \"geistigen Subnormalität\" verbergen\nsollen, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden.\nAuch führt das Landgericht nicht aus, welche Tatsachen und\nLebensumstände des Angeklagten der Wertung des Sachverständigen und - diesem folgend - des Landgerichts zugrundeliegen, der Angeklagte weise eine dissoziale Fehlentwicklung\nmit emotionalen Defiziten auf. Einer näheren Darlegung der\ndiesem Werturteil zugrundegelegten Eigenschaften und Verhaltensweisen hätte es jedoch bedurft. Denn der Tatrichter\nist gehalten, sein Urteil über die Art und den Schweregrad\nder Störung eines Angeklagten auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit und deren Entwicklung,\nsowie der Vorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der\nAusführung der Tat, und schließlich des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat zu fällen (BCGHR StGB § 63 Zustand 24\n\nm.w.N.). Hinzu kommt vorliegend, daß die behauptete man-\n\ngelnde emotionale Bindungsfähigkeit des Angeklagten mit den\nFeststellungen, daß der Angeklagte nach eigenen Angaben eine \"schöne Kindheit\" hatte, seine Beziehungen zu den Eltern\nnach wie vor intakt sind und er seit mehr als sechs Jahren\neine feste Freundin hat, mit der für den Sommer 1998 die\n\nVerlobung geplant war, nur schwer zu vereinbaren ist.\n\nb) Im übrigen sind dem Urteil ausreichende Umstände,\ndie die Annahme rechtfertigen könnten, der Angeklagte sei\naufgrund seines Zustandes für die Allgemeinheit gefährlich\nund es bestehe die Gefahr, daß der Angeklagte weitere erhebliche, insbesondere Sexualstraftaten begehen werde,\nnicht zu entnehmen. Vielmehr findet die nicht näher begründete, vom Sachverständigen aber angenommene \"unverkennbar\ncrescendo-hafte Tendenz\" der sexualdelinquenten Handlungen\ndes Angeklagten (vgl. UA S. 19) in den Feststellungen keine\nStütze. Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte\nbisher erst dreimal wegen geringerer Delikte - 1991 wegen\nBeleidigung, 1993 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und 1995\nwegen Betruges - zu Geldstrafen verurteilt worden. Für sexualdelinquentes Verhalten des Angeklagten in der Vergangenheit sind jedenfalls bisher keine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Tatrichter, sollte er eine schwere andere\nseelische Abartigkeit eventuell in Form einer Triebanomalie\n(vgl. zu den Voraussetzungen BGHSt 14, 30, 32; 23, 176,\n190; BGH NStZ 1993, 181) in Betracht ziehen, zu bedenken\nhaben wird, daß eine Unterbringung nach § 63 StGB einen\nsymptomatischen Zusammenhang zwischen dem Zustand des Angeklagten und dessen Gefährlichkeit erfordert. Dies setzt\n\nvoraus, daß sowohl die Anlaßtat - hier die abgeurteilte\n\nversuchte Vergewaltigung - als auch die zukünftig zu befürchtenden rechtswidrigen Taten Folge des zur erheblichen\nVerminderung der Schuldfähigkeit führenden Defekts sind.\nZwar hat der bisher gehörte Sachverständige dazu ausgeführt, daß \"die sexuellen Impulshandlungen bei dem Angeklagten aus einer sexuellen Gestimmtheit\" erwachen, \"die\ndurch einförmige, motorisch-sportliche Betätigung (wie Radfahren) gefördert wird, und periodisch bzw. situativ mit\neiner aggressiv untermengten Dynamik zum Durchbruch kommt\"\n(UA S. 10). Abgesehen davon, daß diese Ausführungen nicht\nohne weiteres nachvollziehbar sind, sind sie jedenfalls ungeeignet, einen solchen erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen geistig-seelischem Defekt und strafba-\n\nrem Verhalten zu belegen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-16/3-str-316-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-16/3-str-316-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.270407+00:00"}}