{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-10-16_3_StR_304_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-10-16","aktenzeichen":"3 StR 304/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n3 StR 304/98\n\nvom\n\n16. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 16. Oktober 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstim-\n\nmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 10. März 1998 dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte M. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nsieben Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge schuldig\nist; es wird klargestellt, daß der\nAngeklagte A. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\nacht Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der\nAngeklagten werden als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten ”wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin jeweils einem Fall” zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei\nJahren und neun Monaten (A. ) und drei Jahren und drei\nMonaten (M. ) verurteilt. Die Revisionen bleiben im\n\nwesentlichen ohne Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten A. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2\nStPO). Ob der Angeklagte als Alleintäter oder als Mittäter\ngehandelt hat, ist in der Urteilsformel nicht mitzuteilen\n(BGHSt 27, 287, 289; zur Fassung der Urteilsformel bei BtM-Delikten vgl. Zschockelt NStZ 1997, 266). Vorliegend wird\nnicht auf den ersten Blick deutlich, daß die Angeklagten\njeweils wegen acht Taten des Betäubungsmittelhandels verurteilt worden sind. Der Senat stellt daher die Urteilsformel\ninsoweit klar, daß der Angeklagte A. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in acht Fällen schuldig ist.\n\n2. Der den Angeklagten M. betreffende Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 9. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen\n\nhat der Angeklagte etwa 50 Gramm Heroingemisch bestellt und\n\nentgegengenommen, um es teilweise selbst zu konsumieren und\nteilweise weiterzuverkaufen. Das Urteil teilt weder den\nwirkstoffgehalt noch das beabsichtigte Aufteilungsverhältnis mit. Damit ist nicht auszuschließen, daß der zum Weiterverkauf bestimmte Teil den für die nicht geringe Menge\nerforderlichen Wirkstoffgehalt von 1,5 g HHC (BGHSt 32,\n162) nicht erreicht hat. Selbst bei einem denkbar geringen\nwirkstoffgehalt hat der Angeklagte aber Betäubungsmittel in\nnicht geringer Menge zumindest besessen und somit eine andere Tatbestandsvariante des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht. Der Senat kann den Schuldspruch umstellen. § 265\nStPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte, der\ndiese Tat bestritten hat, gegen den Vorwurf nicht anders\n\nhätte verteidigen können.\n\nDer Strafausspruch bleibt unberührt. Das Landgericht\nhat ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte einen Teil des Heroins selbst konsumieren wollte\n(UA S. 18), und eine unter den weiteren Einzelstrafen für\nreine Handelstätigkeiten liegende Einzelstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verhängt. Der Senat kann ausschließen, daß diese Strafe bei der nun gefundenen rechtlichen\n\nEinordnung der Tat geringer ausgefallen wäre.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten M. nicht ergeben.\n\n3. Der Senat bemerkt, daß es der Übersichtlichkeit des\nUrteils dient und Mißverständnisse vermeidet, wenn bei ei-\n\nner größeren Anzahl von Straftaten nicht nur für jede Tat\n\nin den Urteilsgründen eine Ordnungsziffer vergeben wird,\nsondern auch die Ordnungsziffer aus der Anklage in Klammern\nhinzugesetzt wird, falls diese wegen einer anderen Abfolge\n\nin Anklage und Urteil davon abweicht.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-16/3-str-304-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-16/3-str-304-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.251314+00:00"}}