{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-10-14_3_StR_419_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-10-14","aktenzeichen":"3 StR 419/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 419/98\n\nvom\n\n14. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n14. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. März 1998 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\nDie Jugendkammer hat zwar die Jugendstrafe zu Unrecht\ndem Strafrahmen des $S 18 Abs. 1 Satz 2 JGG, der Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht,\nentnommen. Der Senat kann aber ausschließen, daß die\nKammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn sie\nvom richtigen Strafrahmen ausgegangen wäre. Das Gericht\nhat nämlich aus erzieherischen Gründen eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für unbedingt erforderlich gehalten, weil eine niedriger bemessene\nStrafe das Erziehungsziel, den Angeklagten zu einem\nstraffreien Leben anzuhalten, insbesondere die körperliche Integrität anderer zu achten, nicht erreichen\nwürde.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-14/3-str-419-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-14/3-str-419-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.186139+00:00"}}