{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-10-14_3_StR_258_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-10-14","aktenzeichen":"3 StR 258/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 258/98\n\nvom\n\n14. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Landfriedensbruchs u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. Oktober 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten C. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Schwe-\n\nrin vom 13. Juni 1997\n\na) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte K. des\nLandfriedensbruchs in Tateinheit mit\nAnstiftung zur gefährlichen Körper-\n\nverletzung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch bezüglich dieses\nAngeklagten mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des gegen den Angeklagten\nK. gerichteten Rechtsmittels, an eine\nandere - allgemeine - Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas vorbezeichnete Urteil wird verworfen,\nsoweit sie sich gegen die Angeklagten\n\nB. ,‚ Bo. und C. richtet.\n\nInsoweit hat die Staatskasse die Kosten\ndes Rechtsmittels und die diesen Angeklagten im Revisionsverfahren erwachse-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDas Landgericht hat die Angeklagten B. , Bo. und\nC. wegen gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten\nC. daneben auch wegen Verwendens von Kennzeichen ver-\n\nfassungswidriger Organisationen zu Jugendstrafen verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; den Angeklagten K. hat es wegen Landfriedensbruchs zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zum Nachteil der Angeklagten\neingelegten Revision die Verurteilung der Angeklagten\n\nB. , Bo. und C. auch wegen Landfriedensbruchs, sowie die des Angeklagten K. auch wegen gefährlicher Körperverletzung. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Ent-\n\nscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDas Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuld-\n\nspruchs bezüglich des Angeklagten K.\n\nNach den Feststellungen waren die der rechtsradikalen\nSzene zugehörenden Angeklagten zusammen mit etwa 30 bis 40\nüberwiegend gleichgesinnten Personen, von denen einige\nSchlaggegenstände wie Baseballschläger, Knüppel und Eisenrohre mit sich führten, gegen 1 Uhr morgens zu einem Zeltplatz marschiert, um dort gegen Personen ”etwas zu unternehmen”, von denen sie irrtümlich annahmen, diese seien\n\"Punks” oder ”Linke” und hätten zuvor einen der ihren geschlagen. Tatsächlich zeltete dort aber nur eine kirchliche\nJugendgruppe, deren Betreuer einige Zeit zuvor einen nächt-\n\nlichen Störer, der ebenfalls der rechtsradikalen Szene zu-\n\ngehörte, lediglich aufgefordert hatten, den Zeltplatz zu\nverlassen. Von den erwachsenen Betreuern auf diesen Umstand\nhingewiesen, verließ die Mehrheit den Zeltplatz. Unter den\nZurückgebliebenen äußerte der Angeklagte K. : \"Wenn hier\nKinder sind, dann machen wir das nicht.” Auf den Einwand\neiner anderen Person, daß es doch mit den Betreuern ”Ärger”\ngegeben habe, sagte der Angeklagte K. dann aber: \"Das\nziehen wir jetzt durch.” Dabei war dem Angeklagten K. ,\nder aufgrund mehrerer politisch motivierter Gewalttaten,\ndie bislang zur Verbüßung von drei Jahren und sechs Monaten\nJugendstrafe geführt hatten, über einen hohen Bekanntheitsgrad unter seinen Gesinnungsgenossen verfügte, klar, daß\nsich damit ein Teil der Umstehenden zu Gewalttätigkeiten\ngegenüber den Personen auf dem Zeltplatz ermutigt sah. Dies\nnahm er billigend in Kauf. Auf die Worte des Angeklagten\n\nK. \"wir haben 10 Sekunden” rannten etwa 15 bis 20 Personen auf den Zeltplatz, attackierten die Betreuer mit Fäusten, Stiefeln und Schlagwerkzeugen und fügten ihnen erhebliche Verletzungen zu. Eine unmittelbare Teilnahme des\nAngeklagten K. ‚ der selbst mit einem Schlagwerkzeug\nausgerüstet war, an dem von ihm initiierten Angriff konnte\n\ndas Landgericht nicht feststellen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ohne Rechtsfehler\nwegen gewalttätigen Landfriedensbruchs verurteilt, seinen\nTatbeitrag als den eines Anstifters gewertet und einen besonders schweren Fall nach § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB angenommen. Soweit sich das Landgericht gehindert gesehen hat,\nden Angeklagten auch wegen Körperverletzung zu verurteilen,\nhat es die Anforderungen, die an die Annahme eines bedingten Vorsatzes zu stellen sind (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz,\nbedingter 7; § 212 I Vorsatz, bedingter 38 m.w.Nachw.),\n\nrechtsfehlerhaft überspannt.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte gewußt, daß er mit seinen Äußerungen \"zu Gewalttätigkeiten gegenüber den Personen auf dem Campingplatz ermutigt” hatte (UA S. 18). Er nahm ”das Attackieren von Unbeteiligten und Unschuldigen hin” (UA S. 46). Diese rechtsfehlerfrei zum objektiven und subjektiven Geschehensablauf\ngetroffenen Feststellungen lassen in ihrem Gesamtzusammenhang nur den Schluß zu, daß der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich diese um ihn versammelten, teilweise mit\nSchlagwerkzeugen bewaffneten Personen auch zur gefährlichen\nKörperverletzung angestiftet hat. Die gegenteilige tatrichterliche Würdigung widerspricht den festgestellten Umständen und ist deshalb rechtsfehlerhaft.\n\nDer Senat kann daher den Schuldspruch selbst abändern.\n§§ 265 StPO steht nicht entgegen, da der Tatvorwurf bereits\n\nGegenstand der Anklage war.\n\nDie Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des\nStrafausspruches nach sich. Der Angeklagte ist ca. sechs\nWochen vor der Tat aus dem Strafvollzug entlassen worden,\nwo er zuletzt eine Jugendstrafe von einem Jahr wegen gefährlicher Körperverletzung verbüßt hat. Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter zu einer schwereren Rechtsfolge gelangt wäre, wenn er auch diesen (tateinheitlich erfüllten) Tatbestand auf die Tat des Angeklagten angewandt\nhätte.\n\nII.\n\nOhne Erfolg bleibt die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, soweit sie zum Nachteil der Angeklagten B. ,\n\nBo. und C. eingelegt ist. Die Entscheidung des Landgerichts, die Taten der Angeklagten nicht jeweils als einen\nbesonders schweren Fall des Landfriedensbruches (außerhalb\n\nder Regelbeispiele des $S 125 a Satz 2 StGB) anzusehen, enthält offensichtlich keinen Rechtsfehler.\n\nNachdem sich das Verfahren nur noch gegen den zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten K. richtet, verweist der\n\nSenat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-14/3-str-258-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-14/3-str-258-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.168023+00:00"}}