{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-10-14_3_StR_236_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-10-14","aktenzeichen":"3 StR 236/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 236/98\n\nvom\n\n14. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1998 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf den Antrag des Angeklagten wird der\nBeschluß des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. Februar 1998, mit dem die\nRevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvon 20. Oktober 1997 als unzulässig\n\nverworfen worden ist, aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\n\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist rechtzeitig begründet worden, so daß der die\nRevision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verwerfende Beschluß des\nLandgerichts aufgehoben werden muß. In der Sache bleibt sie\n\nohne Erfolg, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der\n\nRevisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat. Ergänzend zur Antragsschrift\n\ndes Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe § 231 Abs. 2 StPO\n\nverletzt, ist bereits nicht zulässig erhoben.\n\nNach dem Vortrag der Revision war die Gesundheit des\nAngeklagten nach dem vierten Verhandlungstag - Montag, dem\n13. Oktober 1997 - angegriffen, so daß er am Abend hausärztliche Hilfe herbeiholte. Dabei wurden eine depressive\nund ängstliche Stimmungslage, blasse Hautfarbe, deutlich\nüberhöhter Blutdruck und defizitärer Puls festgestellt. Der\nArzt empfahl dem Angeklagten, \"einen Ortswechsel vorzunehmen, damit eine weitere Verhandlung aus medizinischer Sicht\nüberhaupt möglich ist\". Die Fortsetzung der Hauptverhandlung war auf den folgenden Montag bestimmt; für den Tag davor war eine erneute ärztliche Untersuchung verabredet. Der\nAngeklagte fuhr am Mittwoch ca. 1.100 Kilometer nach Siena\n(Italien). Dort bekam er am Freitag Gleichgewichtsstörungen\nund mußte am Samstag wegen eines akuten Schwindelanfalles\nin der Notaufnahme eines Krankenhauses ambulant behandelt\nwerden und bekam zehntägige Bettruhe verordnet. Das Landgericht hat daraufhin das Verfahren in Abwesenheit des Ange-\n\nklagten durch Urteil beendet.\n\nBei der Prüfung, ob der Angeklagte bei der Fortsetzung\nder Hauptverhandlung eigenmächtig ausgeblieben war, also\nohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt hatte (BGHSt\n37, 249, 255), kommt es auf die Einzelheiten des Gesund-\n\nheitszustandes des Angeklagten vor Reiseantritt an. Nur so\n\nkann das Revisionsgericht beurteilen, ob der Angeklagte\ndurch eine solche Reise vorsätzlich seine Verhandlungsunfähigkeit herbeigeführt hat. Die Revisionsbegründung muß diese Tatsachen vollständig vortragen. Entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO teilt die Revision den Bericht eines den Angeklagten behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 6. Oktober 1997 nicht vollständig mit. Es fehlt\ndie Einschätzung des Arztes, daß sich bei dem Angeklagten\n\"ein depressives Syndrom ... mit Schlaf- und Antriebsstörungen, Lustlosigkeit, Denkhemmung, Konzentrationsschwäche,\nReizbarkeit, Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme sowie Verschlimmerung des schon länger bestehenden Blutdrucks und\nzusätzlichen Herzrhythmusstörungen\" entwickelt habe. Damit\n\nist die Rüge nicht zulässig erhoben.\n\nDie Rüge wäre im übrigen auch nicht begründet. Angesichts des Krankheitsbildes sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt und dem Landgericht das\nFehlen des Angeklagten bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung als eigenmächtig an. Wer bei einer derart angegriffenen Gesundheit eine solch lange Reise unternimmt, obwohl er vier Tage später wieder zuhause sein muß, setzt\nmutwillig seine Verhandlungsfähigkeit aufs Spiel und ist\ndurch eine sodann auftretende Verschlimmerung seines bestehenden Krankheitsbildes, die zu Bettlägerigkeit führt, wegen des Fehlens bei Fortsetzung der Verhandlung nicht ent-\n\nschuldigt.\n\n2. Die Rüge, das Landgericht habe gegen S$S 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO verstoßen, bleibt ohne Erfolg. Ihr liegt £fol-\n\ngendes Geschehen zugrunde: Der Angeklagte hatte beantragt,\n\nHerrn Prof. Dr. U. \"als sachverständigen Zeugen zum\nBeweis der Tatsache zu vernehmen, daß die am 7. Oktober\n1997 durchgeführte Aussagenkontrolle mit Hilfe eines Polygraphen ergeben hat, daß der Angeklagte die tatbezogenen\nFragen wahrheitsgemäß verneint hat, was ein starker Indikator für die Unschuld des Angeklagten hinsichtlich des Anklagevorwurfes ist\". Das Landgericht hat die Beweisaufnahme\nals unzulässig abgelehnt. Dies begegnet im Ergebnis keinen\n\nBedenken.\n\nSoweit dem Antrag die Tatsachenbehauptungen entnommen\nwerden können, der Angeklagte habe sich an einem bestimmten\nTag einem Polygraphentest unterzogen und dabei Fragen, die\nsich auf den Gegenstand der Anklage bezogen (vgl. hierzu\nRill/Vossel NStZ 1998, 481, 482), verneint, hätte der Antrag allerdings nicht wegen Unzulässigkeit der Beweisaufnahme abgelehnt werden dürfen. Hierauf würde indes das Urteil nicht beruhen, weil das Landgericht von diesen Beweis-\n\ntatsachen erkennbar ausgegangen ist.\n\nDarüberhinaus handelt es sich nicht um einen ordnungsgemäßen Beweisamtrag, da keine dem Beweis durch Vernehmung\ndes (sachverständigen) Zeugen zugängliche, hinreichend konkrete Tatsachen unter Beweis gestellt werden (vgl. BGHSt\n37, 162, 163 £.; 39, 251, 253). Es handelt sich vielmehr um\ndas Ergebnis von Schlußfolgerungen (\"wahrheitsgemäß\" \"Indikator für Unschuld\"), die - ggf. nach gutachterlicher Beratung durch einen Sachverständigen - zu ziehen grundsätzlich\n\nSache des Gerichts ist.\n\n3. Auch die Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO)\nverpflichtete das Landgericht nicht zur Anhörung von Prof.\n\nDr. U.\n\nNach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift die Verwendung des Polygraphen im Strafverfahren in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1\n1.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des\nBetroffenen ein, und zwar auch dann, wenn dieser mit einer\nderartigen Beweiserhebung einverstanden ist (BGHSt 5, 332;\nvgl. BVerfG NStZ 1981, 446; 1998, 523). Der Senat braucht\nnicht zu entscheiden, ob an dieser Auffassung festzuhalten\nist, da sich dem Landgericht schon aus anderen Gründen eine\nBeweiserhebung nicht aufzudrängen brauchte. Die Anwendung\ndes Polygraphen setzt, von generellen Bedenken gegen den\nhier praktizierten Kontrollfragentest (vgl. Rill/Vossel\nNStZ 1998, 481) abgesehen, jedenfalls voraus, daß der Untersuchte nicht nur mit der Zuverlässigkeit des Verfahrens\nrechnet, sondern auch annehmen muß, ein für ihn ungünstiges\nErgebnis werde in derselben Weise Berücksichtigung finden\nwie ein günstiges. Anderenfalls sind verläßliche Resultate\nvon vornherein in Frage gestellt, weil der Respekt des Untersuchten vor dem \"Entdecktwerden\" einen wichtigen Faktor\nfür das Gelingen des Tests darstellt (sog. \"friendly examiner syndrome\", vgl. Rogall in SK-StPO 14. Lfg. § 136 a\nRdn. 73; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 2. Aufl. Rdn. 698,\n701; Frister ZStw 106 (1994), 303, 311). So liegt es aber\nhier: Der Angeklagte hatte sich auf privater Grundlage während der laufenden Hauptverhandlung der Untersuchung unter-\n\nzogen; über deren Ergebnisse konnte er frei verfügen, die\n\nBekanntgabe eines ggf. für ihn und die Beurteilung seiner\nEinlassung nachteiligen Ergebnisses mußte er nicht befürchten. Mit dem Ergebnis einer solchen Untersuchung brauchte\n\nsich das Landgericht nicht auseinanderzusetzen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nwinkler Pfister\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 244 Abs. 2\n\nDie gerichtliche Aufklärungspflicht gebietet es nicht, die Ergebnisse\neines vom Angeklagten ohne Wissen des Gerichts eingeholten, unter Einsatz eines Polygraphen (\"Lügendetektor\") erstellten Glaubwürdigkeits-\n\ngutachtens in das Strafverfahren einzuführen.\n\nBGH, Beschluß vom 14. Oktober 1998 - 3 StR 236/98 -\nLG Mönchengladbach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-14/3-str-236-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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