{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-10-07_3_StR_387_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-10-07","aktenzeichen":"3 StR 387/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 387/98 vom\n\n7. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 7.\n\nOktober 1998 beschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird die Kostenentscheidung in\ndem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. Mai 1998, soweit in\ndieser über die Kosten und Auslagen des\nerstinstanzlichen Verfahrens entschieden worden ist, dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen der\nNebenklägerin zu tragen hat. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird\n\nverworfen.\n\nDie Nebenklägerin trägt die Kosten des\nRechtsmittels, jedoch wird die Gebühr\nfür die sofortige Beschwerde um die\nHälfte ermäßigt. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt; diejenigen des Angeklagten werden der Neben-\n\nklägerin zur Hälfte auferlegt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten\nhat der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; auf die\nRevision der Nebenklägerin hat er das Urteil teilweise aufgehoben und die Sache gemäß $S 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesen. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den\nAngeklagten erneut wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage gemäß S 349 Abs. 2 StPO verworfen.\nDie von der Nebenklägerin mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung des Urteils lautet wie folgt:\n\"Die Kosten ihrer Revisionen und ihrer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen\ntragen der Angeklagte und die Nebenklägerin jeweils selbst.\nDie nach der Zurückverweisung entstandenen weiteren Kosten\neinschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nträgt die Nebenklägerin.\"\n\nDie gemäß S 464 Abs. 3 StPO zulässige sofortige Be-\n\nschwerde der Nebenklägerin ist teilweise begründet.\n\nDer Angeklagte hat gemäß § 465 StPO die Kosten des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da er auch\nin der erneuten Hauptverhandlung verurteilt worden ist. Das\nVerfahren des ersten Rechtszuges bildet kostenrechtlich eine Einheit. Dies gilt auch dann, wenn es wegen einer zurückverweisenden Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß\n§ 354 Abs. 2 StPO zu mehreren Hauptverhandlungen gekommen\nist (vgl. BGH NStZ 1982, 80; Kleinknecht/\n\nMeyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 465 Rdn. 3; Schimansky in KK\n3. Aufl. $S 465 Rdn. 3 jeweils m.w.Nachw.). Damit trägt der\nAngeklagte im Falle seiner Verurteilung das kostenrechtliche Risiko der Mehrbelastung wegen der fehlerhaften ersten\nlandgerichtlichen Entscheidung (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 465 Rdn. 6). Hat der Nebenkläger eine nur vorläufig erfolgreiche, letztendlich aber\nerfolglose Revision eingelegt, so gibt es keine gesetzliche\nGrundlage dafür, ihm sämtliche von seiner Revisionseinlegung an entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzubürden (vgl. OLG Stuttgart, NStE\nNr. 21 zu § 473 StPO m.w.Nachw.).\n\nDem Angeklagten sind auch die der Nebenklägerin in erster Instanz entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Ein Anlaß, von dieser Kostentragungspflicht aus Billigkeitsgründen gemäß S§ 472\nAbs. 1 Satz 2 StPO abzusehen, besteht nicht.\n\nDas Landgericht hat der Nebenklägerin jedoch zu Recht\ndie Kosten ihrer ersten Revision und die ihr insoweit entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt, 8 473 Abs. 1\nStPO. Ihre Revision ist im Ergebnis erfolglos geblieben, da\nder Angeklagte nach der Zurückverweisung - nunmehr rechtskräftig - nicht anders als in der ersten Hauptverhandlung\n\nverurteilt worden ist.\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwer-\n\ndeverfahren beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.\n\nKutzer Rissing-van Saan\n\nBlauth\n\nwinkler\n\nPfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-07/3-str-387-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-07/3-str-387-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:47.910979+00:00"}}