{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-10-07_3_StR_370_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-10-07","aktenzeichen":"3 StR 370/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 370/98 vom\n\n7. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verwendens von Kennzeichen eines vollziehbar\n\nverbotenen Vereins\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n7. Oktober 1998 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n30. April 1998 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen Verwendens\nvon Kennzeichen eines vollziehbar verbotenen Vereins nach\n§ 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG zu einer Geldstrafe verurteilt\nworden. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist be-\n\ngründet.\n\nNach den Urteilsfeststellungen nahm der nach Funden\nbei einer Wohnungsdurchsuchung der rechtsextremen Szene zuzurechnende Angeklagte im Mai 1997 an einer allgemein zugänglichen \"Euro-Party\" auf einem Öffentlichen Platz in\nBerlin teil. Er trug dabei an seiner Jacke in Halsnähe\ndeutlich sichtbar ein metallenes Abzeichen, welches das\nLandgericht ungeachtet geringfügiger Abweichung als das von\nder \"wiking-Jugend e.V.\" benutzte Vereinssymbol der\n\n\"Odalrune\" angesehen hat. Die Wiking-Jugend e.V. ist eine\n\nrechtsextremistische, gegen die verfassungsmäßige Ordnung\ngerichtete Vereinigung, gegen die der Bundesminister des\nInnern durch Verfügung vom 10. November 1994 ein sofort\nvollziehbares Organisationsverbot erlassen hat. Die Abweichung des vom Angeklagten getragenen Abzeichens von der\nOdalrune, einer auf der Spitze stehenden Raute, deren beide\nunteren Seitenlinien über die untere Spitze hinaus verlängert sind und einen nach unten offenen Winkel bilden, besteht darin, daß die beiden seitlichen Spitzen der Raute\nabgeflacht sind und dadurch ein Sechseck entsteht. In genau\ndieser Gestalt ist das Abzeichen als sog. Kopfwinkel Teil\ndes Dienstgradabzeichens der Bundeswehr für Hauptfeldwebel\nund Oberfähnriche. Das Landgericht hat die Abweichung des\nvom Angeklagten getragenen Abzeichens von der Odalrune, dem\nVereinssymbol der Wiking-Jugend e.V., als unwesentlich angesehen und hat angenommen, daß das Tragen des Abzeichens\nnach den Gesamtumständen, insbesondere mit Rücksicht auf\ndas nach Kleidung und Haartracht \"szenetypische\" Auftreten\ndes Angeklagten (schwarze Schuhe mit Stahlkappe, blaue\nJeans, Poloshirt, dunkelblaue Bomberjacke, kurzgeschorene\nHaare) bei lebensnaher Betrachtung nicht anders als die\nVerwendung des von der Wiking-Jugend e.V. benutzten Vereinssymbols der Odalrune zu werten sei. Die Einlassung des\nAngeklagten, daß er das am Ende seiner Wehrdienstzeit erhaltene Abzeichen zur Erinnerung an einen beliebten\nHauptfeldwebel getragen habe, hat das Landgericht als eine\n\nnach den Umständen unwahre Schutzbehauptung gewertet.\n\nDer vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt den Schuldspruch nicht. Mit dem Tragen des mit dem\n\nsog. Kopfwinkel der Bundeswehr identischen Abzeichens hat\n\nder Angeklagte nicht, wie dies in S 20 Abs. 1 Nr. 5\nVereinsG zur Strafbarkeit (u.a.) vorausgesetzt wird, das\nKennzeichen einer mit einem vollziehbaren (Organisations-)Verbot belegte Vereinigung Öffentlich verwendet.\nZwar benutzt die vollziehbar verbotene Wiking-Jugend e.V.\nebenso wie vor ihr andere rechtsextremistische Vereinigungen (so der bereits 1961 verbotene Bund Nationaler Studenten - BNS; vgl. Bonefeld DRiZ 1993, 430, 432 Fn. 22) die\nOdalrune als Vereinssymbol. Dieses Kennzeichen hat der Angeklagte indes nicht getragen. Schon vor der Tatbestandserweiterung auf zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen in\n\n§ 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186) ist zwar in\nder Rechtsprechung zu $S 86 a StGB (der die Verwendung von\nnationalsozialistischen Kennzeichen und von Kennzeichen aus\n\nbestimmten Gründen rechtskräftig verbotener Vereinigungen\n\nbetreffenden Strafvorschrift) auch die Verwendung eines geringfügig veränderten Kennzeichens als tatbestandsmäßig beurteilt worden, wenn das Zeichen trotz der Veränderung dem\nunbefangenen Betrachter den Eindruck des verbotenen Kennzeichens und damit zugleich dessen Symbolgehalt vermittelte\n(OLG Köln NStZ 1984, 508; OLG Hamburg NStZ 1981, 393; OLG\nOldenburg NStZ 1988, 74; vgl. aber auch BGHSt 25, 128,\n130). Ein solcher Fall lediglich geringfügiger Kennzeichenveränderung, der sich von dem - durch eine § 86 a Abs. 2\nSatz 2 StGB entspechende Erweiterung auf zum Verwechseln\n\nähnliche Kennzeichen gerade nicht ergänzten - Tatbestand\n\ndes § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG ohne Überschreitung der\nGrenze zur verbotenen Analogie erfassen ließe, liegt jedoch\nnicht vor, wenn die Veränderung des Kennzeichens wie hier\ndazu führt, daß es die Gestalt eines Zeichens annimmt, das\n\nvon legalen Vereinigungen oder Institutionen benutzt und\n\nvom unbefangenen Betrachter diesen zugeordnet wird. Soweit\ndas Landgericht demgegenüber darauf verweist, daß der Kopfwinkel als Rangabzeichen der Bundeswehr nur an der Uniform\ngetragen werden darf und von daher eine Zuordnung zur Bundeswehr im vorliegenden Fall von vornherein ohne Rücksicht\nauf die Motive des Angeklagten ausscheidet, läßt es außer\nacht, daß es durchaus auch Fälle mißbräuchlichen Tragens\nmilitärischer Abzeichen ohne einen politischen Hintergrund\ngibt. Die auf Einzelfälle beschränkte Ausnutzung der Ähnlichkeit von Kennzeichen legaler Organisationen mit verbotenen Symbolen für die Zwecke solcher illegalen Vereinigungen reicht für sich nicht aus, um die Strafbarkeit nach\n\n§ 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG zu begründen. Daß die Wiking-Jugend e.V. den Kopfwinkel der Bundeswehr in einer Weise\nals eigenes Symbol usurpiert hätte, daß dieses Zeichen nach\nallgemeiner Anschauung - zumindest auch - als Kennzeichen\ndieser verbotenen Vereinigung erscheinen müßte, hat das\nLandgericht nicht festgestellt. Auch aus dem weiteren Hinweis auf die Gesamtumstände, unter denen der Angeklagte\naufgetreten ist, insbesondere auf die \"szenetypische Bekleidung\" ergibt sich keine tragfähige Begründung für die\nAnwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG. Vielmehr muß ein\nverbotenes Kennzeichen in seinem auf die verbotene Vereinigung hinweisenden Symbolgehalt im wesentlichen aus sich\nheraus verständlich sein. Von den Gesamtumständen der Verwendung kann die Feststellung des verbotenen Kennzeichens\nals solches ohne nachteilige Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands nicht abhängig\ngemacht werden. Soweit in der Rechtsprechung den Gesamtumständen der Kennzeichenverwendung Bedeutung für die Strafbarkeit nach der entsprechenden Strafvorschrift des S 86 a\n\nStGB beigemessen worden ist, ist das zum Zweck einer dem\n\nSinn der Strafnorm entsprechenden tatbestandseingrenzenden\nAuslegung des Begriffs des Verwendens geschehen (vgl. BGHSt\n28, 30) und nicht zum Zweck einer dem Analogieverbot widersprechenden tatbestandserweiternden Strafbarkeitsbegrün-\n\ndung, wie sie bei Zugrundelegung der Auffassung des Landge-\n\nrichts schwerlich zu umgehen wäre.\n\nDer Senat verkennt nicht die Gefahr, daß sich rechtsextremistische Anhänger der wiking-Jugend e.V. die Ähnlichkeit der Odalrune mit dem Kopfwinkel der Bundeswehr bewußt\nfür ihre Zwecke im Sinne einer Solidarisierung mit der verbotenen Vereinigung zunutze machen und daß insoweit vor dem\nHintergrund der Erwägungen, die zur Tatbestandserweiterung\nin 8§ 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz geführt haben (vgl. BT-Drucks. 12/6853 S. 23),\nein Strafbarkeitsbedürfnis gesehen werden kann. Zwar kann\ndiesem Strafbarkeitsbedürfnis, wie dargelegt, durch § 20\nAbs. 1 Nr. 5 VereinsG nicht entsprochen werden. Jedoch\nkommt dann, wenn sich beweiskräftig feststellen läßt, daß\ndas öffentliche Tragen des Kopfwinkels bewußt Teil einer\nvon Anhängern der Wiking-Jugend e.V. organisierten Solidaritätsaktion war, eine Strafbarkeit nach $S 20 Abs. 1 Nr. 1\noder Nr. 3 VereinsG in Betracht, weil von einer solchen Aktion eine fördernde Wirkung auf den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung ausgehen kann. Da dafür im Fall des Angeklagten aufgrund der vom Landgericht\nfestgestellten Gesamtumstände, insbesondere wegen des bei\nder Wohnungsdurchsuchung sichergestellten, auch auf die\nwiking-Jugend e.V. hinweisenden Propagandamaterials Anhaltspunkte bestehen und entsprechende Feststellungen nicht\nvon vornherein völlig auszuschließen sind, verweist der Se-\n\nnat die Sache zu entsprechender tatrichterlicher Prüfung\n\nzurück an eine andere nach § 74 a GVG berufene Strafkamnmer,\nderen Zuständigkeit für Straftaten nach S$S 20 Abs. 1 Nr. 1\noder Nr. 3 VereinsG auch nach der Änderung durch Art. 2\n\nNr. 2 des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998\n\n(BGBl I S. 164, 186) aufrechterhalten ist.\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nwinkler Pfister\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nVereinsgesetz § 20 Abs. 1 Nr. 5\n\nDie nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes strafbare\nVerwendung eines Kennzeichens liegt nicht vor, wenn das\nKennzeichen der verbotenen Vereinigung durch eine geringfügige Veränderung die Gestalt eines Zeichens annimmt, das\nvon legalen Vereinigungen oder Institutionen benutzt und\nvom unbefangenen Betrachter diesen zugeordnet wird (hier:\n\nKopfwinkel als Rangabzeichen der Bundeswehr).\n\nBCH, Beschluß vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370/98 - LG\n\nBerlin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-07/3-str-370-98","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-07/3-str-370-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:47.891609+00:00"}}