{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-09-09_3_StR_413_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-09-09","aktenzeichen":"3 StR 413/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 413/98 vom\n\n9. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 9. September 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 5. März 1998 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revisionen haben\n\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen nutzten die Angeklagten gemeinsam eine Wohnung. In dieser befanden sich, was die Angeklagten wußten, drei \"Steine\" hochwertiges Kokain mit einem Gesamtgewicht von etwa 260 Gramm, das zum weitaus überwiegenden Teil zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt\nwar. Die Angeklagten schnitten einige kleine Stückchen des\nRauschmittels ab und rauchten sie. Nähere Feststellungen\n\ndazu, wie das Kokain in die Wohnung gelangt war und wer es\n\nweiterverkaufen wollte, hat die Strafkammer nicht treffen\n\nkönnen. Sie ist deshalb von unterschiedlichen Sachverhalten\n\nausgegangen. Zu Gunsten der Angeklagten G. hat sie angenommen, daß der Angeklagte S. das Rauschgift mitgebracht hatte, die Angeklagte G. dies nicht untersagte\n\nund ihm die Wohnung auch weiterhin zur Lagerung zur Verfügung stellte. Zu Gunsten des Angeklagten S. ist sie\ndavon ausgegangen, daß sich das Kokain bei seiner Ankunft\nbereits in der Wohnung befand, er mit der Lagerung des Kokains einverstanden war und sich nicht davon distanzierte.\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hat das Landgericht für beide Angeklagten auf die Erwägung gestützt, daß zwar der jeweils\nandere der Haupttäter gewesen sei. Sie hätten aber beide\ndurch die Duldung der Lagerung und des Versteckens des\nRauschgifts in der von ihnen bewohnten oder genutzten Privatwohnung Aufbewahrungsdienste geleistet und dadurch die\nTat gefördert. Durch das Mitrauchen hätten die Angeklagten\n\njeweils ihren Beihilfewillen manifestiert.\n\nBei dieser Sachlage begegnet die Verurteilung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt\nhat in seiner Antragsschrift vom 13. August 1998 folgendes\n\nausgeführt:\n\n\"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat\nder Inhaber einer Wohnung nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch\nDritte keine Straftaten begangen werden (vgl. BGHSt\n30, 391). Das bloße Dulden von Rauschgiftgeschäften in\nder Wohnung erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen\nder Beihilfe (vgl. BGHR StGB $S 27 Abs. 1 Hilfeleisten\n\n7). Die im Mitkonsum von Betäubungsmitteln zum Aus-\n\nhin,\n\ndruck kommende Billigung der Tat kann zwar psychische\nBeihilfe sein. Dies setzt jedoch die Feststellung voraus, daß die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestalt\n\nobjektiv gefördert oder erleichtert wurde und daß dies\ndem Gehilfen bewußt war (vgl. BGH NStZ 1993, 233; BGHR\nStGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12). Solche Feststellun-\n\ngen sind bisher nicht getroffen.\"\n\nDem stimmt der Senat zu. Er weist ergänzend darauf\n\ndaß bei entsprechenden Feststellungen durch den neuen\n\nTatrichter auch eine Verurteilung der Angeklagten wegen un-\n\nerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in Betracht kommen kann.\n\nDie Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats\n\ngemäß § 126 Abs. 3 StPO liegen nicht vor.\n\nRissing-van Saan Blauth Miebach\n\nwinkler Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-09/3-str-413-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-09/3-str-413-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.471215+00:00"}}