{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-09-09_3_StR_302_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-09-09","aktenzeichen":"3 StR 302/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 302/98\n\nvom\n\n9. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. September 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan\n\nals Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nwinkler,\n\nDr. Boetticher\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n29. Januar 1998 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Verfahrensrügen und der Sachrüge zum Schuldspruch hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Diese Rügen\nsind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nvom 22. Juni 1998 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nAuch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung\n\nstand.\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind\n\ndie Erwägungen der Strafkammer zur Strafzumessung nicht zu\n\nbeanstanden. Soweit der Generalbundesanwalt meint nicht\nausschließen zu können, daß bei Berücksichtigung des eigenen Verhaltens der Geschädigten auf eine für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge erkannt worden wäre, teilt der\nSenat diese Auffassung nicht. Für die Strafkammer waren die\nvom Generalbundesanwalt vermißten Erwägungen ersichtlich\n\nkeine bestimmenden Umstände im Sinne des § 267 Abs. 3 StPO.\n\nIm übrigen ist die verhängte Strafe auch angesichts\nder einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten im Hinblick\nauf Intensität und Brutalität der Tatausführung nicht überhöht.\n\nRissing-van Saan Blauth Miebach\n\nwinkler Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-09/3-str-302-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-09/3-str-302-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.439704+00:00"}}