{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-09-02_3_StR_391_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-09-02","aktenzeichen":"3 StR 391/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 391/98 vom\n\n2. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. September 1998 gemäß $S 349 Abs. 1 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin\nSs. gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. Dezember 1997 wird\n\nals unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\ndes Rechtsmittels und die dem Angeklaten im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nnäher dargelegt hat, ist die Revision der Nebenklägerin\nS. unzulässig, weil aus dem auf Urteilsaufhebung und\nZurückverweisung gerichteten Revisionsamtrag und der dazu\ngegebenen Begründung nicht erkennbar ist, ob die Nebenklägerin ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt\n(vgl. BGHR StPO S 400 I Zulässigkeit 5). Der Angeklagte ist\nwegen der zum Nachteil der Nebenklägerin S. begangenen Taten verurteilt und insoweit nicht etwa freigesprochen\nworden. Darüber hinaus umfaßt die Verurteilung auch eine\ndie Beschwerdeführerin nicht betreffende Tat. Unter diesen\nUmständen hätte es angesichts der nach $S 400 Abs. 1 StPO\nbegrenzten Rechtsmittelbefugnisse näherer Darlegungen dazu\nbedurft, daß der gerügte Verfahrensverstoß und der nur all-\n\ngemein behauptete sachlich-rechtliche Mangel zur Folge ha-\n\nben konnten, daß eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigen würde, nicht oder\nnicht richtig angewandt worden ist. Solche näheren Darlegungen fehlen. Auch unabhängig von den besonderen Zulässigkeitsanforderungen nach § 400 Abs. 1 StPO ist die Verfahrensrüge nicht formgerecht erhoben. Nach 8 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO hätte im einzelnen mitgeteilt werden müssen,\naus welchen Gründen und unter welchen Umständen der Fortsetzungstermin verlegt wurde und was Gegenstand dieses\n\nFortsetzungstermins war. Auch solche Darlegungen fehlen.\n\nAbweichend von dem Grundsatz, daß bei gleichzeitigen\nerfolglosen Rechtsmitteln des Nebenklägers und des Angeklagten jeder Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen\nselbst zu tragen hat (vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit\n8; BGH bei Kusch NStzZ 1994, 227, 229; Hilger in Löwe/\nRosenberg StPO 24. Aufl. § 473 Rdn. 93), sind die dem Angeklagten durch die Nebenklagerevision erwachsenen notwendi-\n\ngen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen, weil der\n\nAnfechtungsumfang der beiden Rechtsmittel infolge der\n\nRechtsmittelbeschränkung des Angeklagten nicht deckungsgleich ist.\n\nRissing-van Saan Blauth winkler\n\nBoetticher RiBGH Pfister befindet\nsich im Urlaub und ist\ndeshalb an der Unterschrift gehindert.\n\nRissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-02/3-str-391-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-02/3-str-391-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.232770+00:00"}}