{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-08-28_3_StR_142_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-08-28","aktenzeichen":"3 StR 142/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 142/98 vom\n\n28. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kiel vom\n29. August 1997 wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den\nAusführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-\n\nschrift vom 26. März 1998 bemerkt der Senat:\n\n1. Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen ausdrücklich dargelegt, daß sie ihre Überzeugung von der Fälschung\ndes Testaments vom 1. Juni 1987 durch den Angeklagten bereits auf eine Vielzahl von Tatumständen gründet, unabhängig von den Ergebnissen der Sachverständigen Dr. B.\nund P. (UA S. 69). Der Senat sieht keine Veranlassung,\ndiese Ausführungen des Tatgerichts zu seiner Überzeugungsbildung deswegen in Zweifel zu ziehen, weil die Strafkammer\ndie Ergebnisse dieser Gutachten zusätzlich umfangreich dargestellt, sich mit den entgegenstehenden Ausführungen des\n\nvon der Verteidigung beauftragten Sachverständigen Dr. Pf.\n\neingehend auseinandergesetzt und schließlich dargelegt hat,\nweshalb nach ihrer Auffassung diese Gutachten \"daneben\"\nebenfalls die Fälschung des Testaments belegen (UA S. 83\nff.). Der Senat entnimmt dem Umfang der Beweiswürdigung zu\ndieser Gutachterkontroverse nicht, daß die Strafkammer -\nentgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung - zu ihrer Überzeugung letztlich doch auf die Ergebnisse der Gutachten\nDr. B. und P. angewiesen gewesen wäre; denn die\nBeweiswürdigung des Urteils zeigt auch zu anderen Bereichen\nauf, daß das Landgericht sich nicht auf das Wesentliche beschränkt hat, sondern bemüht war, die Ergebnisse der Beweisaufnahme auch dann umfassend darzustellen und zu würdigen, wenn es aus seiner Sicht gleichwohl nicht auf die Ergebnisse dieser Beweisaufnahme ankam und es die Beweisfrage\n\noffen lassen konnte.\n\nSoweit die Überzeugung der Strafkammer auf die sonstigen Umstände in ihrer Gesamtschau - ohne die Gutachten\nDr. B. und P. - gestützt ist, weist die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler auf, sie wird auch durch die\nstreitigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. B.\nund P. einerseits und Dr. Pf. andererseits nicht\nin Frage gestellt. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben,\nob die Beweiswürdigung oder die Verfahrensweise des Landgerichts zu diesen Gutachten Rechtsfehler aufweist, auf ihnen\n\nberuht jedenfalls das Urteil nicht.\n\n2. Die Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1\nMRK ist nicht zulässig erhoben, jedenfalls aber unbegründet. Mit ihr wird geltend gemacht, die Strafkammer habe\nzwar die Freiheitsstrafe von an sich vier Jahren auf drei\nJahre ermäßigt, weil entgegen dem Beschleunigungsgebot das\n\nVerfahren \"einige Zeit\" nicht gefördert worden sei (UA\n\nS. 136). Damit sei Art und Ausmaß der Verfahrensverzögerung\n\nnicht ausreichend festgestellt.\n\nwill ein Beschwerdeführer rügen, daß durch das Verfahren das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK\nverletzt und die Verfahrensverzögerung im Urteil nicht berücksichtigt worden ist, so hat er die diesen Verfahrensverstoß belegenden Tatsachen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nin der Revisionsbegründung darzulegen, um dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen (st.\nRspr. des Senats, vgl. BGH StV 1998, 377 m.w.Nachw.; BGH\nStV 1997, 408; vgl. andrerseits BGH StV 1998, 376 £.). Entsprechendes muß auch dann gelten, wenn der Beschwerdeführer\nwie hier rügt, daß das Urteil zwar vom Vorliegen einer Verfahrensverzögerung pauschal ausgegangen ist, aber Art, Ausmaß und Umstände dieser Verzögerung nicht festgestellt hat.\nDa in der Revisionsbegründung hierzu Darlegungen fehlen,\ndie dem Senat die Prüfung ermöglichen, ob eine Verletzung\ndes Art. 6 Abs. 1 Satz 1 tatsächlich gegeben ist, ist die\n\nRüge unzulässig erhoben.\n\nDoch kommt es hierauf letztlich nicht an. Denn selbst\nwenn man die Erhebung der Sachrüge genügen lassen würde,\nerweist sich die Rüge als unbegründet. In diesem Falle würde die unzureichende Feststellung der Verfahrensverzögerung\nnach Art, Ausmaß und Umständen an sich dazu führen, das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.\nDa hier jedoch zwischen Tatzeit und erstinstanzlichem Urteil bereits ein Zeitraum von über zehn Jahren verstrichen\nist und ohne Berücksichtigung des Ruhens der Verjährung\nnach § 78 b Abs. 4 StGB bereits die absolute Verjährung\nnach SS 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB eingetreten wäre, erscheint\n\nes unvertretbar, die Sache zur Nachholung der Feststellun-\n\ngen zurückzuverweisen und so eine weitere Verfahrensverzögerung zu bewirken. Vielmehr ist der Senat gehalten, die\nerforderlichen Feststellungen selbst zu treffen (vgl. zur\neigenen Sachentscheidung zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4,\n8).\n\nEine Überprüfung des Verfahrensgangs ergibt, daß lediglich für die Zeit zwischen Erhebung der Anklage am\n9. November 1994 und der Eröffnung des Hauptverfahrens mit\nBeschluß vom 1. November 1996 eine fehlende Förderung des\n\nVerfahrens in Betracht kommt.\n\nNach dem Tod der Erblasserin V. am 4. Juni\n1987 war ein Ermittlungsverfahren zunächst lediglich gegen\ndie als Erben durch das vom Angeklagten gefälschte Testament begünstigten Eheleute Dres. M. wegen des Verdachts des Mordes geführt worden. Erst Anfang 1990 wurde\nder Angeklagte wegen des Verdachts der Beihilfe zu einem\nTötungsdelikt als Mitbeschuldigter einbezogen. Nachdem ein\nGutachten ergeben hatte, daß die Erblasserin die Urheberin\nder Unterschrift auf der Testamentsurkunde gewesen war,\nwurde das Verfahren gegen den Angeklagten mit Verfügung vom\n24. September 1991 nach $S 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Lediglich wegen des Verdachts einer Beurkundung trotz Testierunfähigkeit und der Beurkundung eines Scheinvertrags\nüber den Verkauf eines Grundstücks wurde das Verfahren zur\nweiteren Prüfung an die Abteilung 581 der Staatsanwaltschaft Kiel abgegeben. Diese hat nach entsprechenden Ermittlungen der Steuerbehörden auch dieses Verfahren mit\nVerfügung vom 27. April 1993 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nErst nachdem sich im Strafverfahren gegen die Eheleute\nDres. M. durch neue gutachterliche Erkenntnisse der\nVerdacht einer Manipulation der Testamentsurkunde erhärtet\nhatte, hat die Staatsanwaltschaft am 14. März 1994 die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen den Angeklagten verfügt\nund unter dem 9. November 1994 diese Ermittlungen abge-\n\nschlossen und Anklage erhoben.\n\nIm sich anschließenden Eröffnungsverfahren haben die\nWwahlverteidiger des Angeklagten mehrfach ausdrücklich darauf gedrängt, den Ausgang des Verfahrens gegen die Eheleute\nDres. M. abzuwarten und das gesamte - umfangreiche -\nAktenmaterial beizuziehen und auszuwerten. Schließlich legte der Wahlverteidiger sein Mandat nieder, so daß ein\nPflichtverteidiger bestellt werden mußte, der schließlich\nmit Schriftsatz vom 26. Juli 1995 eine Kopie einer angeblich früher existierenden, aber zwischenzeitlich verbrannten handschriftlichen Version der Testamentsurkunde ein-\n\nreichte.\n\nMit Beschluß vom 1. November 1996 wurde schließlich\ndas Hauptverfahren eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung\nab 7. Januar 1997 bestimmt, die sich schließlich mit einer\nsehr umfangreichen Beweisaufnahme bis zur Verkündung des\nUrteils am 29. August 1997 erstreckte. Das Urteil wurde\nnach seiner Abfassung am 16. Dezember 1997 zugestellt und\ndie Akten nach Einlegung und Begründung der Revision vom\nGeneralbundesanwalt am 7. April 1998 mit einem Antrag nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO dem Senat vorgelegt.\n\nDie Sachbehandlung des Verfahrens im übrigen, also\naußerhalb des Zeitraums zwischen Anklageerhebung und Eröff-\n\nnung des Verfahrens, verstößt nicht gegen das Beschleuni-\n\ngungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Die Sache wies besondere Schwierigkeiten auf, da neuartige und erst im Laufe\ndes Verfahrens weiterentwickelte Untersuchungsmethoden zur\nÜberlagerung von Kugelschreiberpaste und Tonerpartikeln bei\nFotokopiervorgängen eingeführt und von einem mathematischen\nSachverständigen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsberechnungen angegriffen worden sind. Sie wurde besonders dadurch\nbeeinträchtigt, daß parallel zu dem Verfahren gegen den Angeklagten ein Strafverfahren gegen die durch das gefälschte\nTestament bedachten Erben Dres. M. geführt werden\nmußte, in dem sich auch die - für beide Verfahren erforderlichen - Beweismittelvorgänge befanden. Eine zusätzliche\nSchwierigkeit entstand dadurch, daß ein ehemaliger Strafgefangener am 7. Januar 1995 aus dem Büro des Vorsitzenden\nRichters am Landgericht Mö. ‚ der das Strafverfahren\ngegen die Eheleute Dres. M. führte, neben anderen\nUrkunden das gefälschte Originaltestament vom 1. Juni 1987\nentwendete. Es gelangte erst später wieder in den Bereich\nder Justiz zurück, war jedoch zwischenzeitlich im Bereich\n\nder Unterschrift verändert.\n\nOb die lange Dauer zwischen Anklageerhebung am\n9. November 1994 und Eröffnung des Hauptverfahrens am\n1. November 1996 als eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK\nverstoßende Verfahrensverzögerung zu werten ist, erscheint\nzumindest zweifelhaft, da es grundsätzlich sachgerecht war,\ndas parallel laufende Strafverfahren gegen die Eheleute\nDres. M. abzuwarten. Die Hauptverhandlung gegen diese hatte am 27. April 1993 begonnen und bis zum 6. April\n1995 angedauert, wobei sich ein nicht unerheblicher Teil\nder Beweisaufnahme mit der in dem Verfahren gegen den Ange-\n\nklagten deckte. Es kommt maßgeblich hinzu, daß der Wahlver-\n\nteidiger des Angeklagten ebenfalls mehrfach Fristverlängerungen erbeten und ferner beantragt hatte, das Verfahren\ngegen die Eheleute Dres. M. abzuwarten. Damit hatte\naber der Angeklagte - über seinen Verteidiger - zu erkennen\ngegeben, daß er zunächst ein Abwarten des Parallelverfahrens mit der Chance, daß bei entsprechendem Verfahrensausgang das Verfahren gegen ihn selbst wesentlich verkürzt,\nwenn nicht gar entfallen könnte, gegenüber einem schnellen\nFortgang bevorzugen würde. Das Strafverfahren gegen die\nEheleute Dres. M. war jedoch in diesem Zeitraum noch\nanhängig. Das erstinstanzliche Urteil vom 6. April 1995 hat\nder Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. November 1996\n\n(3 StR 79/96) aufgehoben und die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Am Tage nach dieser\nEntscheidung hat der Vorsitzende der Strafkammer in der\nvorliegenden Sache Termin zur Hauptverhandlung bestimmt,\nnachdem die Strafakten in Sachen Dres. M. als Beiakten in Kiel wieder verfügbar waren und mit einem rechtskräftigen Abschluß in absehbarer Zeit ohnehin nicht zu\n\nrechnen war.\n\nSelbst wenn man das Abwarten des Parallelverfahrens\nfür einen solch langen Zeitraum von zwei Jahren angesichts\neines Zeitablaufs von fast zehn Jahren seit der Tatzeit für\nnicht mehr sachgerecht erachten und hierin einen Verstoß\ngegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK erblicken würde, wäre dieser\n\nVerzögerung durch die Herabsetzung der an sich verwirkten\n\nFreiheitsstrafe von vier auf drei Jahre angesichts der Gesamtdauer des Verfahrens, seiner Schwierigkeit und seines\nUmfangs sowie der damit für den Angeklagten verbundenen Belastungen ausreichend Rechnung getragen (vgl. zur Quantifi-\n\nzierung BVerfG NStZ 1997, 591).\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-28/3-str-142-98","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-28/3-str-142-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.004919+00:00"}}