{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-08-26_3_StR_287_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-08-26","aktenzeichen":"3 StR 287/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 287/98\n\nvom\n\n26. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. August 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Kleve vom 15. April 1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung des Klappmes-\n\nsers aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen\neines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von\nPersonen geeignet und bestimmt ist” (zur Tenorierung in\ndiesen Fällen vgl. BGHR BtMG $S 30 a II Urteilsformel 1;\nzschockelt NStZ 1997, 266), zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie sichergestellte Betäubungsmittel und ein Klappmesser eingezogen.\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An-\n\ngeklagten hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtli-\n\nchen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Überprüfung keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nNach den Festellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, als er das Betäubungsmittel (ca. 2.750 Gramm Haschisch, 148,9 Gramm Marihuana und 40,7 Gramm Kokain mit\neinem Kokainhydrochloridanteil von mindestens 55,2 %) in\ndie Bundesrepublik einführte, ein Klappmesser bei sich,\nwelches er üblicherweise zum Schälen von Obst nutzte. Dies\nträgt den Schuldspruch wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels nicht. Der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG\nsetzt voraus, daß der Täter den bei der Betäubungsmittelstraftat mit sich geführten Gegenstand, der keine Schußwaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat (BGHSt 43,\n266). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nicht\nvor, das Klappmesser zur Verteidigung oder zu ähnlichen\n\nZwecken einzusetzen.\n\nDer Schuldspruch ist deshalb zu ändern. Die Feststellungen weisen aus, daß der Angeklagte zugleich auch Täter\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge gewesen ist. § 265 StPO steht dem\nnicht entgegen, weil sich der in vollem Umfang geständige\nAngeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen, wenn er auf die zutreffende rechtliche Beurteilung\nhingewiesen worden wäre. Die Anordnung der Einziehung des\n\nMessers ist aufzuheben.\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht veranlaßt.\nDas Landgericht hat wegen der im Verhältnis zu einer Schußwaffe geringeren Gefährlichkeit des Messers, wegen des umfassenden Geständnisses und der Unbestraftheit des Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG\nangenommen und einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu\nfünf Jahren zugrunde gelegt. Der Senat kann ausschließen,\ndaß das Gericht\n\nbei Anwendung der zutreffenden Strafvorschriften eine geringere Strafe verhängt hätte. $S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG droht\neine höhere Mindeststrafe und eine höhere Höchststrafe an.\nSelbst wenn der Tatrichter, worauf die Strafzumessungsgründe nicht hindeuten, einen minder schweren Fall nach § 30\nAbs. 2 BtMG angenommen hätte, wäre nur die Untergrenze des\nStrafrahmens (drei Monate) niedriger. An dieser hat sich\nder Tatrichter bei der Strafzumessung aber nicht orientiert.\n\nKutzer Blauth Miebach\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-26/3-str-287-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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