{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-08-26_3_StR_259_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-08-26","aktenzeichen":"3 StR 259/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 259/98\n\nvom\n\n26. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen ein vereinsrechtliches\n\nBetätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. August 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelle\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 18. Februar 1998, soweit mit ihm das\nVerfahren gemäß S 260 Abs. 3 StPO eingestellt worden ist, mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß S 260 Abs. 3 StPO wegen Strafklageverbrauchs eingestellt, soweit ihm mit der Anklage der Staatsanwaltschaft\nStuttgart vom 28. Mai 1997 zur Last gelegt wurde, am\n16. Juli 1994 aktuelles Propagandamaterial der ERNK, nämlich 900 Exemplare der Zeitschrift \"Berxwedan\", Ausgabe 173\nvom 15. Juli 1994 mit der ERNK-Fahne im Titel und auf der\nTitelseite zur Auslieferung nach München transportiert und\ndadurch eine Straftat gemäß S 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG begangen zu haben; von zwei weiteren Vorwürfen des Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot,\nbegangen am 17. August 1994 und 25. März 1995 in S. ,\nhat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat das Urteil nur hinsichtlich\nder Verfahrenseinstellung nach $S 260 Abs. 3 StPO angefochten. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet\nsie sich gegen die Annahme des Strafklageverbrauchs durch\n\ndas Landgericht. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat seine Auffassung, es sei durch\nEintritt des Strafklageverbrauchs an der Aburteilung der\nangeklagten Tat vom 16. Juli 1994 gehindert, auf den Umstand gestützt, daß dem Angeklagten, der seit dem 29. Januar 1994 geschäftsführendes Vorstandsmitglied des deutschkurdischen Freundschaftsvereins mit Sitz in S. war,\nin einem weiteren Verfahren mit Anklage vom 29. November\n1995 zur Last gelegt worden war, dadurch gegen $S 20 Abs. 1\nNr. 4 VereinsG verstoßen zu haben, daß er u.a. zahlreiche\nExemplare der Zeitschrift \"Berxwedan\", und zwar der Ausgaben August, September, Oktober, November und Dezember 1994\nsowie der Nr. 179 vom 15. Januar 1995 zum Zwecke der Verbreitung in den Vereinsräumen vorrätig gehalten habe. Sämtliche Druckschriften waren bei der Durchsuchung der Vereinsräume am 20. Januar 1995 aufgefunden worden. Dieses\nVerfahren wurde am 13. November 1996 durch die Staatsschutzkammer des Landgerichts S. gemäß § 153 Abs. 2\nStPO eingestellt. Das Landgericht vertritt die Auffassung,\ndaß die nunmehr verfahrensgegenständliche Tat - Transport\nder Ausgabe Nr. 173 der Zeitschrift \"Berxwedan\" am 16. Juli\n1994 - dieselbe Tat betreffe, wie die Anklage vom 29. November 1995, weil die dort angeklagten und eingestellten\nTaten mit der jetzt zur Aburteilung anstehenden Tat bei natürlicher Betrachtung in Tateinheit stünde. Denn, so das\nLandgericht, das gesamte Tätigwerden des Angeklagten stehe\n\nin einem objektiv erkennbaren engen zeitlichen, örtlichen\n\nund situativen Zusammenhang, so daß es bei objektiver Betrachtung äußerlich als ein Tun erscheine. Aufgrund dieser\nBewertung aller dem Angeklagten angelasteten Straftaten im\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG als eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne hat das Landgericht ersichtlich den\nTransport der Ausgabe Nr. 173 der in Rede stehenden Druckschrift am 16. Juni 1994 als von der Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO des früheren Verfahrens mitumfaßt erachtet\nund sich an dessen Aburteilung gehindert gesehen. Das hält\n\nrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDahinstehen kann, unter welchen Umständen und in welchem Umfang eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2\nStPO überhaupt zu einem Strafklageverbrauch führen kann.\nDenn es fehlt bereits an den Voraussetzungen einer einheitlichen Tat im materiell-rechtlichen Sinne, insbesondere\n\naber an derjenigen derselben prozessualen Tat.\n\nDas Landgericht hat nicht bedacht, daß S 20 Abs. 1\nNr. 4 VereinsG seiner Deliktsstruktur nach die Verwirklichung eines auf das Betätigungsverbot bezogenen Ungehorsamstatbestandes darstellt, so daß grundsätzlich jede diesem Verbot widersprechende Tätigkeit selbständig erfaßt\nwird (BGHSt 43, 312, 314). Nicht bedacht hat das Landgericht zudem, daß eine selbständige Einzeltaten zusammenfassende natürliche Handlungseinheit einen einheitlichen Willen des Täters voraussetzt. Dazu enthält das Urteil keine\nFeststellungen. Auch die übrigen Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit sind schon im Hinblick auf die\nVerschiedenartigkeit der dem Angeklagten angelasteten Zuwiderhandlungen gegen S 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht gegeben; denn der Transport mehrerer Exemplare einer einzigen\n\nAusgabe der Zeitschrift und das Lagern verschiedener ande-\n\nrer Ausgabenexemplare in den Vereinsräumen sind so unterschiedliche Tätigkeiten, daß sie nicht ohne weiteres objektiv für einen Dritten sich als ein einheitliches Tun darstellen. Im übrigen liegt auch nicht der erforderliche enge\nörtliche und zeitliche Zusammenhang vor, wie es eine natürliche Handlungseinheit voraussetzt. Die Ausgabe Nr. 173 vom\n15. Juli 1994 war zeitlich vor den späteren Ausgaben, deren\nLagerung Gegenstand des gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrens war, gedruckt worden und erschienen und wurde am 16. Juli 1994 unter Mitwirkung des Angeklagten nach\nM. transportiert, also noch vor dem Erscheinen der\n\nNachfolgeausgabe vom August 1994.\n\nLetzterer Umstand steht insbesondere der Annahme einer\nprozessualen Identität der Taten entgegen, die Gegenstand\nder Anklagen vom 29. November 1995 und vom 28. Mai 1997 waren. Zwar erfaßt die Tat im prozessualen Sinne nicht nur\nden von der Anklage umschriebenen Vorgang, sondern auch das\ngesamte Verhalten eines Angeklagten, soweit es mit dem\ndurch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach\nder Auffassung des Lebens eine Einheit darstellt, deren Aburteilung in getrennten Verfahren zu einer unnatürlichen\nAufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (st. Rspr. zuletzt BGHSt 43, 252, 255 und 312, 316). Daß\ndies angesichts der zu unterschiedlichen Zeitpunkten erschienenen, verschiedene Monate betreffenden Ausgaben der\nZeitschrift \"Berxwedan\", auf die sich die jeweiligen, sowohl zeitlich als auch räumlich unabhängig voneinander begangenen Handlungen des Angeklagten bezogen, nicht der Fall\n\nist, liegt auf der Hand.\n\nDer Senat hat die Sache im Umfang der Anfechtung auf-\n\ngehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nStuttgart zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil die Voraussetzungen, unter denen das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache entscheiden kann, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe-\n\nrin nicht gegeben sind.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-26/3-str-259-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-26/3-str-259-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.878377+00:00"}}