{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-08-26_3_StR_256_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-08-26","aktenzeichen":"3 StR 256/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 256/98\n\nvom\n\n26. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. August 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nAurich vom 11. März 1998 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen sowie wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Re-\n\nvision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Revision erhebt mehrere Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen. Diese sind aus den Erwägungen der Zuleitungsschrift des Generalbundesanwalts vom\n26. Mai 1998 überwiegend unbegründet im Sinne des 8 349\nAbs. 2 StPO. Näherer Erörterung bedürfen nur die im Zusammenhang mit der Vernehmung der achtjährigen Zeugin Corinna\n\nG. erhobenen Beanstandungen.\n\n1. Die Revision rügt eine Verletzung von S$S 244 Abs. 4\nund 3 StPO. Der Angeklagte hatte \"zum Beweis dafür, daß die\n\nZeugin keine der ihr erteilten Belehrungen über das ihr zu-\n\nstehende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO verstanden hat, auch in der erteilten Form nicht verstehen konnte”, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Diesen Antrag hat die Strafkammer unter Berufung auf\nihre eigene Sachkunde abgelehnt. Dies ist im Ergebnis zu-\n\ntreffend.\n\nEiner Ablehnung nach § 244 Abs. 4 und 3 StPO hätte es\nnicht bedurft. Der Antrag war auf die Feststellung einer\nprozessual erheblichen Tatsache gerichtet. Hierfür gelten\ndie Regeln des Freibeweises (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n43. Aufl. § 244 Rdn. 7). Unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht war für die im Umgang mit kindlichen Zeugen\nerfahrene Jugendschutzkammer eine weitere Ermittlung nicht\nveranlaßt, nachdem auch die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung\nder Zeugin beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen war, die Zeugin sei im kognitiven Bereich altersent-\n\nsprechend entwickelt.\n\n2. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang weiter,\ndie Belehrung der Zeugin sei unter Verstoß gegen S 52\nAbs. 3 Satz 1 StPO nicht ordnungsgemäß erfolgt. Einen Ver-\n\nfahrensverstoß fördert sie nicht zutage.\n\nAus der Niederschrift über die Hauptverhandlung und\ndem Beschluß, mit dem die Strafkammer den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. vorstehend 1.)\nzurückgewiesen hat, ergibt sich, daß die Zeugin gemäß § 52\nStPO belehrt worden ist. Der dabei der kindlichen Zeugin\ngegebene Hinweis, daß sie bei der Befragung im Verfahren\ngegen ihren Stiefvater nichts sagen müsse, ist nicht zu be-\n\nanstanden.\n\n3. Eine weitere Verfahrensrüge vermag der Senat dem\nVorbringen der Revision entgegen der in der Zuleitungsschrift geäußerten Auffassung des Generalbundesanwalts in\ndiesem Zusammenhang nicht mehr zu entnehmen. Kommen nach\nden von der Revision vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, muß vom Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Angriffsrichtung der\nRüge deutlich gemacht und dargetan werden, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird (BGH, Beschl. vom 14. Juli\n1998 - 4 StR 253/98). Dies gilt insbesondere bei einer Revisionsbegründung, die - wie vorliegend - auf 37 Seiten ohne Untergliederung Verfahrensrügen und sachlichrechtliche\nBeanstandungen ineinander vermengt. Danach macht die Revision im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin Corinna\n\nG. keinen weiteren Verfahrensmangel geltend.\n\nDie Revision teilt eingangs der die Vernehmung der\nZeugin betreffenden Beanstandung den Antrag auf Einholung\neines Sachverständigengutachtens (vgl. oben 1.) und den\ndaraufhin ergangenen Ablehnungsbeschluß der Strafkammer\nwörtlich mit und rügt sodann, daß die Ablehnung unter Berufung auf die eigene Sachkunde fehlerhaft gewesen sei. Damit\nmacht die Revision in der Hauptsache diese Ablehnung zum\nGegenstand ihres Angriffs. Da der Angeklagte als Stütze für\nseine Behauptung, die Zeugin habe die Belehrung nicht verstanden, sowohl in der Hauptverhandlung (in dem Beweisamtrag) als auch in der Revisionsbegründung auf die Art der\nBelehrung abgehoben und behauptet hat, die Belehrung sei\nnicht ordnungsgemäß erfolgt, macht die Revision auch diesen\n\nVerfahrensmangel geltend.\n\nEine gesonderte Rüge, die Zeugin sei weiter vernommen\nworden, obwohl sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe bzw. der Vorsitzende habe die Zeugin\nunzulässig beeinflußt, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht\nkeinen Gebrauch zu machen (vgl. BGH NStZ 1989, 440), ist\n\ndemnach nicht erhoben.\n\n4. Im Hinblick darauf, daß der Generalbundesanwalt die\nRüge für erhoben angesehen hat, bemerkt der Senat, daß die\n\nBeanstandung auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte:\n\nDie achtjährige Zeugin hatte nach ihrer Belehrung über\nihr Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren gegen ihren\nStiefvater erklärt, sie wolle aussagen. Bei Fragen zu Details des Tatgeschehens erklärte die Zeugin dann, sie wolle\ndazu keine Angaben machen. Der die Vernehmung der Zeugin\nführende Vorsitzende verstand diese Äußerung dahin, daß die\nZeugin wegen ihres Schamgefühls nichts weiteres sagen wollte. Auch die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung herangezogene\nSachverständige Diplom-Psychologin I. hatte das Verhalten als Ausdruck des sich bei der Zeugin entwickelnden\nSchamgefühls interpretiert. Eine Berufung der Zeugin auf\nihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO sah der Vorsitzende in der Äußerung nicht. Er bot der Zeugin daraufhin\nan, ihr Vorhalte aus einer früheren Vernehmung zu machen,\ndie die Zeugin dann mit ”Ja” oder ”Nein” beantworten könne.\nNachdem die Zeugin eingewilligt hatte, verfuhr der Vorsitzende in dieser Weise. Die Zeugin antwortete im folgenden\nauf die Vorhalte nicht nur mit Ja oder Nein, sondern brach-\n\nte teilweise auch eigene, ausführlichere Formulierungen.\n\nDieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Ein nach\n§ 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigter Zeuge kann von seinem Recht nach erfolgter Belehrung Gebrauch\nmachen oder auch auf dieses Recht verzichten. Hat der Zeuge\n- wie hier - zuerst auf das Verweigerungsrecht verzichtet,\nso kann er den Verzicht während der Vernehmung widerrufen\nmit der Folge, daß die Vernehmung nicht weitergeführt werden darf. Dieser Verzicht muß eindeutig erklärt werden.\nVerhaltensweisen, die nicht eindeutig sind, bedürfen der\nInterpretation durch das Gericht. Dabei wird gerade im Bereich kindlicher Opferzeugen von Sexualdelinquenz genau zu\nunterscheiden sein, ob der Zeuge nichts mehr sagen will\noder ob er bei weiter bestehender Aussagebereitschaft aufgrund von Hemmungen nur nichts mehr sagen kann. Im ersten\nFall darf auf die Entschließungsfreiheit des Zeugen nicht\neingewirkt werden (BGH NStZ 1989, 440); im anderen Fall muß\ndas Gericht aufgrund seiner Aufklärungspflicht versuchen,\nim Rahmen der gesetzlich gegebenen Möglichkeiten die Vernehmung so zu gestalten, daß Hemmungen überwunden werden.\nHier kommen die vorübergehende Ausschließung des Angeklagten (§ 247 StPO) oder der Ausschluß der Öffentlichkeit\n(s 172 Nr. 4 GVG) in Betracht. Das am 1. Dezember 1998 in\nKraft tretende Zeugenschutzgesetz (BGBl I 1998 S. 820)\nsieht unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Videovernehmung des Zeugen vor ($S 247 a StPO). Auch der Vorhalt\nfrüherer Vernehmungen ist bei vorhandener Aussagebereitschaft zulässig, um die Hemmungen bei der Erörterung von\n\nTateinzelheiten zu überwinden.\n\nDie Interpretation der Zeugenerklärung ist - vergleichbar mit den Entscheidung über die Verstandesreife ei-\n\nnes minderjährigen Zeugen i.S.v. $S 52 Abs. 2 Satz 1 StPO\n\n(vgl. dazu BGHSt 14, 159, 160) - Sache des erkennenden\nRichters. Entsteht über die Interpretation unter den Verfahrensbeteiligten Streit, setzt etwa der Vorsitzende die\nBefragung des Zeugen trotz einer von anderen Verfahrensbeteiligten als Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts angesehenen Erklärung des Zeugen fort, so muß dies beanstandet\n\nwerden ($S 238 Abs. 2 StPO).\n\nSo liegt es hier. Die weitere Befragung der Zeugin\ndurch den Vorsitzenden ist vom Verteidiger nicht beanstan-\n\ndet worden, jedenfalls trägt die Revision dies nicht vor.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-26/3-str-256-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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