{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-08-26_3_StR_201_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-08-26","aktenzeichen":"3 StR 201/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 201/98\n\nvom\n26. August 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. August 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. Januar 1998 wird die Ur-\n\nteilsformel wie folgt geändert:\n\nDer Angeklagte wird wegen\n\ngefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Beleidigung (Verfahren\n\n15 Js 532/94),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen, Diebstahls\nin zwei Fällen und unbefugten Gebrauchs\neines Fahrzeugs in fünf Fällen (Verfahren 15 Js 1151/95),\n\nsowie wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in 28 Fällen und\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in 14 Fällen (Verfahren 15 Js\n693/97)\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\n\nJahren verurteilt.\n\nDie Urteile des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Mönchengladbach vom\n\n8. November 1996 (13 Ls 15 Js 532/94) und\nvom 19. August 1997 (13 Ls 15 Js 1151/95)\n\nwerden aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht - Schöffengericht - Mönchengladbach\nhatte im Verfahren 13 Ls 15 Js 532/94 den Angeklagten am\n8. November 1996 wegen Beleidigung, Körperverletzung und\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und im Verfahren 13 Ls 15 Js 1151/95\nam 19. August 1997 wegen Diebstahls in zwei Fällen, unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen und unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in fünf Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten\nverurteilt; gegen beide Verurteilungen hat der Angeklagte\nBerufung eingelegt. Nachdem gegen ihn eine weitere Anklage\nzur großen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach\nerhoben worden war, hat diese in entsprechender Anwendung\ndes $S 4 Abs. 1 StPO die beiden Berufungsverfahren zu dem\nerstinstanzlichen Verfahren 12 KLs 22/97 15 Js 693/97 ver-\n\nbunden. Die Verschmelzung des erstinstanzlich bei der gro-\n\nßen Strafkammer bei dem Landgericht anhängigen Verfahrens\nmit den bei der kleinen Strafkammer des Gerichts anhängi-\n\ngen Berufungsverfahren war zulässig (BGHSt 36, 348 ££.).\n\nEine solche Verbindung in entsprechender Anwendung des\n$ A Abs. 1 StPO bleibt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes\nzur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I\n50) statthaft. Der Sinn der SS 2 bis 4 StPO ist es, aus\nprozeßökonomischen Gründen die Verschiebung der sachlichen\nZuständigkeit zu regeln. Deshalb steht einer Zusammenfassung von Strafsachen entsprechend § 4 Abs. 1 StPO auch\nnicht entgegen, daß in einen festgelegten Instanzenzug eingegriffen wird. Ebensowenig liegt darin ein Verstoß gegen\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschl. vom 8. Juli 1997\n- 1 StR 299/97 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Beschl. vom\n12. November 1996 - 4 StR 495/96; a.A. Pfeiffer in KK\n3. Aufl. § 4 Rdn. 2).\n\nDiese Verschmelzung hat zur Folge, daß die Strafkammer\ninsgesamt erstinstanzlich zu verhandeln und eine eigenständige Entscheidung über den gesamten Verfahrensstoff zu\ntreffen hatte (BGHSt 36, 348, 352). Durch den Verbindungsbeschluß waren die erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Mönchengladbach gegenstandslos\ngeworden und lediglich aus Gründen der Klarstellung noch\naufzuheben. Soweit die Strafkammer in der Urteilsformel\nmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die Gesamtfreiheitsstrafe \"unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Schöffengerichts\" verhängt habe, so entnimmt der Senat dem nicht, daß das Landgericht\n\nvon der Höhe nach feststehenden Einzelstrafen wie bei einer\n\nnachträglichen Gesamtstrafenbildung ausgegangen ist, was\nrechtsfehlerhaft gewesen wäre. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr, daß es eine eigenständige Strafzumessung auch für die Fälle aus den hinzuverbundenen Verfahren\nvorgenommen und hierbei das Schlechterstellungsverbot nach\n§ 331 Abs. 1 StPO beachtet hat. Der Senat hat daher den\n\nStrafausspruch neu gefaßt.\n\nSoweit die Strafkammer den Angeklagten aufgrund der\nAnklage im Verfahren 15 Js 693/97 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach wegen \"der unerlaubten Einfuhr und des gewerbsmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln in 42 minder\nschweren Fällen, davon in 14 Fällen der Einfuhr einer nicht\ngeringen Menge\" verurteilt hat, bedurfte auch dies einer\nÄnderung. Bezieht sich die Einfuhr von Betäubungsmitteln\nlediglich auf eine Menge, die nicht als nicht geringe Menge\neingestuft werden kann, so ist sie als rechtlich unselbständige Tatbestandsverwirklichung des Handeltreibens anzusehen (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 28). In diesen 28 Fällen\nwar daher der Angeklagte lediglich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu verurteilen. Ob ein\nbesonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3\nNr. 1 BtMG anzunehmen gewesen wäre, weil der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, kann für die Fassung der Urteilsformel\noffenbleiben, da Strafzumessungsvorschriften nicht in die\n\nUrteilsformel Eingang finden.\n\nDagegen betrafen die 14 Einfuhrhandlungen in der Zeit\nvon Anfang Juni 1997 bis zum 8. Juli 1997 nicht geringe\nMengen von Betäubungsmitteln. Der Verbrechenstatbestand der\n\nunerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge nach § 30\n\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG geht nicht in dem Handeltreiben mit einer\nnicht geringen Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf,\nsondern steht dazu im Verhältnis der Tateinheit, weil § 30\nAbs. 1 BtMG gegenüber § 29 a Abs. 1 BtMG eine höhere Mindeststrafe androht (BGHSt 31, 163, 165; 40, 73 £.). Der Se-\n\nnat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\nDie Strafkammer geht für die 28 Fälle des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln von einem falschen\nStrafrahmen aus, was jedoch letztlich den Bestand des Urteils nicht gefährdet. Obgleich sie festgestellt hat, daß\nin diesen Fällen eine nicht geringe Menge nicht erreicht\nworden ist, hat sie ebenso wie in den weiteren 14 Fällen,\nin denen eine nicht geringe Menge gegeben war, den für minder schwere Fälle gemilderten Strafrahmen nach SS 29 a\nAbs. 2, 30 Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt. Dies ist rechtsfehlerhaft, da die Tatbestandsvoraussetzung der nicht geringen\nMenge für diese qualifizierten Strafvorschriften nicht gegeben war. Gleichwohl kann der Senat ausschließen, daß das\nUrteil hierauf beruht. Die Strafkammer hat für alle 42 Fälle ungeachtet der jeweiligen Einzelmenge je 10 Monate Freiheitsstrafe verhängt. Sie ist hierbei von einem Strafrahmen\nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nach\n§§ 29 a Abs. 2, 30 Abs. 2 BtMG ausgegangen. Hätte sie für\ndie ersten 28 Fälle den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG\nmit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zugrunde gelegt, wobei zugunsten des Angeklagten unterstellt wird, daß sie trotz gewerbsmäßigen Handelns einen\nbesonders schweren Fall nach Abs. 3 Nr. 1 dieser Vorschrift\nnicht bejaht hätte, wäre sie zur Überzeugung des Senats\n\nnicht zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt, da sie sich er-\n\nsichtlich nicht an der Mindeststrafe von drei Monaten Frei-\n\nheitsstrafe orientiert hat.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit\nwegen der Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten\n\nR. ein eindeutiger Strafantrag nicht vorliegt, weil\nauf dem Antragsformular bei der Passage \"Strafantrag/kein\nStrafantrag\" eine Streichung unterblieben ist, hat der Generalbundesanwalt vorsorglich das besondere Öffentliche In-\n\nteresse an der Strafverfolgung bejaht.\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-26/3-str-201-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-26/3-str-201-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.832091+00:00"}}