{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-08-19_3_StR_336_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-08-19","aktenzeichen":"3 StR 336/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 336/98 vom\n\n19. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\n\n1 a) und zu 3) auf dessen Antrag - am 19. August 1998 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nHannover vom 27. März 1998\n\na) dahin abgeändert, daß der Angeklagte (nur) der versuchten Anstiftung zur schweren Brand-\n\nstiftung schuldig ist, und\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nAnstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit\nversuchter Anstiftung zum Versicherungsbetrug zu einer\n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat wegen nach Urteilserlaß in Kraft getretenen milderen Rechts den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 354 a StPO, $S 2\nAbs. 3 StGB). Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nSs 265 StGB ist durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998\n(BGBl. I S. 164) mit Wirkung vom 1. April 1998 von einem\nVerbrechens- in einen Vergehenstatbestand umgewandelt worden, dessen Verwirklichung nicht mehr mit Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren, sondern mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Die\nfür den Schuldspruch erhebliche weitere Folge ist, daß die\nversuchte Anstiftung zum Versicherungsbetrug (jetzt: Versicherungsmißbrauch) als solche nicht mehr strafbar ist. Die\nVerurteilung wegen der nach dem Tatzeitrecht verwirklichten\nGesetzesverletzung der versuchten Anstiftung zum Versicherungsbetrug muß daher entfallen. Durch das 6. StrRG ist eine dem Angeklagten günstige Gesetzesänderung auch noch insofern eingetreten, als der in S 306 a StGB bei gleichem\nNormalstrafrahmen aufrechterhaltene Tatbestand der schweren\n\nBrandstiftung nunmehr einen minder schweren Fall mit einer\n\nStrafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Frei-\n\nheitsstrafe vorsieht (§ 306 a Abs. 3 StGB n.F.).\n\nTrotz der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend aufgezeigten straferschwerenden Gesichtspunkte und trotz des Umstandes, daß das Landgericht auf eine nach den Besonderheiten des Falles an sich mäßige Strafe\nerkannt hat, kann der Senat bei der gegebenen Sachlage\nnicht völlig ausschließen, daß bei Anwendung des neuen\n\nRechts eine geringere Strafe verhängt worden wäre.\n\nDie Entscheidung und insbesondere die Prüfung, ob der\nvertypte Milderungsgrund des § 30 Abs. 1, S 49 Abs. 1 StGB\ntrotz der straferschwerenden Umstände Grund für die Annahme\neines minder schweren Falles nach § 306 a Abs. 3 StGB n.F.\n\ngeben kann, muß dem Tatrichter überlassen werden.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-19/3-str-336-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-19/3-str-336-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.647135+00:00"}}