{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-08-19_3_StR_333_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-08-19","aktenzeichen":"3 StR 333/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n3 StR 333/98\n\nvom\n\n19. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 1998 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen\n\ngerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte neun Überfälle in Spielhallen verübt. Dabei war er jeweils mit einem\nRevolver bewaffnet, mit dem man Platz- und Gaspatronen verschießen konnte und bei dem das Gas vorne aus der Revolvermündung austrat. Die Waffe war stets mit Platzpatronen geladen. In acht Fällen beging er die Tat mit einem Mittäter,\nder mit einer ungeladenen Luftdruckpistole bewaffnet war.\nDurch Bedrohung mit dem Revolver und der Pistole wurde das\nAufsichtspersonal jeweils zum Öffnen der Kassen gezwungen.\nDie Täter erbeuteten Geldbeträge zwischen 240,00 DM und\n2.635,00 DM.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten deshalb nach dem\nzur Tatzeit geltenden Recht zutreffend wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F., der Freiheitsstrafe\nnicht unter fünf Jahren vorsah, verurteilt, die Annahme\nminder schwerer Fälle des Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB\na.F. unter Würdigung aller wesentlichen Umstände jeweils\nabgelehnt und Einzelstrafen von einmal fünf Jahren und\nsechs Monaten sowie achtmal fünf Jahren und drei Monaten\nverhängt. Der Strafausspruch hat trotz der Neugestaltung\ndes § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am\n1. April 1998) Bestand.\n\n1. In den Fällen 2, 3, 5, 6 und 7 hat der Angeklagte\njeweils den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. erfüllt. Er hat in diesen Fällen den mit Platzpatronen geladenen Gas- und Schreckschußrevolver jeweils an den Kopf\noder an den Körper des Opfers gehalten. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Revolver so beschaffen, daß\ndie Gase nach vorne aus der Revolvermündung austreten konnten. Ein aufgesetzter Schuß mit einer Platzpatrone führt\naufgrund der austretenden Explosionsgase und der mitgerissenen Munitionspartikel regelmäßig zu erheblichen Verletzungen. Er kann sogar tödliche Verletzungen hervorrufen\n(Sattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485; vgl. BGHR StGB\n§ 250 I Nr. 1 Schußwaffe 3). Die im Rahmen der Strafzumessung vom Landgericht im Gegensatz zu den Feststellungen zum\nGasaustritt und den kriminalistischen Erkenntnissen stehende, fehlerhafte Einschätzung, die Waffe sei \"objektiv ungefährlich” gewesen, bindet den Senat nicht. Damit ist ein\nsolcher mit Platzpatronen geladener Revolver, der dem Opfer\nan den Körper gehalten wird, ein objektiv gefährlicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und\n\nnach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist,\n\nerhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Er ist damit als\nwaffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 1\nNr. 1 Buchst. a) StGB n.F. anzusehen (vgl. BGH, Beschl. vom\n17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 [zur Veröffentlichung in BCHSt\nvorgesehen] ; Beschl. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 [zur\nVeröffentlichung vorgesehen]). Zur Erfüllung des Tatbestandes reicht es aus, wenn der Täter die Waffe in der beschriebenen Weise als Drohmittel einsetzt. Eine Absicht,\ndas Opfer auch auf diese Weise zu verletzen, ist nicht er-\n\nforderlich.\n\n2. In den übrigen Fällen ist eine solche Drohung mit\naufgesetztem Gasrevolver nicht festgestellt, so daß das\nVerhalten des Angeklagten - was gemäß § 354 a StPO auch vom\nRevisionsgericht zu berücksichtigen ist - nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB n.F. erfüllt.\nDabei handelt es sich wegen der geringeren Mindeststrafe\nvon drei Jahren im Verhältnis zum zur Tatzeit geltenden\n\nRecht um das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StC®B.\n\nDie Einzelstrafen können gleichwohl bestehen bleiben.\nDas Landgericht hat erkennbar unter Würdigung der jeweiligen Tatbesonderheiten (bei zwei dieser Überfälle hat der\nAngeklagte mit dem Schreckschußrevolver geschossen) alle\nFälle als gleichgewichtig betrachtet und jeweils auf dieselbe Einzelstrafe erkannt wie in den Fällen des Aufsetzens\nder Waffe. Der Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht unter Zugrundelegung des geringeren Strafrahmens in\ndiesen Fällen geringere Einzelstrafen und eine geringere\n\nGesamtstrafe verhängt hätte.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-19/3-str-333-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-19/3-str-333-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.628137+00:00"}}