{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-08-19_3_StR_290_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-08-19","aktenzeichen":"3 StR 290/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 290/98 vom\n\n19. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n19. August 1998 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Verden vom\n19. Februar 1998, soweit er verurteilt\nworden ist, mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sieben Taten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nVergewaltigung und mit sexueller Nötigung, in einem anderen\nFall in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit\nder auf § 230 Abs. 1, § 247, 8 338 Nr. 5 StPO gestützten\n\nVerfahrensrüge durch; auf die weitere Verfahrensbeschwerde\n\nund die nicht zu einem weitergehenden Erfolg führende Sach-\n\nrüge kommt es nicht an.\n\n1. Mit der Revision wird u.a. beanstandet, daß der die\nTaten bestreitende Angeklagte, der sich gemäß S 247 Satz 2\nStPO während der unter gleichzeitigem Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführten Vernehmung der zwölf Jahre alten\nZeugin Jessica M. ‚ des Tatopfers, aus dem Verhandlungsraum hatte entfernen müssen, an der in seiner Abwesenheit erfolgten Verhandlung und Entscheidung über die Entlassung der zuvor noch in seiner Gegenwart vernommenen Zeugin J. ‚ der Klassenlehrerin des Tatopfers, nicht betei-\n\nligt worden ist.\n\nDas darauf bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers\ngenügt den formellen Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO, denen eine Rüge nach $S 230 Abs. 1, S$S 247, 8 338 Nr. 5\nStPO entsprechen muß. Abweichend von dem anders gelagerten\nFall, welcher der Entscheidung des Senats in NJW 1998, 2541\nzugrunde liegt, bedurfte es der Wahrung erhöhter Darlegungsanforderungen nicht. Zwar hatte der Angeklagte auf die\nVereidigung der Zeugin J. zuvor verzichtet. Angesichts\ndes besonderen Verfahrensablaufs liegt ein gleichzeitig erklärter und als endgültig gemeinter Verzicht auf weiteres\nBefragen der vor dem geschädigten Kind vernommenen Zeugin\nJ. ‚ deren Entlassung zurückgestellt worden war, jedoch\nnicht nahe. Erst nachdem der Angeklagte den Verhandlungssaal verlassen hatte, wurde der Zeugin J. ‚ der sich\nJessica M. als ihrer Klassenlehrerin zuerst anvertraut hatte, gemäß S 175 Abs. 2 Satz 1 GVG die Anwesenheit\nwährend der Vernehmung des geschädigten Kindes gestattet.\nDamit brauchte der Angeklagte indes nicht zu rechnen. Wie\n\ndie Sitzungsniederschrift ausweist, ist er davon ebenso wie\n\nvon der Entlassung der Zeugin auch nicht nachträglich von\nder Vorsitzenden der Strafkammer und der Berichterstatterin\nunterrichtet worden. Unter diesen gegenüber dem Zeitpunkt\ndes Vereidigungsverzichts veränderten Umständen lag es\nnicht fern, daß die Anwesenheit der Zeugin J. während\nder Vernehmung des Mädchens dem Angeklagten hätte Veranlassung geben können, bei der Verhandlung über die Zeugenentlassung weitere Fragen insbesondere zu Abweichungen von den\nursprünglich gegenüber der Zeugin J. gemachten Angaben\ndes Kindes geltend zu machen. Näherer Ausführungen bedurfte\n\nes dazu in der Revisionsbegründung nicht.\n\nDie Rüge ist auch begründet. Wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Verhandlung über die\nEntlassung eines Zeugen während der nach § 247 StPO angeordneten Abwesenheit des Angeklagten einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO bedeutet (vgl.\nu.a. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 und 15; BGH NJW 1986,\n267, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ob\ntrotz der in neueren Entscheidungen - auch des Senats -\ndeutlich gewordenen Vorbehalte an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist (vgl. BGH NJW 1998, 2541,\n2542; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16 m.w.Nachw.), bedarf\nhier keiner Erörterung. Jedenfalls wegen der im vorliegenden Fall gegebenen Besonderheiten stellt die Verhandlung\nüber die Entlassung der Zeugin J. einen wesentlichen\nTeil der Hauptverhandlung dar, bei dem die Anwesenheit des\nAngeklagten zur Vermeidung des absoluten Revisionsgrunds\nnach § 338 Nr. 5 StPO geboten war. Selbst bei weiter Auslegung des Begriffs der Vernehmung in $S 247 StPO (vgl. BGHR\nStPO § 247 Abwesenheit 16 unter Hinweis auf Basdorf, Festschrift für Salger, 1994, S. 203 £f£f.), war die Verhandlung\n\nüber die Entlassung der Zeugin J. ‚ von der nicht diese\nZeugin, sondern die Vernehmung des geschädigten Mädchens\nbetreffenden Ausschließung des Angeklagten ersichtlich\nnicht gedeckt. Auch unter dem Gesichtspunkt eines (konkludenten) Verzichts auf eine weitere Befragung ergibt sich\nnicht, daß die Verhandlung über die Zeugenentlassung eine\nnur unwesentliche und deshalb nach § 338 Nr. 5 StPO unschädliche Bedeutung gehabt hätte. Die für den Angeklagten\nnicht absehbare Anwesenheit der Zeugin J. während der\nin seiner Abwesenheit unter Ausschluß der Öffentlichkeit\ndurchgeführten Vernehmung des geschädigten Kindes sowie die\nBedeutung der Aussage der Zeugin J. für die Glaubhaftigkeit der Angaben von Jessica M. lassen es unter\ndem Blickwinkel des Schutzes vor Überraschungsentscheidungen nicht zu, bei der Beurteilung, ob die Verhandlung über\ndie Entlassung der Zeugin zu den bloß unwesentlichen Teilen\nder Hauptverhandlung zu rechnen ist, auf den früheren Zeit-\n\npunkt des Vereidigungsverzichts entscheidend abzustellen.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß es bei erneuter Verurteilung im Fall II 5 der\nUrteilsgründe zur Darlegung der Erheblichkeit im Sinne des\n§ 184 c Nr. 1 StGB genauerer Feststellungen bedarf. Bei der\nFrage der Anwendung des Tatzeitrechts oder des neuen Rechts\nnach § 2 Abs. 3 StGB wird das Gebot strikter Alternativität\nzu beachten sein; danach ist es grundsätzlich unzulässig,\nteils das alte und teils das neue Gesetz anzuwenden (vgl.\nBGHSt 37, 320, 322 mit Nachweisen). Wegen Auffälligkeiten\nbei der Tatbegehung (vgl. die Fälle II 7 und 8 der Urteilsgründe) ist bei dem schon im Tatzeitpunkt vorgerückten Alter des nunmehr 70 Jahre alten, nicht vorbestraften Ange-\n\nklagten Anlaß gegeben, der Frage einer erheblichen Vermin-\n\nderung der Schuldfähigkeit entsprechend den mit der Revision und in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gegebenen Hinweisen im weiteren Verfahren nachzugehen und das\n\nErgebnis der Prüfung in den Urteilsgründen nachvollziehbar\n\ndarzulegen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-19/3-str-290-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-19/3-str-290-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.606587+00:00"}}