{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-08-14_3_StR_269_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-08-14","aktenzeichen":"3 StR 269/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 269/98\n\nvom\n\n14. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers am 14. August 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 4. Dezember 1997\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Verstoß gegen\n\n§ 229 Abs. 1 StPO liegt nicht vor, da der Ablauf\nder Frist durch die Erkrankung des Angeklagten\nAhmet D. gehemmt war. Die Revision kann sich\nzur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht nicht\nauf die Entscheidung BGH NStzZ 1992, 550 berufen,\nweil diese einen Fall der Erkrankung eines Angeklagten während einer angeordneten Unterbrechung\nbetrifft, die vor Ablauf der vorgesehenen Unterbrechung behoben war; im vorliegenden Fall ist\nder Angeklagte demgegenüber während der laufenden Hauptverhandlung erkrankt und war durch die\nErkrankung gehindert, an zwei weiteren bereits\nanberaumten Terminen zu erscheinen. Unter diesen\nUmständen beginnt der Lauf der Unterbrechungsfrist erst nach Ende der krankheitsbedingten\nHemmung (vgl. BT-Drucks. 10/1313 S. 26;\nRieß/Hilger NStZ 1987, 146, 149 und auch BGH\nNStzZ 1992, 550, 551). Dies bedeutet vorliegend,\ndaß die Zehn-Tagesfrist des S 229 Abs. 1 StPO\n\n- selbst wenn man den Vortrag der Revision zum\n\nfrüheren Ende der krankheitsbedingten Verhinderung des Angeklagten als richtig unterstellt -\nerst am 31. August 1997 begonnen hat und somit\nder nächste Hauptverhandlungstermin vom 5. Sep-\n\ntember 1997 fristgerecht war.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-14/3-str-269-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-14/3-str-269-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.453424+00:00"}}