{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-08-14_3_StR_268_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-08-14","aktenzeichen":"3 StR 268/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 268/98\n\nvom\n\n14. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 14. August 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 20. November 1997\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Verstoß gegen\n\n§ 229 Abs. 1 StPO liegt nicht vor, da der Ablauf\nder Frist durch die Erkrankung des Angeklagten\ngehemmt war. Die Revision kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung nicht auf\ndie Entscheidung BGH NStZ 1992, 550 berufen,\nweil diese einen Fall der Erkrankung des Angeklagten während einer angeordneten Unterbrechung\nbetrifft, die vor Ablauf der vorgesehenen Unterbrechung behoben war; im vorliegenden Fall ist\nder Angeklagte demgegenüber während einer laufenden Hauptverhandlung erkrankt und war durch\ndie Erkrankung gehindert, an zwei weiteren bereits anberaumten Terminen zu erscheinen. Unter\ndiesen Umständen beginnt der Lauf der Unterbrechungsfrist erst nach Ende der krankheitsbedingten Hemmung (vgl. BT-Drucks. 10/1313 S. 26;\nRieß/Hilger NStZ 1987, 146, 149 und auch BGH\nNStzZ 1992, 550, 551). Dies bedeutet vorliegend,\ndaß die Zehn-Tagesfrist des S 229 Abs. 1 StPO\n\n- selbst wenn man den Vortrag der Revision zum\n\nfrüheren Ende der krankheitsbedingten Verhinderung des Angeklagten als richtig unterstellt -\nerst am 31. August 1997 begonnen hat und somit\nder nächste Hauptverhandlungstermin vom 5. September 1997 fristgerecht war. Im übrigen weist\nder Senat darauf hin, daß entgegen der Ansicht\nder Revision und des Landgerichts die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 136 a StPO wegen\nÜbermüdung des Angeklagten nicht vorlagen (vgl.\nBGHSt 38, 214, 225 £).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-14/3-str-268-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-14/3-str-268-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.436096+00:00"}}