{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-08-12_3_StR_537_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-08-12","aktenzeichen":"3 StR 537/97","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\n3 StR 537/97\n\nvom\n\n12. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. August 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Dresden vom\n\n4. Februar 1997 im Ausspruch über die Ein-\n\nzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe\n(Totschlag) und über die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von 15 Jahren aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\n(Einzelstrafe zwölf Jahre) unter nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe mit dem Urteil des Amtsgerichts Dresden\nvom 14. November 1995 (Gesamtstrafe sechs Monate), dessen\nGründe keine Einzelstrafen ausweisen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten sowie wegen\neines weiteren Mordes (Einzelstrafe zwölf Jahre) und wegen\nTotschlags (Einzelstrafe 11 Jahre) zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Ferner hat es\n\ndie Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus angeordnet und die Entziehung der Fahrerlaubnis\naus dem einbezogenen Urteil aufrechterhalten. Gegen dieses\nUrteil wendet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die\nsich im wesentlichen gegen die Höhe des Gesamtstrafübels\nund die Verhängung zweier Gesamtstrafen infolge einer zu\nUnrecht angenommenen Zäsurwirkung richtet. Die Revision ist\n\nin dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit drei Tö-\n\ntungsdelikte begangen:\n\nAm 7. Januar 1994 erschlug er aus nichtigem Anlaß\nheimtückisch seinen Vater mit einem Beil. Die Strafkammer\nverhängte für diesen Mord eine Einzelstrafe von zwölf Jah-\n\nren.\n\nAm 1. Juni 1996 schlich sich der Angeklagte aus momentaner Verärgerung über eine 87 Jahre alte Hausmitbewohnerin\nin deren Wohnung, schlug sie von hinten mit einer vollen\nSprudelflasche nieder und erwürgte sie mit einem Stromkabel. Auch für diesen Mord setzte die Strafkammer eine Ein-\n\nzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren fest.\n\nAm 20. Juni 1996 erstach der Angeklagte einen Taxifahrer, weil er die Taxifahrt nicht bezahlen konnte. Diese als\nTotschlag gewertete Tat wurde mit einer Einzelfreiheits-\n\nstrafe von elf Jahren geahndet.\n\n2. An der Bildung einer Gesamtstrafe aus den drei genannten Einzelstrafen sah sich die Strafkammer durch die\nzäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Dresden vom\n14. November 1995 gehindert. Durch dieses Urteil wurde gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom\nUnfallort (Tatzeit: 1. August 1994) und wegen vorsätzlicher\nTrunkenheit im Verkehr (Tatzeit: 2. August 1994) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Einzelstrafen, aus denen die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde, nennt das Urteil des Amtsgerichts Dresden\n\nnicht.\n\nBereits am 12. Januar 1994 hatte das Amtsgericht Dresden den Angeklagten wegen zweier im August 1992 begangener\nStraftaten unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 7. Juni 1993 und\nunter Einbeziehung der dort verhängten Freiheitsstrafen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.\nDieser noch nicht erledigten Strafe maß die Strafkammer\n\nkeine Zäsurwirkung bei.\n\nII.\n\n1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß das\nUrteil vom 12. Januar 1994 für die nunmehr vorzunehmende\nGesamtstrafenbildung keine Zäsurwirkung entfalten kann, obwohl die erste Tat des angefochtenen Urteils zeitlich vor\n\njenem Urteil begangen wurde.\n\nDas Urteil vom 12. Januar 1994 ist gesamtstrafenrechtlich verbraucht, weil aus den beiden ihm zugrunde liegenden\nEinzelstrafen und den im vorausgegangenen Urteil vom 7. Juni 1993 festgesetzten Einzelstrafen zu Recht gemäß $S 55\nStGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet worden war.\nDa nach dem zeitlichen Ablauf alle vier diesen beiden Urteilen zugrunde liegenden Straftaten durch das Urteil vom\n7. Juni 1993 hätten geahndet werden können, hat das Urteil\nvom 12. Januar 1994 gesamtstrafenrechtlich gesehen keine\neigenständige Bedeutung. Es wäre nämlich nicht ergangen,\nwenn alle vier Taten am 7. Juni 1993 abgeurteilt worden wären. Deshalb ist das Urteil vom 12. Januar 1994 als auf das\nUrteil vom 7. Juni 1993 \"zurückprojiziert” zu behandeln, so\ndaß es keine weitere Zäsur bilden kann (BGH NStzZ 1998, 35;\nBringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, Rdn. 233; Greib,\nJusS 1994, 690 £.; vgl. auch BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung\n1; BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95; BGH,\nBeschl. vom 28. August 1984 - 4 StR 503/84).\n\n2. Dagegen kommt - wie die Strafkammer zu Recht angenommen hat - dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom\n14. November 1995 eine gesamtstrafenrechtliche Zäsurwirkung\nzu. Eine frühere Verurteilung zu einer Gesamtstrafe, bei\nder den Urteilsgründen die Einzelstrafen nicht zu entnehmen\nsind, kann bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung\ngleichwohl eine Zäsurwirkung entfalten. Der Senat hat mit\nBeschluß vom 28. Januar 1998 bei den anderen Senaten angefragt, ob deren Rechtsprechung einer solchen Entscheidung\nentgegensteht. Der 1. und der 5. Strafsenat haben mitgeteilt, ihre Rechtsprechung stünde der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen. Der 2. und der 4. Strafsenat ha-\n\nben die Anfrage dahingehend beantwortet, daß sie an ihren\n\n- in den Entscheidungen BGHSt 43, 34 und Urteil vom 9. Januar 1975 - 4 StR 550/74 - geäußerten Rechtsansichten festhalten.\n\nDie Frage, ob die Zäsurwirkung eines an sich gesamtstrafenfähigen früheren Urteils entfällt, weil sich aus den\nGründen jenes Urteils die Höhe der Einzelstrafen nicht entnehmen läßt, wurde vom Bundesgerichtshof bisher nicht ent-\n\nschieden.\n\na) Sich widersprechende Entscheidungen gibt es allerdings zu der Frage, ob mit einem solchen Urteil eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden kann. Der 4. Strafsenat (Urt. vom 9. Januar 1975 - 4 StR 550/74) und ihm folgend der 5. Strafsenat (BCGHR StGB § 55 I Einbeziehung 6 =\nNStZ 1997, 385) haben ausgesprochen, die unterbliebene Bezeichnung der Einzelstrafen in den Gründen des früheren Urteils hindere die Einbeziehung in eine nachträglich gebildete Gesamtstrafe nicht. In einem solchen Fall seien der\nGesamtstrafenbildung die denkbar günstigsten Einzelstrafen\nzugrundezulegen. Nach dieser Auffassung wäre die Gesamtstrafenbildung mit dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom\n\n14. November 1995 zulässig gewesen.\n\nDagegen hat der 2. Strafsenat (BGHSt 43, 34) in Weiterentwicklung einer Entscheidung des erkennenden Senats\n(BGHSt 41, 374) entschieden, ein früheres Urteil könne\nnicht in eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55\nStGB einbezogen werden, wenn in ihm die Festsetzung von\nEinzelstrafen unterlassen worden sei. Der Nachteil, der dem\nAngeklagten dadurch entstehe, daß Einzelstrafen fehlerhaft\n\nnicht festgesetzt seien und deshalb nicht einbezogen werden\n\nkönnten, sei auszugleichen. Sowohl der 2. als auch der\n\n4. Strafsenat haben auf Anfrage mitgeteilt, sie hielten an\nihrer bisherigen Rechtsprechung fest. Gleichwohl ist der\n4. Strafsenat mit Beschluß vom 19. Juni 1998 - 4 StR\n230/98 - der Rechtsauffassung des 2. Strafsenats gefolgt,\nohne auf seine dem entgegenstehende, dem Senat im Anfrageverfahren durch Beschluß von 21. April 1998 mitgeteilte\nRechtsansicht einzugehen. Nach diesen Entscheidungen wäre\ndie Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwölf Jahren und drei Monaten mit dem Urteil des Amtsge-\n\nrichts Dresden vom 14. November 1995 unzulässig gewesen.\n\nb) Diese Divergenz hat jedoch keine Auswirkung auf die\nFrage, ob dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 14. November 1995 eine zäsurbildende Wirkung zukommt. Die Zäsurwirkung eines früheren Urteils besteht nämlich unabhängig\ndavon, ob die Höhe der Einzelstrafen oder die Tatsache ihrer Festsetzung den Gründen des einzubeziehenden Urteils\neindeutig entnommen werden kann oder nicht. Denn maßgeblich\nfür die Zäsurwirkung ist die tatsächlich gegebene materiellrechtliche Gesamtstrafenlage. Es sind keine Gründe dafür\nersichtlich, daß ein an sich gesamtstrafenfähiges und zäsurbildendes Urteil seine Zäsurwirkung dadurch verlieren\nkönnte, daß dem damals entscheidenden Gericht Fehler bei\nder Einzelstrafenfestsetzung oder der Urteilsabsetzung unterlaufen sind. Von solchen Zufälligkeiten können die weitreichenden Rechtsfolgen nicht abhängen (hier: entweder\n15 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe oder zwei Gesamtfreiheits-\n\nstrafen mit zusammen über 27 Jahren Gesamtstrafenübel).\n\nAllerdings spielen bei der Zäsurfrage auch anderweiti-\n\nge Zufälligkeiten eine erhebliche Rolle:\n\nDie Zäsurwirkung entfällt nach der Rechtsprechung der\nübrigen Senate dann (nach BGH NJW 1982, 2080, 2081 und\nBGHSt 32, 190, 193 aber auch ”nur dann”), wenn die in der\nfrüheren Verurteilung verhängte Strafe zur Zeit der Urteilsfindung bereits im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB\nerledigt ist (BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 2, 3, 5, 6\nund 7). In Reaktion auf die nicht tragenden gegenteiligen\nErwägungen des erkennenden Senats in der Entscheidung BGHSt\n33, 367, 368 £. führte der 1. Strafsenat (BCHR StGB § 55 I\n1 zZäsurwirkung 3) aus, daß die sogenannte Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung nichts Selbständiges, neben der\nGesamtstrafenbildung und unabhängig von ihr Bestehendes\nsei. Sie sei vielmehr Bestandteil der Gesamtstrafenbildung\nund habe nur Bedeutung für die Frage, mit welchen anderen\nStrafen die Strafe aus einer früheren Verurteilung zusammenzuziehen sei, wenn sie gesamtstrafenfähig sei. Komme ein\nZusammenzug wegen Erledigung der früheren Strafe von vornherein nicht in Betracht, so könne die frühere Verurteilung\nauch keine Zäsurwirkung entfalten. Vergleichbare Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof auch schon für den Fall\nmangelnder Gesamtstrafenfähigkeit aufgrund auslieferungsrechtlicher Spezialität getroffen (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 7; BGH, Beschl. vom 24. Februar 1981 - 5 StR 36/81;\nBCH, Urt. vom 4. April 1978 - 5 StR 806/77).\n\nDiese Rechtswirkungen finden ihre Erklärung in der gesetzlichen Regelung. So ergibt sich die Relevanz einer Erledigung (Vollstreckung, Verjährung oder Erlaß) der Strafe\nunmittelbar aus § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, aus welcher das\nPrinzip der Zäsurwirkung überhaupt abgeleitet wird. Ähnlich\n\nverhält es sich in den Fällen, in denen wegen des ausliefe-\n\n10\n\nrungsrechtlichen Grundsatzes der Spezialität die Strafe aus\ndem früheren Urteil nicht vollstreckbar und somit einer erledigten Strafe gleichzusetzen ist. Vergleichbare, aus dem\nGesetz abzuleitende Gründe gibt es nicht in den Fällen, in\ndenen der frühere Richter Fehler bei der Festsetzung oder\nBezeichnung der Einzelstrafen gemacht hat. Daß richterliches Versehen dann, wenn an sich eine nachträgliche Gesamtstrafenlage besteht, die Zäsurwirkung nicht beseitigt,\n\nergibt sich auch aus folgenden Erwägungen:\n\nDurch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein\nAngeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen\nGründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden,\nnicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden,\nals wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 32, 190,\n193; BGHSt 33, 367, 368); dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 43, 216, 217). Deshalb darf für\ndie Gesamtstrafenbildung nicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung - mag sie auch fehlerhaft sein - ausschlaggebend sein. Vielmehr kommt es auf die materielle\n\nRechtslage an (BGH NStzZ 1998, 35).\n\nZudem ist anerkannt, daß die Möglichkeit, gemäß § 53\nAbs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf Geldstrafe zu erkennen,\nkein Grund ist, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (BGHSt 32, 190, 194;\nBGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 9; Karl MDR 1988, 365 £.).\nDaraus folgt, daß die Zäsurwirkung nicht davon abhängig\nist, daß eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wird. Die bewußte Entscheidung des Richters, zwischen\n\nder Geld- und der Freiheitsstrafe keine Gesamtstrafe zu\n\n11\n\nbilden, führt also nicht dazu, daß die infolge des Vorliegens der Gesamtstrafenlage nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB\nentstandene Zäsurwirkung wieder entfällt. Erst recht muß\ndies gelten, wenn die Gesamtstrafenbildung an sich unterbleiben mußte, weil die Sachbehandlung durch das frühere\nGericht deshalb fehlerhaft ist, weil es die Festsetzung zu\n\nEinzelstrafen unterlassen hat.\n\n3. Die aus der fehlerfrei gefundenen Einzelstrafe von\nzwölf Jahren für den ersten Mord und den Strafen aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Dresden vom 14. November 1995 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten hat im Ergebnis Bestand. Dabei kann der Senat die unter den Senaten streitige Frage der Gesamtstrafenfähigkeit\nvon Urteilen ohne Einzelstrafen offen lassen (vgl. oben II.\n2. a)), denn durch die tatsächlich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten ist der Angeklagte nicht beschwert. Zwar war die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem amtsgerichtlichen Urteil zur Bewährung ausgesetzt. Infolge der beiden\nvom Angeklagten im Juni 1996 begangenen Tötungsdelikte wäre\naber mit Sicherheit ein Widerruf der Strafaussetzung zur\nBewährung erfolgt. Der Senat kann auch ausschließen, daß\ndie Summe der gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen zwölf Jahre und drei Monate unterschritten hätte, wäre\nes nicht zur Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gekommen. Bei Unzulässigkeit der Gesamtstrafenbildung hätte die Kammer zwar einen Härteausgleich vornehmen\nmüssen, wenn nur so ein schuldangemessenes Gesamtmaß zu erreichen gewesen wäre. Gegebenenfalls hätte sie die ohne die\nfrühere Verurteilung an sich schuldangemessene Strafe ent-\n\nsprechend herabsetzen müssen (vgl. BGHSt 43, 34, 36). Die\n\n12\n\nStrafkammer hat im Wege des Härteausgleichs die an sich\nschuldangemessene Freiheitstrafe für den ersten Mord um ein\nJahr gemildert. Deshalb kann ausgeschlossen werden, daß sie\nwegen des relativ geringen Nachteils, der durch eine Nichteinbeziehung der ”\"Gesamtstrafe” von sechs Monaten entstanden wäre, die für den ersten Mord verhängte Strafe noch\n\nweiter gemindert hätte.\n\nIII.\n\nDie Überprüfung der für den zweiten Mord verhängten\nEinzelstrafe von zwölf Jahren hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen können der Strafausspruch für die dritte - als Totschlag abgeurteilte - Tat\nund die aus der zweiten und dritten Tat gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren nicht bestehen bleiben. Insoweit lassen die Strafzumessungserwägungen besorgen, daß die\nKammer die Bedeutung und Tragweite des aufgrund der Zäsurwirkung des Urteils vom 14. November 1995 vorzunehmenden\nHärteausgleichs nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt\n\nhat.\n\n1. Erfordert die gesamtstrafenrechtliche Zäsurwirkung\neines Urteils die Bildung mehrerer Gesamtstrafen, so muß\ndas Gericht einen sich dadurch möglicherweise für den Angeklagten infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ergebenden\nNachteil ausgleichen (BGHSt 41, 310, 313). Die für eine\neinzelne zeitige Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 2\nSatz 2 StGB vorgeschriebene Höchstgrenze von 15 Jahren gilt\nzwar für das sich durch Kumulation mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen ergebende Gesamtstrafübel nicht (BGHSt 33,\n367, 368 £.; BGHSt 43, 216, 218). Bei einer voraussichtli-\n\n13\n\nchen Gesamtvollstreckungsdauer, welche diejenige einer lebenslangen Freiheitsstrafe erreicht oder überschreitet, gewinnt der Aspekt des Härteausgleichs gesteigerte Bedeutung.\nIn solchen Fällen genügt es nicht, wenn das Urteil erkennen\nläßt, daß sich der Tatrichter der Höhe des Gesamtstrafübels\nbewußt war und dieses für angemessen hielt. Die besondere\nGrößenordnung der Gesamtstrafensumme muß vielmehr im Urteil\nerörtert werden; ihr muß sodann auch durch einen erheblichen Härteausgleich sichtbar Rechnung getragen werden. Dabei ist auch das Ausmaß der Warnwirkung des zäsurbildenden\nUrteils zu berücksichtigen. Dem hat die Strafkammer zwar\nbei der Bemessung der Einzelstrafen für die ersten beiden\nals Mord abgeurteilten Tötungsdelikte und der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten, nicht aber\nbei der Bemessung der Freiheitsstrafe von elf Jahren für\ndie als Totschlag gewertete Tat vom 20. Juni 1996 und der\nzweiten Gesamtfreiheitsstrafe ausreichend Rechnung getra-\n\ngen.\n\n2. Bei den für die beiden Morde verhängten Einzelstrafen von jeweils zwölf Jahren hat die Kammer den rechtsfehlerfrei berücksichtigten stark schulderhöhenden Umständen,\ndie grundsätzlich geeignet waren, die mit der verminderten\nSchuldfähigkeit einhergehende Schuldminderung auszugleichen, im Hinblick darauf, daß der Regelstrafrahmen für die\nbeiden Morde lebenslange Freiheitsstrafe androht und der\nAngeklagte wegen der hier erforderlichen Bildung zweier Gesamtstrafen einem besonderen Strafübel ausgesetzt ist,\nnicht das Gewicht beigemessen, das erforderlich ist, um von\neiner Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB\nabzusehen (UA S. 31). Weil der Härteausgleich mit aus-\n\nschlaggebend dafür war, von lebenslanger Freiheitsstrafe\n\n14\n\nabzusehen, ist das Ausmaß der vorgenommenen Milderung inso-\n\nweit rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n3. Dagegen kann die für die dritte - als Totschlag gewertete - Tat verhängte Einzelstrafe von elf Jahren nicht\nbestehen bleiben. Zwar war die Berücksichtigung des Härteausgleichs auch hier mit ausschlaggebend dafür, eine Milderung des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB nach SS 21,\n49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Angesichts der Festsetzung der\nStrafe nur drei Monate unter der Obergrenze des Strafrahmens von elf Jahren und drei Monaten wurde jedoch der gebotene erhebliche Härteausgleich nicht in ausreichender Weise\nvorgenommen. Dieser Fehler hat sich auch auf die Bemessung\n\nder zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren ausgewirkt.\n\nEine Aufhebung der diese Strafaussprüche betreffenden\nFeststellungen, die rechtsfehlerfrei zustande gekommen\nsind, ist hingegen nicht notwendig. Ergänzende Feststellun-\n\ngen bleiben zulässig.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister\n\nNachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n15\n\nStGB § 55 Abs. 1 Satz 1\nDie Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung zu einer Ge-\n\nsamtstrafe entfällt nicht deshalb, weil den Urteilsgründen\n\ndie Einzelstrafen nicht zu entnehmen sind.\n\nBGH, Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97 - LG Dresden","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-12/3-str-537-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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