{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-08-12_3_StR_196_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-08-12","aktenzeichen":"3 StR 196/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n3 StR 196/98\n\n12. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. August 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n18. Dezember 1997 wird als unzulässig verwor-\n\nfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der\nStaatskasse auferlegt, die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der\n\nAngeklagten hat diese selbst zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft\nmit ihrer allein zu Gunsten der Angeklagten eingelegten und\n\nauf die Sachrüge gestützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. Weder die Revisionseinlegungsschrift noch die Revisionsbegründung enthält den\nnach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Antrag, durch den der\nUmfang der Urteilsanfechtung bezeichnet wird. Zwar ist das\nFehlen eines solches Antrages dann unschädlich, wenn das\nziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oder\n\ndem Gang des bisherigen Verfahrens eindeutig hervorgeht\n\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 2\nm.w.N.). Die Revisionsrechtfertigung läßt das Anfechtungsziel der Beschwerdeführerin jedoch nicht hinreichend klar\nerkennen, es ist vielmehr mehrdeutig. So führt sie einerseits \"ohne das Rechtsmittel beschränken zu wollen\" aus,\ndaß die Strafe zu hoch erscheine, und befaßt sich im übrigen fast ausschließlich mit nach ihrer Auffassung rechtsfehlerhaften Begründungen des Strafausspruchs; andererseits\nbemängelt sie aber auch, ohne dies näher darzulegen, daß\nder Schuldspruch Bedenken begegne, weil die Beweiswürdigung\nzumindest teilweise nicht frei von Widersprüchen sei. Unklar ist in diesem Zusammenhang vor allem, ob die Staatsanwaltschaft nur einen anderen, günstigeren Schuldspruch oder\naber einen Freispruch der Angeklagten erstrebt, zumal die\nSitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, wie der Revisionsbegründung der Angeklagten und dem Hauptverhandlungsprotokoll entnommen werden kann, in ihrem Schlußvortrag eine\nVerurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung beantragt hat, die dann auch erfolgt ist.\n\nDa das Rechtsmittel den Anforderungen des § 344 Abs. 1\nStPO nicht genügt, ist es als unzulässig zu verwerfen. Im\nübrigen wäre die Revision auch offensichtlich unbegründet\n\ni.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus 8 473\nAbs. 2 StPO (vgl. Hilger in LR StPO 24. Aufl. S$S 473\nRdn. 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 473 Rdn. 16).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-12/3-str-196-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-12/3-str-196-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.364105+00:00"}}