{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-08-12_3_StR_160_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-08-12","aktenzeichen":"3 StR 160/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 160/98\n\nvom\n\n12. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. August 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Osna-\n\nbrück vom 5. Dezember 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge verurteilt wird;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Beihilfe\nzur tateinheitlich begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin weiterer Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Das auf die Verletzung sachlichen\nRechts gestützte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat\n\nzum überwiegenden Teil Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befand sich in dem von dem Angeklagten gefahrenen und privat\ngenutzten Taxi auf der Fahrt von Amsterdam nach Hamburg neben einem Gramm Haschisch und drei Joints Haschisch und Marihuana, die der Angeklagte geschenkt bekommen hatte und\ndie er in Hamburg weiterverschenken wollte, in einem Versteck unter der Rückbank ein Paket mit einer Heroinzubereitung von 494 Gramm (236,6 Gramm reines Heroinhydrochlorid),\ndessen Inhalt der Beifahrer des Angeklagten, der gesondert\nverfolgte B. ‚ In Hamburg mit Gewinn weiterverkaufen\nwollte. Der Angeklagte wußte, daß sich unter der Rückbank\nHeroin in einer solchen Größenordnung befand; er kannte\nauch den Verwendungszweck. Bei der Zollkontrolle auf deut-\n\nschem Boden wurde das gesamte Rauschgift sichergestellt.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte das Heroinpaket aus Gefälligkeit für den schwerkranken B. transportiert und auch keinen Lohn dafür erhalten hat. Es hat insoweit Mittäterschaft verneint, weil \"Um-\n\nstände, die wesentlich auf eine nicht unbedeutende Tatherr-\n\nschaft des Angeklagten hindeuten könnten - gemeinsame Tatplanung, eigenes Interesse am Taterfolg und gewichtige Tatbeteiligung\", - nicht festzustellen seien (UA S. 20). Bei\nder Tatbeteiligung des Angeklagten habe es sich um Gefälligkeiten gehandelt, \"die zwar (wie das Zurverfügungstellen\ndes Autos und das Fahren) wesentlich für das Erreichen des\nTatziels waren, die aber innerhalb der gesamten 'Schmuggelaktion' nicht herausstachen und nicht von einem zweifelsfreien - etwa gemeinsamen - Täterwillen getragen waren\"\n(UA S. 20). Das Landgericht geht davon aus, daß die Tatherrschaft bei dem Beifahrer B. gelegen habe (UA\nSs. 20).\n\nDer Schuldspruch wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann\nnicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat ihrer rechtlichen Wertung einen zu engen Begriff der täterschaftlichen\nEinfuhr zugrunde gelegt. Wer Betäubungsmittel durch Führen\neines Fahrzeugs über die Grenze verbringt, ist, weil er alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht,\ngrundsätzlich auch dann Täter der unerlaubten Einfuhr, wenn\ner nur unter dem Einfluß und in Gegenwart des Mittäters in\ndessen Interesse handelt (BGHSt 38, 315). Nichts anderes\ngilt, wenn er dabei aus Gefälligkeit handelt (BGH NStzZ\n1993, 138). Der Angeklagte hat als Fahrer seines Pkw das\nRauschgift willentlich über die deutsche Hoheitsgrenze in\ndie Bundesrepublik verbracht. Dem steht nicht - wie das\nLandgericht meint - entgegen, daß es sich bei den Tatbeiträgen des Angeklagten um Gefälligkeiten handelte, die zwar\nwesentlich für das Erreichen des Tatzieles waren, die aber\n\n\"innerhalb der genannten Schmuggelaktion nicht heraussta-\n\nchen\" und nicht von einem Tatwillen getragen waren. Denn er\nhatte die Tatherrschaft; von ihm hing es ab, ob das Rauschgift mit seinem Pkw über die Grenze gebracht wurde oder\nnicht. Unerheblich ist, daß der Angeklagte als Chauffeur\nbezogen auf die Heroineinfuhr nur eine untergeordnete Tä-\n\ntigkeit ausübte (vgl. BGHSt aaO S. 318).\n\nSs 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht\nentgegen. Angeklagt war der Angeklagte insoweit der\n(mit-)täterschaftlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge.\n\nDie gesonderte Aburteilung wegen unerlaubter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln bezüglich des einen Gramms Haschisch\nund der Joints entfällt, da sie von der Verurteilung wegen\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge erfaßt ist.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-12/3-str-160-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-12/3-str-160-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.346983+00:00"}}