{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-08-05_3_StR_321_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-08-05","aktenzeichen":"3 StR 321/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 321/98 vom\n\n5. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 10. März 1998 im Ausspruch über den\nEntzug der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Anord-\n\nnung einer Sperrfrist aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung, im anderen Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis\nentzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren angeordnet. Die hiergegen gerichtete\nRevision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den\nSchuld- und Strafausspruch richtet, aus den Gründen der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet, da die\n\nÜberprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschweren-\n\nden Rechtsfehler erbracht hat.\n\nDer Maßregelausspruch kann indessen nicht bestehen\nbleiben. Das Landgericht hat erkannt, daß die Taten nicht\ndurch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs begründet oder gefördert worden sind (UA S. 18, 19), dem Angeklagten aber\ngleichwohl die Fahrerlaubnis entzogen, weil er \"das Fahrzeug benutzt (habe), um an den Tatort zu fahren und die Taten dann in seinem PKW begangen\" habe (UA S. 19). Dies wird\nvon den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat\nvielmehr nur festgestellt, daß der Angeklagte den Plan, die\nProstituierten entgegen der getroffenen Vereinbarung unter\nGewaltanwendung zu sexuellen Handlungen zu zwingen jeweils\nerst gefaßt hatte, nachdem er mit ihnen vereinbarungsgemäß\nins Hafengebiet gefahren war und dort im Auto damit begonnen hatte, einvernehmlich sexuelle Handlungen vorzunehmen\n(UA S. 5, 6). Damit sind - wie der Generalbundesanwalt zu\nRecht ausgeführt hat - die Delikte weder im Zusammenhang\nmit dem Führen eines Kraftfahrzeugs noch unter Verletzung\nder Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen (BGHSt 22,\n328; BGH NStzZ 1995, 229).\n\nDer Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Ver-\n\nhandlung noch Feststellungen treffen lassen, die die Ent-\n\nziehung der Fahrerlaubnis stützen könnten. Der Maßregelaus-\n\nspruch muß deshalb entfallen.\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-05/3-str-321-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-05/3-str-321-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.997724+00:00"}}