{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-07-24_3_StR_78_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-07-24","aktenzeichen":"3 StR 78/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Der Besuchsraum einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt ist keine Wohnung im Sinne des Art. 13\n\nGG.\n\n2. Gespräche des Untersuchungsgefangenen mit Angehörigen dürfen jedenfalls dann unter den Voraussetzungen des § 100 c Abs. I Nr. 2, Abs. 3 StPO abgehört werden, wenn der Besuch erkennbar von\neinem Beamten überwacht wird, der Verdacht einer schweren Straftat gegeben und auch im übri-\n\ngen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 100 c Abs. I Nr. 2, Abs. 3 StPO\n\n1. Der Besuchsraum einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt ist keine Wohnung im Sinne des Art. 13\n\nGG.\n\n2. Gespräche des Untersuchungsgefangenen mit Angehörigen dürfen jedenfalls dann unter den Voraussetzungen des § 100 c Abs. I Nr. 2, Abs. 3 StPO abgehört werden, wenn der Besuch erkennbar von\neinem Beamten überwacht wird, der Verdacht einer schweren Straftat gegeben und auch im übri-\n\ngen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.\n\nBGH, Urt. v. 24. Juli 1998 - 3 StR 78/98 - LG Lübeck\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nUrteil\n\n3 StR 78/98\n\nvom\n\n24. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts der besonders schweren Brandstiftung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Verhandlung vom 22. Juli 1998 in der Sitzung am\n\n24. Juli 1998, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt '\n2. Rechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwalt Dr.\nals Vertreter der Nebenkläger Khalil, Assia,\n\nKhaled und Walid El. ,\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenkläger Rima A. ‚\nNisrin und Nada El. P\n\n- sämtlich in der Verhandlung vom 22. Juli 1998 -\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Nebenkläger\nKhalil El. ‚ Assia El. ‚ Khaled\nEl. und Walid El. wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. Juni 1997 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntschE. ung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine Strafkammer des\n\nLandgerichts Kiel zurückverwiesen.\n\n2. Die Revisionen der Nebenkläger Rima\nA. ,‚ Nisrin El. und Nada El.\ngegen das vorbezeichnete Urteil werden\n\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten\nihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nbesonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen. Ihm wird zur Last\ngelegt, am 18. Januar 1996 gegen 3.30 Uhr gemeinschaftlich\nmit anderen nicht ermittelten Personen das als Asylbewerberheim genutzte Haus in der Hafenstraße 52 in Lübeck in\nBrand gesetzt zu haben, indem er im vom Hauseingang gesehen\n\nrechten Flur des ersten Stockwerks Benzin oder ein artver-\n\nwandtes Brandlegungsmittel ausgoß und anzündete. Bei dem\n\nanschließenden Feuer kamen zehn Menschen ums Leben. Unter\n\nihnen befand sich Rabia El. ‚ der Sohn der Nebenkläger\nKhalil und Assia El. und Bruder der Nebenkläger\nKhaled, Walid und Nisrin El. . 38 Personen, darunter\ndie Nebenklägerinnen Rima A. und Nada El. erlitten\n\nteilweise erhebliche Verletzungen. Das Landgericht hat sich\nvon der Beteiligung des Angeklagten an dem Brandanschlag\nnicht in einem die Verurteilung rechtfertigenden Maße über-\n\nzeugen können.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Nebenkläger Khalil, Assia, Khaled und Walid El. haben\nmit einer Verfahrensrüge Erfolg. Dagegen sind die lediglich\nauf die Sachrüge gestützten Revisionen der Nebenkläger\n\nNisrin und Nada El. ‚ sowie Rima A. unbegründet.\n\nII.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge wird zu Recht eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO geltend gemacht, weil die Strafkammer einen Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft mit fehlerhafter Begründung zurückgewiesen hat und nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf diesem Fehler be-\n\nruht.\n\nDem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:\n\nDie Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung beantragt, die aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts\nLübeck vom 26. Januar und 6. Februar 1996 gemäß § 100 c\nAbs. 1 Nr. 2 StPO abgehörten und auf Tonband aufgezeichneten Gespräche des zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten bei insgesamt sechs Besuchen\nin der Justizvollzugsanstalt Lübeck abzuspielen, die aufge-\n\nnommenen Gespräche in die deutsche Sprache übersetzen zu\n\nlassen und sachverständige Zeugen zur Bedeutung des Inhalts\nder Unterhaltungen zu hören. In dem Antrag hat sie Passagen\naus vier Gesprächen, die der Angeklagte im Februar 1996 mit\nseinen Brüdern Bilal und Mohammed E. sowie seinem Vater\nMarwan E. in einem Besucherraum der Justizvollzugsanstalt\ngeführt hatte, im einzelnen nach Wortlaut und Zeitpunkt\nwiedergegeben; aus ihnen ergäben sich Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten. Danach habe Bilal E. in dem Gespräch am 1. Februar 1996 u. a. bekundet, er habe alle zum\nSchweigen gebracht. Alle Leute seien gekommen und hätten\nihre Zeugenaussagen verglichen. Es sei kein Türke, kein\nLibanese oder keiner von den anderen geblieben, der ihnen\nseine Zeugenaussage nicht gegeben habe. Der Angeklagte habe\nferner geäußert, er sei froh, wenn er den Koran lese, erkenne er seine Fehler. Er habe seine Fehler erkannt. Er\nwisse, was er (mit/im) Gebäude gemacht habe. Gott sei verzeihend und gnädig. In der Unterhaltung vom 13. Februar\n1996 hätten der Angeklagte und sein Bruder Mohammed u. a.\nvon der Brandursache gesprochen. Nachdem das Gespräch auf\ndie Familie El. gekommen sei, habe der Angeklagte ausgeführt, Gott möge dem auch helfen, und gesagt: ”Herrgott\n\n’\n\nvergib es mir.” In dem Gespräch vom 16. Februar 1996 habe\nBilal E. den Angeklagten aufgefordert, er solle sich als\nUnschuldiger darstellen. Hierauf habe der Angeklagte erwidert: ”So Gott es will.” Die Besuche wurden - für den Angeklagten und seine Gesprächsteilnehmer ersichtlich - von einem Vollzugsbeamten, teilweise unter Zuhilfenahme eines\nDolmetschers überwacht. Die Strafkammer hat den Antrag mit\nder Begründung zurückgewiesen, die Beweiserhebung sei nicht\nzulässig gewesen, weil ohne eine gesetzliche Ermächtigung\nin die Grundrechte des Angeklagten eingegriffen worden sei.\nDas Abhören der Gespräche sei durch § 100 c Abs. 1 Nr. 2\n\nStPO nicht gedeckt gewesen, da der Besucherraum der Justiz-\n\nvollzugsanstalt nach dem Schutzzweck des Art. 13 GG einer\n\nWohnung gleichzusetzen sei und in dieser nicht abgehört\nwerden dürfe. Kontrollmaßnahmen hätten sich auf das gemäß\ns 119 Abs. 3 StPO zur Sicherung des Untersuchungshaftzwecks\n\nund der Anstaltsordnung Zulässige zu beschränken.\n\n2. Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben.\n\na) Es handelt sich nicht lediglich um einen Beweisermittlungsamtrag, sondern um einen Beweisamtrag. In ihm sind\ndie als beweiserheblich angesehenen Passagen nach Inhalt,\nZeitpunkt und Gesprächsteilnehmer genau konkretisiert. Daß\nzum Beweis dieser aus vier Gesprächen stammenden Passagen\nund ihrer Bedeutung beantragt worden ist, nicht nur diese\nallein, sondern den gesamten Inhalt von sechs abgehörten\nBesuchsgesprächen abspielen und übersetzen zu lassen, macht\nden Beweisamtrag zumindest hinsichtlich dieser genau bezeichneten Passagen nicht unzulässig. Im übrigen kann es\ndurchaus sachgerecht, möglicherweise sogar geboten sein,\nnicht nur die konkreten Gesprächspassagen allein, sondern\nden gesamten Inhalt der geführten Besuchergespräche zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen, um die Bedeutung der\nbezeichneten Passagen in ihrem Gesamtzusammenhang beurtei-\n\nlen zu können.\n\nb) Die Revision hat den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft und die AblehnungsentschE. ung des Gerichts mitgeteilt und damit die zur Nachprüfung des Verfahrensmangels\nerforderlichen Tatsachen im Sinne des $S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO angegeben. Der Umfang dieser Darlegungslast richtet\nsich nach der Eigenart des gerügten Verfahrensverstoßes\n(Pikart in KK 3. Aufl. S$S 344 Rdn. 43; Sarstedt/Hamm, Die\nRevision in Strafsachen 6. Aufl. Rdn. 618 £f£f.). Für die Rüge der fehlerhaften Ablehnung von Beweisamträgen genügt\ngrundsätzlich die Wiedergabe des Antrags und des Ableh-\n\nnungsbeschlusses, sowie der Tatsachen, aus denen sich die\n\nFehlerhaftigkeit des Beschlusses ergibt (Pikart aaO\n\nRdn. 54). Da hier nach dem Revisionsvorbringen der Ablehnungsbeschluß schon aus sich heraus fehlerhaft war, weil\ndie Strafkammer den Besuchsraum zu Unrecht als Wohnung i.S.\ndes Art. 13 GG bewertet habe, bedurfte es der Darlegung\nweiterer Tatsachen nicht. Insbesondere war die Wiedergabe\nder Beschlüsse, mit denen das Amtsgericht das Abhören nach\ns 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO gestattet hatte, nicht erforderlich, weil die Strafkammer die Unzulässigkeit einer Beweiserhebung nicht auf inhaltliche Mängel dieser Beschlüsse, sondern auf die generelle Unanwendbarkeit des § 100 c\n\nAbs. 1 Nr. 2 StPO gestützt hatte.\n\nEbensowenig war es geboten, für die Frage des Beruhens\nnach § 337 Abs. 1 StPO den gesamten Inhalt der abgehörten\nBesuchsgespräche und andere Beweisergebnisse mitzuteilen,\ndie zu gegenteiligen Schlüssen Anlaß geben könnten. Nach\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist grundsätzlich nur die Angabe\nder den Verfahrensmangel selbst enthaltenden Tatsachen,\nnicht aber die Darlegung des Beruhens vorgeschrieben (RGSt\n66, 10, 11; BGH NStZ 1992, 294, 295; Herdegen NStZ 1990,\n513, 517). Die von der VertE. igung angeführte EntschE. ung\nBGHSt 30, 131, 135 betrifft eine Rüge der Verletzung des\nsS 338 Nr. 8 StPO, bei der das Merkmal ”in einem für die\nEntschE. ung wesentlichen Punkt” ausdrücklich gesetzlich\ngeregelter Bestandteil des Revisionsgrundes ist. Auch können die Anforderungen der Rechtsprechung zur Darlegungslast\nbei fehlerhaft angenommenen oder abgelehnten Verwertungsverboten (vgl. BGH StV 1995, 450 £.; BGHR StPO § 344 II 2\nVerwertungsverbot 6) nicht herangezogen werden, denn darum\ngeht es hier nicht. Im übrigen ergibt sich schon aus dem\nvon der Revision mitgeteilten Inhalt der abgehörten Gespräche, daß sie als den Angeklagten belastende Indizien in Betracht kommen, so daß der Freispruch auf ihrer Nichtverwer-\n\ntung beruhen kann.\n\nc) Die Nebenkläger können die fehlerhafte Zurückweisung des Beweisamtrags geltend machen, obwohl sie nicht\nvorgetragen haben, daß sie sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft angeschlossen haben. Außer dem Antragsteller ist\nzur Anfechtung jeder Verfahrensbeteiligte berechtigt, der\ndurch die einen Beweisamtrag ablehnende Gerichtsentscheidung beschwert ist. Das sind auch diejenigen Prozeßparteien, deren Interessen mit denjenigen des Antragstellers so erkennbar übereinstimmen, daß das Gericht auch ihnen gegenüber zur rechtlich einwandfreien Behandlung des\nBeweisamtrags verpflichtet war (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 84). Diese Interessengleichheit liegt im Verhältnis zwischen Nebenklägern und\nStaatsanwaltschaft vor (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 871 £.).\n\n3. Die Rüge ist auch begründet. Denn die Ablehnung des\nAntrags der Staatsanwaltschaft hält einer rechtlichen Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\na) Die Strafkammer durfte den Beweisamtrag nicht mit\nder Begründung ablehnen, die Beweiserhebung sei unzulässig.\nDas Abhören und Aufzeichnen der Gespräche des Angeklagten\nmit seinen Verwandten in dem Besuchsraum war durch richter-\n\nliche Anordnungen gemäß S 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO gedeckt.\n\nZwar ist der Einsatz technischer Mittel nach dieser\nVorschrift nur außerhalb einer nach Art. 13 GG geschützten\nWohnung zulässig. Diese aus dem Wortlaut nicht ersichtliche\nEinschränkung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der\ndurch das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl I 1302) in die Strafprozeßordnung eingefügten Norm (vgl. BGHSt 42, 372, 374 £.\nm.w.Nachw.). Der Besucherraum einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt fällt jedoch nicht in den Schutzbereich des\n\nArt. 13 GG. Der Begriff der Wohnung i.S.d. Art. 13 GG ist\n\n10\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.\nBVerfGE 32, 54, 69 ff.) nicht im engen Sinne der Umgangssprache zu verstehen, vielmehr ist er weit auszulegen (vgl.\nBGHSt 42, 372, 375 £.). Er umfaßt zur Gewährleistung einer\nräumlichen Sphäre, in der sich das Privatleben ungestört\nentfalten kann, alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Wirkens gemacht sind (val. BVerfGE 89, 1, 12; Maunz/\nDürig/Herzog, GG Art. 13 Rdn. 3 c; Herdegen in Bonner Kommentar, GG Art. 13 Rdn. 26). Maßgeblich ist dabei die nach\naußen erkennbare Zweckbestimmung des Nutzungsberechtigten.\nDer Schutzbereich des Art. 13 GG erfaßt danach außer Wohnräumen im engeren Sinne etwa Gartenhäuser, Hotelzimmer,\nWohnwagen, nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Büroräume, Personalaufenthaltsräume, Arbeitshallen, Werkstätten\noder ein nicht allgemein zugängliches Vereinsbüro. Demgegenüber werden z. B. Unterkunftsräume eines Soldaten oder\nPolizeibeamten (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 13\n\nRan. 3 c; Herdegen in Bonner Kommentar, GG Art. 13\n\nRan. 26), Personenkraftwagen (vgl. BGH -Ermittlungsrichter-NStZ 1998, 157) oder Hafträume in einer Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2643) nicht als Wohnung im\n\nSinne des Art. 13 GG angesehen.\n\nEin Besucherraum in einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt gewährt dem Gefangenen keine Privatsphäre, wie sie\nder Schutzbereich des Art. 13 GG voraussetzt. Das Recht des\nEinzelnen, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 89, 1,\n12), wird einem Gefangenen unter den besonderen Bedingungen\ndes Untersuchungshaftvollzugs in einem Besucherraum nur in\nerheblich beschränktem Umfang gewährleistet. Eine räumliche\nPrivatsphäre ist dort noch weniger garantiert als in einem\nHaftraum. Dies folgt schon daraus, daß gemäß § 119 Abs. 3\nStPO, Nr. 27 UVollzO die Besuche regelmäßig durch einen Anstaltsbediensteten, in besonderen Fällen auch durch einen\nKriminalbeamten überwacht werden können. Dieser kann ein-\n\ngreifen, notfalls den Besuch abbrechen, wenn ihm der Inhalt\n\n11\n\nder Unterredung im Hinblick auf das Strafverfahren oder mit\nRücksicht auf die Ordnung in der Anstalt bedenklich erscheint, vgl. Nr. 27 Abs. 3 UVollzO; hierbei muß der Gefangene damit rechnen, daß der Gesprächsinhalt in Vermerkform\nin die Ermittlungsakten aufgenommen wird (vgl. Schlothauer/\nWeider, Untersuchungshaft, 2. Aufl. Rdn. 448). Die Kommunikation zwischen Gefangenem und Besucher kann darüber hinaus\nweiteren Beschränkungen unterworfen sein. So kann angeordnet werden, daß die Unterhaltung nur in deutscher Sprache\nzu führen ist oder nur im Beisein eines Dolmetschers stattfinden darf. Im übrigen erstreckt sich das Hausrecht der\nAnstalt auch auf den Besucherraum, so daß der Gefangene\ngrundsätzlich jederzeit den Zutritt weiterer Personen ge-\n\nwärtigen muß (vgl. für den Haftraum BVerfG NJW 1996, 2643).\n\nDie Beweisaufnahme ist weiter nicht deshalb unzulässig, weil mit ihr auch Aussagen der Gesprächspartner Gegenstand der Urteilsfindung werden. § 100 c Abs. 3 StPO gestattet ausdrücklich die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen auch dann, wenn Dritte von ihnen unvermeidbar betroffen werden, weil andernfalls die Regelung weitgehend\nihren Sinn verlieren würde (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 40).\nAuch bei der insoweit vergleichbaren Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach § 100 a StPO werden infolge des Kommunikationscharakters von Telefongesprächen notwendigerweise\nauch Personen, mit denen der Verdächtige in Verbindung\nsteht, in die Überwachung einbezogen (vgl. BVerfGE 30, 1,\n22). Daß die Gesprächspartner Angehörige i.S. des § 52 StPO\nwaren, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverwei-\n\ngerungsrecht Gebrauch gemacht hatten, ändert hieran nichts.\n\nb) Dieses Ergebnis wird durch das nach Anordnung und\nDurchführung der Abhörmaßnahmen in Kraft getretene Gesetz\nzur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom A. Mai 1998 (BGBl I 845) bestätigt. Wie sich aus\nder Regelung des § 100 d Abs. 3 Satz 3 StPO n.F. ergibt,\n\n12\n\nsind Abhörmaßnahmen nach S 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO n.F.,\ndie Angehörige des Beschuldigten miteinbeziehen, grundsätzlich selbst dann zulässig, wenn sie innerhalb einer Wohnung\nerfolgen; für den Bereich außerhalb einer Wohnung muß dies\numso eher gelten. Die in § 100 d Abs. 3 Satz 3 StPO n.F.\nals Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes enthaltene Einschränkung, wonach eine Verwertung so gewonnener\nErkenntnisse nur dann zulässig ist, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des Vertrauensverhältnisses nicht\naußer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts steht, ist für den Anwendungsbereich des § 100 c\nAbs. 1 Nr. 2 StPO (außerhalb von Wohnungen) nicht vorgesehen. Selbst wenn man den Rechtsgedanken des $S 100 d Abs. 3\nSatz 3 StPO hier wegen der besonderen Situation eines Untersuchungsgefangenen entsprechend heranziehen würde, wäre\nangesichts des Interesses an der Aufklärung einer besonders\nschweren Brandstiftung, bei der zehn Menschen getötet und\n38 weitere verletzt worden sind, einerseits und angesichts\ndes durch die erkennbare und auch vom Angeklagten erkannte\nBesuchsüberwachung ohnehin eingeschränkten Vertrauensverhältnisses andererseits die Zulässigkeit der Verwertung\n\nnicht zweifelhaft.\n\nc) Soweit das Landgericht meint, die Kontrollmaßnahmen\nüberschritten den durch § 119 Abs. 3 StPO für die Beschränkung des Vollzugs der Untersuchungshaft vorgegebenen Rahmen, geht es von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatzpunkt aus. Die genannte Vorschrift gestattet zwar nur solche Beschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft\noder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Sie läßt\njedoch grundsätzlich die allgemeinen Eingriffsbefugnisse\nzum Zwecke der Strafverfolgung unberührt (vgl. Hilger in\nLöwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 119 Rdn. 39; Boujong in KK\n3. Aufl. § 119 Rdn. 11; Paeffgen in SK-StPO $S 119 Rdn. 10).\nSo können etwa Beweismittel gemäß SS 94 ff. StPO beschlag-\n\nnahmt, die körperliche Untersuchung nach § 81 a StPO oder\n\n13\n\nMaßnahmen nach $S 81 b StPO angeordnet werden (vql. zur körperlichen Veränderung zum Zwecke der Gegenüberstellung\nBVerfGE 47, 239, 246). Nichts anderes gilt für Maßnahmen\ngemäß $S 100 c StPO.\n\nAllerdings sind bei ihrer Anordnung und Durchführung\ndie besonderen Verhältnisse des Untersuchungshaftvollzuges\nzu beachten. Der Einsatz der Maßnahmen darf nicht zu einer\nVerletzung der Menschenwürde führen, etwa auf eine Totalausforschung des Beschuldigten hinauslaufen (vgl. Hilger in\nLöwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 119 Rdn. 39). Der auch im\nBereich der Strafverfolgung unantastbare, der öffentlichen\nGewalt schlechthin entzogene Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 80, 367, 373 ££.) darf\nnicht berührt werden. Dies ist jedoch bei dem heimlichen\nAbhören und Aufzeichnen von Gesprächen mit Besuchern jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Besuch unter den oben\nbeschriebenen Bedingungen einer für die Gesprächsteilnehmer\nerkennbaren Überwachung stattfindet, der Verdacht einer\nschweren Straftat gegeben und auch im übrigen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Tatsächlich wurden die\nGespräche des Angeklagten, wie dieser wußte, sämtlich von\neinem Vollzugsbeamten und, soweit sie mit seinem Bruder Mohammed und seinem Vater Marwan geführt wurden, zusätzlich\nunter Zuhilfenahme eines Dolmetschers der arabischen Sprache überwacht. Da gegen den Angeklagten der dringende Verdacht einer schweren Straftat bestand, mußte er auch im\nVollzug mit solchen Überwachungsmaßnahmen rechnen, die ge-\n\ngen ihn auch in Freiheit zulässig gewesen wären.\n\nd) Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil\nauf dem Verfahrensfehler beruht. Das Landgericht hat mehrere - teilweise gewichtige - für die Beteiligung des Angeklagten an dem Brandanschlaqg sprechende Umstände festgestellt. Es hat ausgeschlossen, daß die Brandentstehung auf\n\neinem technischen Defekt der Elektro- oder Gasanlage beruh-\n\n14\n\nte. Nach den Feststellungen wurde das Feuer vielmehr mit\nHilfe von Benzin oder einem anderen artverwandten Brandlegungsmittel im rechten Flur des ersten Stockwerks entzündet. Ein Eindringen eines Täters von außen hat das Landgericht nach den vorgefundenen Spuren ausgeschlossen. Aufgrund einer sorgfältig begründeten Würdigung der Bekundungen des Rettungssanitäters Leonhard ist das Tatgericht ferner davon überzeugt, daß der Angeklagte während der Busfahrt in das Krankenhaus geäußert hat: ”Wir waren’s”. AußRerdem hat er bei dem Gespräch wesentliche Teile des Geschehensablaufs und ein Motiv für die Tat genannt. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang ihrer Bewertung zu Grunde\ngelegt, daß der Angeklagte sich in einem Augenblick der Besinnung die Sache von der Seele reden wollte, weil er allein damit nicht fertig wurde. In der Wohnung der Familie\nEid wurde ein leerer 20-Liter-Benzinkanister gefunden. Der\nAngeklagte warf ferner auf dem Krankenhausgelände seinen\nzuvor getragenen Kaftan weg, ohne daß hierfür eine Begründung festgestellt ist. Auf die Hilferufe der Mitglieder der\nFamilie Alias rief er diesen durch die Zimmerwand zu, es\n\nhandele sich nur um ein kleines Feuer.\n\nUnter diesen Umständen kann der Senat auch unter Beachtung der gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände nicht ausschließen, daß das Tatgericht eine Beteiligung des Angeklagten an dem Brandanschlaqg festgestellt hätte, wenn es den beantragten Beweis erhoben und\ndas Beweisergebnis in eine Gesamtwürdigung einbezogen hät-\n\nte.\n\nIII.\n\nDie lediglich auf die allgemeine Sachrüge gestützten\n\nRevisionen der Nebenkläger Nisrin und Nada El sowie\n\n15\n\nRima Amine sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen sachlichrecht-\n\nlichen Fehler ergeben hat.\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2\n\nSatz 1 letzte Alternative StPO Gebrauch und verweist die\n\nSache an ein anderes Landgericht zurück.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-24/3-str-78-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100c","ref_norm":"100c","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100d","ref_norm":"100d","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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