{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-07-22_3_StR_282_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-07-22","aktenzeichen":"3 StR 282/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 282/98 vom\n\n22. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kre-\n\nfeld vom 2. März 1998 wird\n\na) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte\nim Fall II.7 der Urteilsgründe\nwegen Vergewaltigung und im Fall\nII.9 wegen sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes verurteilt worden\nist; im Umfang der Einstellung\nfallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur\nLast,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Vergewaltigung,\nwegen versuchter Vergewaltigung\nin drei Fällen und wegen\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern\nin fünfzehn Fällen verurteilt\n\nist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II.7 - weil die Anwendung von Gewalt\nden Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist - und im Fall\nII.9 - weil insoweit eine Sachverhaltsschilderung fehlt -\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des\nSchuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten\nEinzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten im Fall\nII.7 und von einem Jahr im Fall II.9 zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat\nausschließen kann, daß das Landgericht bei einer Summe von\nnunmehr noch 25 Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren und neun Monaten festgesetzt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-22/3-str-282-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-22/3-str-282-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.227406+00:00"}}