{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-07-15_3_StR_288_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-07-15","aktenzeichen":"3 StR 288/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 288/98 vom\n\n15. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nziffer 2 auf dessen Antrag - am 15. Juli 1998 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 2. Februar 1998 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen Körperverletzung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet\nund bestimmt, daß ein Drittel der Strafe vor der Maßregel\nzu vollziehen ist. Die hiergegen gerichtete Revision des\nAngeklagten hat zum Schuldspruch und zur Maßregelanordnung\nkeinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\n\nRevisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).\nDer Senat kann den Urteilsgründen noch hinreichend deutlich\nentnehmen, daß die Strafkammer die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach $S 21 StGB durch die mit sachverständiger Hilfe festgestellte und als schwere andere\nseelische Abartigkeit gewertete Persönlichkeitsstörung sowie die krankhafte Alkoholabhängigkeit, als erfüllt angesehen hat, während sie der akuten alkoholischen Beeinflussung\neine allenfalls enthemmende Wirkung beigemessen hat, die\nals solche nicht die Schuldfähigkeit des Angeklagten in\n\nFrage stellen würde.\n\nDagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Es begegnet rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafrahmenwahl und bei der konkreten\nStrafzumessung ausdrücklich strafschärfend sein \"erbarmungsloses, brutales Vorgehen\" angelastet hat, ohne zu prüfen, inwieweit die Art der Tatausführung ihre Ursache in\nder erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten gehabt haben kann. Nach ständiger Rechtsprechung\ndarf die Handlungsintensität, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten beruht, diesem nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (BGH NStzZ 1982, 200; 1988, 125, 126; BGHR StGB\n§ 21 Strafzumessung 11, 12, 14, 15, 17, 18). Bedenklich ist\nebenso, daß die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten\ngewertet hat, daß er des Öfteren erfolglos Trinkerheilanstalten aufgesucht hatte und daß Maßregeln der Besserung im\nHinblick auf seine Alkoholsucht aufgehoben werden mußten,\nweil er sich als therapieresistent gezeigt hatte, ohne zu\n\nerörtern, inwieweit dies der Angeklagte verschuldet hatte.\n\nAuch wenn die Annahme eines minder schweren Falles\nnach § 226 Abs. 2 StGB a.F. nicht naheliegt, kann der Senat\nnicht ausschließen, daß die nicht unerhebliche Höhe der\n\nFreiheitsstrafen auf diesen Rechtsfehlern beruht.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-15/3-str-288-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-15/3-str-288-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.990020+00:00"}}