{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-24_3_StR_74_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-24","aktenzeichen":"3 StR 74/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 74/98 vom\n\n24. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1998 gemäß § 154 Abs. 2, 8 349 Abs.\n\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n14. Juli 1997 wird\n\na) das Verfahren, soweit es den Angeklagten\nbetrifft, in den Fällen 1 bis 74 und 76\nbis 79 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der\n\nStaatskasse zur Last;\n\nb) das angefochtene Urteil in dem den Angeklagten betreffenden Schuld- und Strafausspruch dahingehend geändert, daß er\nwegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt wird.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleiben-\n\nden) Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (in Mittäterschaft begangenen) Betrugs in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Mitangeklagten B. ‚ gegen den wegen ebenfalls 79 Betrugstaten\neine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt worden ist, hat das Urteil nach Revisionsrück-\n\nnahme Rechtskraft erlangt.\n\nAuf die mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge gerechtfertigte Revision des Angeklagten stellt der Senat,\ndem näher begründeten Antrag des Generalbundesanwalts folgend, das Verfahren in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Im\nübrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Überprüfung der angefochtenen Verurteilung hat in dem durch die\nTeileinstellung begrenzten Umfang keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Teileinstellung führt zur entsprechenden Änderung\ndes Schuldspruchs und zum Wegfall der Gesamtstrafe sowie\nder Einzelstrafen in den eingestellten Fällen. Die wegen\n\ndes verbleibenden Betrugs verhängte Einzelfreiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und sechs Monaten, die zugleich die Einsatzstrafe bildete, bleibt als selbständige Strafe aufrechter-\n\nhalten. Ihre Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-24/3-str-74-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-24/3-str-74-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.081053+00:00"}}