{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-24_3_StR_219_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-24","aktenzeichen":"3 StR 219/98","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n3 StR 219/98\n\nvom\n\n24. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. Juni 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. Oktober 1997 mit den\nFeststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tat-\n\ngeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit 23-jährigen Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn\nJahren verurteilt. Nach den Feststellungen gehört der Angeklagte einer kurdisch-jesidischen Sippe an, die mit einer\nanderen in Blutfehde lebt, der in den letzten fünfzig Jahren fünfzehn Personen zum Opfer gefallen sind. In deren\nVerlauf wurde im Frühjahr 1996 der Onkel des Angeklagten\nvon Angehörigen der gegnerischen Sippe erschossen. Die an\nder Tatausführung beteiligten drei Sippenangehörigen wurden\ndeswegen rechtskräftig verurteilt. Der Angeklagte, der in\nseinem Onkel eine wesentliche Bezugsperson gesehen hatte\nund durch dessen gewaltsamen Tod schwer erschüttert worden\nwar, verdächtigte einen weiteren Angehörigen der gegneri-\n\nschen Sippe, das spätere Tatopfer A. ‚ Drahtzieher\n\ndes Anschlags gewesen zu sein und beschaffte sich zwei\nSelbstladepistolen vom Kaliber 7,65 mm und 9 mm. So bewaffnet fuhr er am 25. oder 26. September 1996 zu dessen Wohnort, um ihn an einer Sparkassenfiliale beim Geldabholen abzupassen. In den Folgetagen beobachtete er den Eingangsbereich der Filiale während der jeweiligen Öffnungszeiten,\nbis er ihn schließlich am 1. Oktober 1996 beim Betreten erblickte. Mit beiden geladenen Pistolen und einem Springmesser folgte er ihm in den Schalterraum, um ihn zu töten. Als\ndieser ihm an einem Schalter stehend den Rücken zuwandte,\nschoß er ihm ohne Vorwarnung mit der 7,65 mm-Pistole aus 30\nbis 50 cm Entfernung in den Rücken. Wegen einer Ladehemmung\nund der Gegenwehr des Opfers griff er zu der 9 mm-Pistole\nund gab einen weiteren Schuß in dessen Oberkörper ab. Nachdem auch diese Waffe eine Ladehemmung hatte, schlug er zunächst mit dem Griffstück der Pistole auf sein Opfer ein\nund versetzte ihm schließlich mit dem Springmesser mindestens fünfzehn Stiche. Schließlich beseitigte er die Ladehemmung an der 7,65 mm-Waffe und führte mit fünf Kopfschüs-\n\nsen den sofortigen Tod des Opfers herkei.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen von Mordmerkmalen\nverneint. Es lasse sich nicht sicher feststellen, ob der\nAngeklagte aus dem Motiv der Blutrache, und damit aus niedrigen Beweggründen, oder aus der besonderen Belastungssituation infolge des Verlustes seiner wesentlichen Bezugsperson heraus gehandelt habe. Heimtückisch sei der Angeklagte nicht vorgegangen, weil er infolge seines Erregungszustandes möglicherweise die Arglosigkeit seines Opfers\nnicht erkannt habe und ihm das Bewußtsein, diese ausnutzen\nzu wollen, gefehlt haben könne. Eine erhebliche Verminde-\n\nrung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB könne\n\nnicht ausgeschlossen werden, da es beim Angeklagten nach\n\ndem Tod seines Onkels auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich zu einer reaktiven Depression mit\nVitalzeichen ausgeweitet habe, verbunden mit einer pathologischen Trauerreaktion, zu einem Zustand gekommen sei, der\n\nals schwere andere seelische Abartigkeit zu bewerten sei.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge\ninsbesondere die Verneinung von Mordmerkmalen und die An-\n\nwendung des § 21 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke verneint, hält einer\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer stellt\ndarauf ab, daß der Angeklagte möglicherweise nicht erkannt\nhabe, daß A. keinen Angriff erwartete und ihm als\nwehrloser den Rücken zukehrte, wobei es an dem Bewußtsein,\ndie Lage des Opfers für seine Tat auszunutzen, gefehlt haben könne (UA S. 74). Soweit sie auf UA S. 29 ausgeführt\nhat, die den Angeklagten beherrschende Erregung habe ihn\n- unwiderlegt - daran gehindert, in sein Bewußtsein aufzunehmen, daß A. sich eines Angriffs nicht versah,\nhandelt es sich nicht um eine das Revisionsgericht bindende\nTatsachenfeststellung, sondern um eine Schlußfolgerung, die\neiner hinreichenden Tatsachengrundlage entbehrt. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß das Bewußtsein des Angeklagten \"röhrenförmig verengt\" allein auf das Ziel fixiert\ngewesen sei, seinen Gegner zu töten. Sie hat dabei erörtert, inwieweit er in der Lage war, \"Außenreize\" wahrzunehmen und auf Komplikationen zu reagieren. Dem Umstand, daß\ner während des Gerangels auf die mehrfachen Versuche des\nGeschäftsstellenleiters W. ‚ ihn anzusprechen, mit einer\n\nAusnahme nicht reagierte, hat sie dabei eine wesentliche\n\nBedeutung zugemessen. Sie hat sich dabei jedoch nicht damit\nauseinandergesetzt, daß die Lage des Opfers in der Schalterhalle beim ersten Angriff nicht dem Randgeschehen zuzurechnen ist, sondern im Mittelpunkt des \"röhrenförmig verengten\" Denkens des Angeklagten stand, der bereits seit Tagen vor der Sparkasse lauerte, um seinen Gegner nach dem\nBetreten anzugreifen und mit den mitgeführten Waffen zu töten. Daß er dabei nicht erkannt habe, daß ihm A. am\nSchalter stehend den Rücken zuwandte und daß diese Situation für einen ungehinderten Angriff günstig war, erscheint\nangesichts der Umstände, wonach er das Opfer zunächst von\nhinten identifizierte und dann aus 30-50 cm Entfernung den\nersten Schuß in den Rücken unterhalb des linken Schulterblattes und damit in den Herzbereich abgab, so fernliegend,\ndaß die von der Strafkammer angesprochene Beeinträchtigung,\ndas Randgeschehen in allen Einzelheiten wahrzunehmen, als\n\nErklärung nicht ausreicht.\n\nSoweit auf UA S. 29 darauf abgestellt wird, daß sich\nnicht feststellen lasse, daß der Angeklagte die Lage des\nOpfers, das ihm den Rücken zukehrte, für den Angriff ausnutzen wollte, läßt dies besorgen, daß die Strafkammer von\neinem zu engen Begriff der Heimtücke ausgegangen ist. Nach\nständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in\nfeindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des\nOpfers bewußt zu dessen Tötung ausnutzt. Der in diesem\nMordmerkmal zum Ausdruck kommende höhere Unrechtsgehalt des\nTäterverhaltens liegt darin, daß der Mörder sein Opfer in\neiner hilflosen Lage überrascht und dadurch hindert, dem\nAnschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu\nerschweren (BGHSt 32, 382, 384; BGHR StGB § 211 II Heimtük-\n\nke 2, 3 und 25). Arglos kann das Opfer auch dann sein, wenn\n\nder Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die\nZeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, daß keine Möglichkeit\nbleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGHR StGB § 211\nII Heimtücke 3, 15, 16). Danach hätte die Annahme von Heimtücke auch dann nahegelegen, wenn A. dem die Schalterhalle betretenden schwerbewaffneten und angriffsbereiten\nAngeklagten zugewandt gewesen wäre. Dies hätte die Strafkammer auf der Grundlage ihrer Erwägung, der Angeklagte habe möglicherweise nicht bewußt wahrgenommen, daß sein Opfer\n\nmit dem Rücken zu ihm stand, erörtern müssen.\n\nDer Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen\nFeststellungen zum äußeren Tathergang aufrechterhalten wer-\n\nden.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird auch Gelegenheit haben, die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, insbesondere ob und inwieweit sich ei-\n\nne etwaige Störung auf die Steuerungsfähigkeit im konkreten\n\nFall ausgewirkt hat, erneut zu prüfen (vgl. BGHR StGB § 21\nSeelische Abartigkeit 32).\n\nzschockelt Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-24/3-str-219-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-24/3-str-219-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.061073+00:00"}}