{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-24_3_StR_186_98_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-24","aktenzeichen":"3 StR 186/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 186/98\n\nvom\n\n24. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. Juni 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten sowie der\nNebenkläger Selahattin, Nergül und Sani\n\nY. wird das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 16. Dezember 1997 im Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und im gesamten Strafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum Vorgeschehen einschließlich\nderjenigen zur Schußabgabe auf Mehmet\n\nA. bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung und wegen tateinheitlich in zwei Fällen begangener\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt; im übrigen hat es ihn freigespro-\n\nchen.\n\nDer Angeklagte greift seine Verurteilung mit der auf\ndie Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge gestützten Revision an. Die Nebenkläger Y. wenden sich mit ihren Revisionen nur gegen die Beurteilung der Tat zum Nachteil von\nSabahattin Y. und beanstanden als Verletzung sachlichen\nRechts, daß der Angeklagte nicht wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge, sondern lediglich wegen fahrlässiger Tötung\n\nverurteilt worden ist.\n\nDie Revision des Angeklagten ist zum Teil begründet.\nDie Rechtsmittel der Nebenkläger Y. haben vollen Erfolg.\n\nUnbegründet ist die Revision des Angeklagten insoweit,\nals mit ihr der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen angegriffen wird. Daß das Landgericht die Abgabe des dritten\nSchrotschusses, der zu den vom Angeklagten billigend in\nKauf genommenen Verletzungen von Sani Y. und Patrick\nE. führte, auch aus der Sicht des Angeklagten als nicht\ndurch Notwehr geboten beurteilt hat, ist bei Zugrundelegung\ndes vom Landgericht festgestellten oder zugunsten des Angeklagten für möglich gehaltenen Sachverhalts rechtlich nicht\n\nzu beanstanden.\n\nHingegen muß die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger\n\nY. aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden.\n\n1. Dabei kommt es auf die allein diese Tat betreffende\nVerfahrensrüge des Angeklagten nicht an. Sie hätte ohnehin\nnicht durchdringen können, weil die beanstandete Ablehnung\n\ndes Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens\n\nzur Frage, ob der dann getötete Sabahattin Y. \"beim Laden und Spannen der Flinte für den Angeklagten noch nicht\nzu sehen .... war\" rechtlicher Nachprüfung standhält. Mangels ausreichender Anknüpfungspunkte war das genannte Beweismittel völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3\n\nSatz 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß das Handeln des\nAngeklagten bei Abgabe des für Sabahattin Y. tödlichen\n(zweiten) Schusses aus dem mit Schrotpatronen geladenen Repetiergewehr - anders als beim ersten Schuß auf den aus anderer Richtung eindringenden Mehmet A. - nicht mehr\ndurch Notwehr (S5 32 StGB) gerechtfertigt gewesen sei, ZUugunsten des Angeklagten aber davon ausgegangen werden müsse, daß er sich über die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung geirrt habe und daher nur eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung möglich sei. Diese rechtliche Wertung unterliegt Bedenken zugunsten des Angeklagten insofern, als die objektiven Voraussetzungen rechtfertigender\n\nNotwehr verneint worden sind.\n\nDas Landgericht hat in diesem Fall Notwehr mit der Begründung abgelehnt, daß der zweite Schuß, den der Angeklagte ungezielt in Richtung der Beine des mit weiteren Angreifern gegen ihn vorgehenden Sabahattin Y. abgab, zur Abwehr nicht erforderlich, ein für diese Angreifer visuell\nwahrnehmbarer Warnschuß vielmehr ausreichend gewesen sei.\nDie dazu angestellten Erwägungen lassen indes besorgen, daß\ndas Landgericht nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte in\ndie Beurteilung der für die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung maßgeblichen Kampf- und Gefährdungslage (vgl.\nBGHSt 27, 336, 337; BGHR StGB § 32 II Angriff 6; Lenckner\nin Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 32 Rdn. 36 m.w.Nachw.)\n\neinbezogen hat. Zwar trifft es zu, daß der lebensgefährliche Einsatz einer Schußwaffe nur das letzte Mittel der Verteidigung sein kann (BGHSt 26, 143, 146; BCHR StGB § 32 II\nErforderlichkeit 1 und 11; BGH NStzZ 1982, 285; 1983, 117).\nGrundsätzlich richtig ist demnach auch, daß der Verteidiger\n- wenn eine bloße verbale Androhung wie hier von vornherein\naussichtslos erscheint - vor dem tödlichen Schuß einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz wie etwa einen ungezielten\nWarnschuß versuchen muß (BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit\n1, BGH bei Holtz MDR 1979, 985). Jedoch gilt auch für die\nVerwendung einer Schußwaffe, selbst einer solchen, die wie\nvom Angeklagten ohne waffenrechtliche Erlaubnis geführt\nwird, der allgemeine notwehrrechtliche Grundsatz, daß der\nVerteidiger berechtigt ist, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist\ner auf die für den Angreifer minder einschneidende nur dann\nverwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung\nder Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr\nzweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen (vgl. BGHR\nStGB § 32 II Erforderlichkeit 5 m.w.Rspr.-Nachw.). Ein\nnicht bloß geringes Risiko, daß das mildere Mittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz des\nstärkeren bleibt, braucht der Verteidiger zur Schonung des\nrechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen. Die Ausführungen des Landgerichts begründen Zweifel, ob es diese Gesichtspunkte genügend beachtet hat. Dabei ist der Beurteilung unter Berücksichtigung der Sachverhaltsmöglichkeiten\nzugunsten des Angeklagten im wesentlichen folgender Sach-\n\nverhalt zugrundezulegen:\n\nDer Angeklagte, der Inhaber eines kleinen Zirkusunternehmens, sah sich mit seinen Familienangehörigen, darunter\nFrauen und kleine Kinder, sowie einigen Beschäftigten auf\neinem wegen aufgestellter Zirkuswagen und eines Zeltes unübersichtlichen Gelände dem Angriff von bis zu 25 jungen\nLeuten ausgesetzt, die sich mit Stöcken, Baseballschlägern\nsowie zwei mit Schreckschußmunition geladenen Pistolen und\neinem scharfen sechsschüssigen Revolver bewaffnet hatten.\nDie Angreifer, denen eine Anzahl von Kindern und weiteren\nPersonen als Zuschauer folgten, wollten die kurz zuvor geschehene, selbstprovozierte Mißhandlung eines von mehreren\nJugendlichen durch den Sohn des Angeklagten rächen. Zu dieser Mißhandlung war es gekommen, weil die Jugendlichen Zirkustiere mit Steine beworfen und den Angeklagten, der dagegen vorging, angegriffen hatten. Auf Veranlassung des Angeklagten war die Polizei von der zuvor mit der Drohung, man\nwerde mit 30 Mann wiederkommen und den Zirkus \"ausrotten\",\nangekündigten Racheaktion fernmündlich verständigt worden.\nSie war jedoch noch nicht eingetroffen, als die Angreifer,\ndie sämtlich den Einsatz der mitgeführten Waffen zumindest\nbilligend in Kauf nahmen, grölend und schreiend in einem\nweiten Bogen von verschiedenen Seiten auf das Zirkusgelände\nvordrangen und zunächst unter Abgabe mehrerer Schüsse einige Zirkusarbeiter vertrieben. Sekunden, nachdem der Angeklagte mit einem gezielten Schuß auf die Beine den mit einem scharfen Revolver bewaffneten Mehmet A. kampfunfähig gemacht hatte, wandte er sich dem seitlich aus anderer Richtung zwischen zwei Zirkuswagen gegen ihn vorgehenden Sabahattin Y. zu. Bei dem mit einem Baseballschläger bewaffneten Sabahattin Y. befanden sich weitere Angreifer, darunter einer, der mit einer Schreckschußpistole\n\nauf den Angeklagten zielte. Wo genau sich die übrigen An-\n\ngreifer in diesem Zeitpunkt auf dem Zirkusgelände befanden,\nob und aus welcher Richtung sie gegen den Angeklagten vorgingen, ist ungeklärt. Aus einer Entfernung von mindestens\nzehn Metern schoß der Angeklagten in Richtung der mit\nSabahattin Y. vordringenden Angreifer. Zugunsten des\nAngeklagten ist davon auszugehen, daß der Schuß auf die\nBeine der Angreifer gerichtet war und lediglich infolge des\n\nRückschlags der Waffe Sabahattin tödlich in den Rumpf traf.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe\ngegenüber Sabahattin Y. und der mit ihm vorrückenden\nAngreifer zunächst einen für diese auch visuell wahrnehmbaren Warnschuß abgeben müssen, berücksichtigt nicht genügend, daß der durch Notwehr gerechtfertigte Schuß auf\nMehmet A. auch für noch nicht in Sichtverbindung\nstehende Angreifer allein schon wegen der \"ohrenbetäubenden\" Lautstärke als Schuß der Verteidiger und nicht der Angreifer unverwechselbar zu identifizeren war und deshalb\nauch für alle nicht unmittelbar betroffenen Angreifer als\nwarnschuß galt. In der Regel kann aber die Abgabe von mehr\nals einem Warnschuß nicht ohne weiteres verlangt werden\n(vgl. BGHR StGB $S 32 II Erforderlichkeit 2; Lenckner in\nSchönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 32 Rdn. 37), zumal nicht\nbei einem von mehreren Personen koordiniert aus verschiedenen Richtungen unternommenen Angriff. Nicht erkennbar ausreichende Beachtung hat das Landgericht auch der Frage geschenkt, ob nach Abgabe des ersten Schusses dem Angeklagten\nnoch genügend Zeit zur Abschätzung der Gefährlichkeit und\nzur Mittelauswahl blieb. Dafür spielen nicht allein die zugunsten des Angeklagten anzunehmende Entfernung von ca.\nzehn Metern und die Tatsache eine Rolle, daß von der\n\nSchreckschußpistole, mit der einer der Angreifer bei\n\nSabahattin Y. auf den Angeklagten zielte, objektiv noch\nkeine unmittelbare Gefahr drohte. Wesentlich ist vielmehr\nauch, daß sich der Angeklagte bei der nicht auszuräumenden\nUnklarheit, wo sich die übrigen Angreifer zu diesem Zeitpunkt auf dem unübersichtlichen Gelände bewegten, in einer\nRundumverteidigung befand, er daher mit einem weiteren Angriff aus anderer Richtung, u.U. sogar in seinem Rücken\nrechnen mußte und deswegen ein schnelles Handeln geboten\nwar. Das Landgericht ist darauf zwar im Zusammenhang mit\ndem Irrtum über die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung eingegangen (UA S. 64); es hätte diesen Gesichtspunkt\njedoch schon bei der Frage, ob zunächst ein weiterer Warnschuß geboten gewesen und für die entsprechende Abwägung\ndes Angeklagten genügend Zeit gegeben war, nachvollziehbar\nberücksichtigen müssen. Angesichts der Tatsache, daß die\nerste als Verteidigungsschuß akustisch nicht zu verkennende\nSchußabgabe zunächst keine Wirkung auf die übrigen eindringenden Angreifer (darunter auch der später getötete\nSabahattin Y. ) zeigte, ist schließlich auch die \"sichere Überzeugung\" des Landgerichts, daß ein weiterer Warnschuß den Angriff insgesamt sofort beendet hätte, nicht\nausreichend mit Tatsachen belegt. Ohnehin kommt es, wie vom\nLandgericht möglicherweise verkannt, für die Frage, ob auch\nder weitere Warnschuß zweifelsfrei zur sofortigen Beendigung des Angriffs geführt hätte und der Angeklagte auf dieses schwächere Mittel zu verweisen war, nicht entscheidend\ndarauf an, welche Überzeugung der Tatrichter vom weiteren\nVerlauf der Dinge bei Wahl des milderen Abwehrmittels nach\neiner mehrtägigen Hauptverhandlung im Sinne einer nachträglichen Beurteilung gewonnen hat. Maßgeblich ist vielmehr,\nwie sich die Lage aus der Sicht eines objektiven und umfas-\n\nsend über den Sachverhalt orientierten Dritten in der Tat-\n\nsituation des Angeklagten nach der unter Beachtung des\nZweifelssatzes zu bildenden tatrichterlichen Überzeugung\ndarstellte (sog. objektives ex ante-Urteil; vgl. Lenckner\nin Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 32 m.Nachw.). Beide\nBetrachtungsweisen sind nicht notwendig deckungsgleich. Das\nLandgericht hat selbst darauf hingewiesen, daß sich sichere\nAussagen über die \"Absichten und Kenntnisse\" von Sabahattin\nY. und der anderen neben ihm befindlichen Personen\nnicht machen ließen und nur Mutmaßungen darüber angestellt\nwerden könnten, was sie dazu bewegte, sich durch ihr weiteres Vorgehen der vom Schußwaffengebrauch durch den Angeklagten ausgehenden, von ihnen nach Überzeugung des Landgerichts verkannten Lebensgefahr auszusetzen (UA S. 57). Weshalb ein objektiver, umfassend über den Sachverhalt unterrichteter Dritter in der aktuellen Lage des Angeklagten zu\nseinem Schutz nicht auch \"Mutmaßungen\" in der Richtung anstellen durfte, daß es ein besonderer Racheeifer und damit\neine erhöhte Gefährlichkeit waren, die die Angreifer trotz\ndes ersten unüberhörbaren Schusses weiter vordringen ließen, und daß deshalb ein weiterer Warnschuß als unentschlossenes Zurückweichen mißdeutet, also wirkungslos bleiben würde, ist vom Tatrichter bisher nicht plausibel ge-\n\nmacht worden.\n\nDie Frage, ob der Angeklagte gegenüber Sabahattin\nY. und der mit ihm vordringenden Angreifer auf die Abgabe eines weiteren Warnschusses zu verweisen war, bedarf\ndemnach neuer tatrichterlicher Prüfung. Ergibt sie, daß ein\nsolcher zusätzlicher Warnschuß nicht geboten war, durfte\nder Angeklagte einen Schuß in Richtung der Beine der vordrängenden Angreifer abgeben, auch wenn dadurch das Risiko\n\nschwerer oder gar tödlicher Folgen bestand. Denn maßgebend\n\nist nach § 32 StGB die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung und nicht des Abwehrerfolgs; war die Abwehrhandlung trotz des Risikos eines weitergehenen Erfolgs erforderlich, so sind auch die ungewollten Auswirkungen durch\nNotwehr gerechtfertigt, selbst wenn sie bei nachträglicher\nBetrachtung zur Abwehr des Angriffs nicht notwendig gewesen\nwären (vgl. für viele: Lenckner in Schönke/Schröder StGB\n25. Aufl. § 32 Rdn. 38 mit zahlr. Nachw.). In diesem Fall\nkäme eine strafrechtliche Haftung wegen fahrlässiger Tötung\nnur unter dem bisher nicht geprüften Gesichtspunkt in Betracht, daß dem Angeklagten trotz der bedrohlichen Situation und unter Berücksichtigung seiner in der konkreten Lage\ngegebenen individuellen Möglichkeiten vorzuwerfen wäre, er\nhabe bei der Schußabgabe dem möglichen Rückschlag der Waffe\nund dem daraus folgenden Verziehen des Schusses durch vorhaltendes Zielen vor die Füße der Angreifer Rechnung tragen\n\nmüssen.\n\n2. Die rechtliche Wertung der zum Tode von Sabahattin\nY. führenden Tat ist aber auch nicht frei von sachlichrechtlichen Mängel, die sich zum Vorteil des Angeklagten\nausgewirkt haben können und deswegen den Revisionen der Ne-\n\nbenkläger Y. zum Erfolg verhelfen.\n\nFolgt man dem Landgericht in der Beurteilung, daß der\nAngeklagte mit dem für Sabahattin Y. tödlichen Schuß\ndas Maß des objektiv Erforderlichen bei der Verteidigung\nüberschritten, sich aber über diese Erforderlichkeit geirrt\nhat, so liegt ein nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zu behandelnder, den Körperverletzungsvorsatz aufhebender Irrtum\nüber die Merkmale eines Rechtfertigungsgrundes nur dann\nvor, wenn die falsche Vorstellung von der Erforderlichkeit\n\nder Verteidigung darauf beruht, daß der Angeklagte dafür\n\nmaßgebliche tatsächliche Umstände verkannt hat. Ist der\nIrrtum hingegen allein das Ergebnis falscher Wertung bei\nvoller Sachverhaltskenntnis, liegt nur ein Verbotsirrtum im\nSinne des $S 17 StGB vor, der den Körperverletzungsvorsatz\nunberührt läßt und eine Bestrafung wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge nicht ausschließt. Zwar hat das Landgericht\neinen Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der\nNotwehr ausdrücklich bejaht (UA S. 70). Nicht ausreichend\nklar ist jedoch, worin dieser Tatsachenirrtum bestehen\nsoll. Soweit das Landgericht an anderer Stelle von einer\nfalschen Einschätzung der Gefährlichkeit des Angriffs\nspricht (UA S. 64), ist mangels genauerer Bezeichnung der\nfür die Gefährlichkeitsbeurteilung wesentlichen Tatsachen,\ndie der Angeklagte verkannt haben soll, nicht völlig auszuschließen, daß damit der Sache nach nur ein bloßer Bewertungsirrtum gemeint sein kann. Eindeutig läge ein den Vorsatz ausschließender Tatsachenirrtum freilich vor, wenn der\nAngeklagte die Schreckschußwaffe, mit der einer der Angreifer neben Sabahattin Y. auf ihn zielte, für eine scharfe, auch auf zehn Meter unmittelbar gefährliche Schußwaffe\nangesehen und daraus auf eine erhöhte Gefährlichkeit geschlossen hätte. Nach eigener, vom Landgericht offenbar für\nglaubhaft gehaltener Einlassung hat dieser jedoch eine\n\nSchußwaffe nicht gesehen (vgl. UA S. 56).\n\n3. Die auf die Revisionen gebotene Teilaufhebung des\nUrteils erstreckt sich auch auf die Einzelstrafe wegen der\ntateinheitlich in zwei Fällen begangenen gefährlichen Körperverletzung und damit auf den gesamten Strafausspruch. Es\nist nicht auszuschließen, daß die Bemessung dieser weiteren\nEinzelstrafe durch die aufzuhebende Verurteilung wegen\n\nfahrlässiger Tötung beeinflußt worden ist.\n\nDie Feststellungen zum Vorgeschehen einschließlich\nderjenigen zu der durch Notwehr gerechtfertigten Schußabgabe auf Mehmet A. sind von Rechtsfehlern nicht beeinflußt. Sie können daher auch insoweit bestehen bleiben, als\nsie für die Beurteilung der Tat zum Nachteil von Sabahattin\n\nY. von Bedeutung sind.\n\nFührt die neue tatrichterliche Prüfung zum Ergebnis,\ndaß die zweite Schußabgabe durch Notwehr objektiv nicht gerechtfertigt war und ergibt sich dann weiter, daß ein Tatsachenirrtum über die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung beim Angeklagten vorlag oder nicht auszuschließen\nist, wird der Fahrlässigkeitsmaßstab bei der rechtlichen\nBeurteilung nach 8 222, 8 16 Abs. 1 Satz 2 StGB unter Berücksichtigung der individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation zu be-\n\nstimmen sein.\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-24/3-str-186-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-24/3-str-186-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.022994+00:00"}}